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FG Köln: Nicht fortlaufende Rechnungsnummern sind erlaubt

Dörte Neitzel

Ein Finanzamt darf keinen „Unsicherheitszuschlag“ erheben, wenn ein Unternehmer keine fortlaufenden, sondern individuelle Rechnungsnummern vergibt. Das hat jetzt das Finanzgericht Köln in einem Urteil entschieden.

Individuelle Rechnungsnummer, aber nicht fortlaufend

Der Kläger ist Inhaber eines Veranstaltungsunternehmens. Bei der Buchung über die Website wird automatisch eine Buchungsbestätigung und eine Rechnung erzeugt und an den Kunden versandt. Diese enthalten Buchungsnummern, die durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt werden. Jede Buchungsnummer wird nur einmalig vergeben.

Pauschaler „Unsicherheits-Zuschlag“

Bei der Vorlage seiner jährlichen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) setzte das Finanzamt nun einen höheren Gewinn fest, als er durch die Rechnungen ausgewiesen war. Die Beamten begründeten diesen "Unsicherheits-Zuschlag" damit, dass der Unternehmer für seine Rechnungen keine fortlaufenden Nummern verwendet hatte.

Das Finanzamt sah darin einen schwerwiegenden Mangel der Gewinnermittlung und erhöhte die Steuerlast für den Unternehmer für beide Streitjahre um jeweils 4.000 Euro. Diese Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) Köln nun als rechtswidrig kassiert (07.12.2017, Az. 15 K 1122/16). Beide Steuerbescheide seien rechtswidrig, so das Gericht.

Keine generelle Pflicht für Rechnungsnummern

Das FG betonte, es bestehe keine Pflicht, Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System zu vergeben. Aus den allgemeinen Ordnungsvorschriften des § 146 Abgabenordnung (AO) sei noch nicht einmal eine konkrete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer abzuleiten.

 

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