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Scheinselbständigkeit: Kriterien, Folgen und Vorkehrungen

Dörte Neitzel
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Definition: Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, das nach außen den Anschein einer Selbstständigkeit hat, also ein Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer über einen Dienst- oder Werkvertrag, es werden aber keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. In der Ausgestaltung ist es jedoch ein Beschäftigungsverhältnis, das sozialversicherungspflichtig angemeldet werden muss. Die Einstufung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wird nach objektiven Kriterien vorgenommen.

Wer ist von einer Scheinselbstständigkeit betroffen?

Alle Selbstständigen können, sofern sie Aufträge ausführen, von Scheinselbständigkeit betroffen sein. Besonders häufig gilt das für Freiberufler (kein Gewerbe) und Freelancer (mit Gewerbeanmeldung). Das können neben Handwerker auch IT-Berater, Honorarärzte, Programmierer, Reinigungskräfte, Grafikdesigner und Texter sowie Fahrer im Speditionsgewerbe sein.

Aber auch die auftragvergebenden Unternehmen sind betroffen. Denn wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, kann das für sie sehr teuer werden.

Wer prüft eine Scheinselbständigkeit?

Vier Behörden bzw. Körperschaften dürfen auf Scheinselbstständigkeit prüfen:

  • Arbeitsgericht
  • Finanzamt, 
  • Krankenkassen,
  • Deutsche Rentenversicherung Bund

Der Prozess heißt Statusfeststellungsverfahren. Dabei schauen sich die Prüfer, etwa der Deutschen Rentenversicherung, die getroffenen Vereinbarungen ebenso an, wie ihre Umsetzung im Alltag. Sie schauen, ob die Tätigkeit Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung trägt und ob diese die Merkmale für eine Selbstständigkeit überwiegen. Das Statusfeststellungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen, ob es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt oder nicht.

Welche Kriterien sprechen für eine Scheinselbständigkeit?

Folgende Merkmale werden von den Prüfern auf Scheinselbstständigkeit hin untersucht:

  • Weisungsbefugnis: Vertragsklauseln wie „Weisungen des Auftraggebers sind Folge zu leisten“
  • Vorgaben: Gibt der Auftraggeber zum Beispiel Arbeitszeit und Arbeitsort vor?
  • Hat der Auftraggeber Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten?
  • Gibt es eine Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber?
  • Gewährt der Auftraggeber Urlaub?
  • Gibt es eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
  • Nutzt der Auftragnehmer eigene Arbeitsmittel oder die des Auftraggebers?
  • Besitzt der Auftragnehmer eigene Betriebsräume?
  • Ist eigenes Unternehmertum erkennbar? (z.B. eigene Visitenkarten, Homepage, Briefkopf)
  • Ist der Auftraggeber in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert?
  • Trägt der Auftragnehmer Arbeitskleidung des Auftraggebers?
  • Wird dieselbe Arbeit selbstständig ausgeführt, die vorher als Angesteller ausgeführt wurde?
  • Arbeitet der Auftragnehmer gemeinsam im Team mit Angestellten des Auftraggebers?
  • Vereinbarte Stunden- oder Tagessätze können auf ein fehlendes Unternehmerrisiko hindeuten.

Keine definitiven Merkmale von Scheinselbständigkeit dagegen sind:

  • Wenn der Auftragnehmer dauerhaft oder überwiegend nur für einen Auftraggeber arbeitet.
  • Wenn der Auftragnehmer keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt.
  • Wenn 5/6 der Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber kommen.

Diese Kriterien werden einzeln gewichtet und in jedem Einzelfall gegeneinander abgewägt.

Welche Folgen hat eine Scheinselbstständigkeit für den Auftragnehmer?

Der bislang als selbstständig geltende wird nachträglich in den Status eines Arbeitnehmers gehoben. Das schließt auch alle arbeitnehmertypischen Rechte (Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz, Beiträge zur Sozialversicherung) mit ein.

Er muss zudem abgeführte Umsatzsteuer rückabwickeln.

Welche Folgen hat eine Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber?

Die Folgen für das beauftragende Unternehmen können teuer werden. Die Konsequenzen sind:

  • Beitragsnachforderungen für bis zu 30 Jahre rückwirkend für die Sozialversicherung
  • Säumniszuschläge (1 Prozent pro Monat)
  • Rückerstattung der Vorsteuer aus den Rechnungen des Auftragnehmers
  • Geldstrafen
  • Gefängnisstrafe

Die Beitragsnachforderungen, etwa für die Rentenversicherung oder die Krankenversicherung, umfassen übrigens sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge.

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