Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Steuerabzug von Handwerkerleistungen: Fiskus erkennt nur noch Überweisungen an

Dörte Neitzel

Für Kunden ist Bauen und Renovieren teuer genug. Da möchten sie selbstverständlich jede Möglichkeit nutzen, ihre Kosten zu senken. Dazu zählt auch § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Er erlaubt, Handwerkerleistungen bis zu einem maximalen Betrag von 6.000 Euro pro Jahr beziehungsweise 4.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen wie Gärtner- oder Fensterreinigungsarbeiten von der Einkommensteuer abzusetzen. Der Fiskus zieht von der Steuer dann 20 Prozent der in der Rechnung dafür ausgewiesenen Arbeitskosten von der Steuerschuld ab. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür jedoch neue Voraussetzungen.

Selbstverständlich muss die Rechnung nach wie vor alle Formerfordernisse erfüllen und Material- sowie Arbeitskosten getrennt ausweisen. Außerdem müssen Kunden die komplette Rechnung per Überweisung bezahlen. Diese jedoch darf nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG seit dem 1. Januar nur noch auf das Konto des Handwerkers oder Dienstleisters erfolgen, der die Arbeiten ausgeführt hat.

Das wird dann schwierig, wenn dieser über eine Plattform vermittelt wurde oder lediglich Subunternehmer ist. Denn dann erfolgt die Zahlung meist auf das Konto des Hauptunternehmers beziehungsweise des Online-Vermittlers.

Noch ist unklar, ob es Ausnahmen geben wird

Damit Kunden in solchen Fällen ihren Steuervorteil nicht verlieren, konnten sie sich bislang auf ein ministerielles Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2016 berufen (Az. IV Cn8 – 2296b/07/10003:008 vom 9. November 2016). Das BMF legte damals fest, dass Steuerzahler 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitskosten auch dann steuerlich geltend machen konnten, wenn sie die Rechnung auf das Konto eines Vermittlers bezahlt haben – vorausgesetzt, aus der Rechnung ergaben sich „der Erbringer und der Empfänger der Leistung, ihre Art, der Zeitpunkt der Erbringung und der Inhalt der Leistung sowie die dafür vom Empfänger der Leistung jeweils geschuldeten Entgelte, gegebenenfalls aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material.“

Damit die Ausnahme geltend gemacht werden konnte, mussten der ausführende Handwerker und der Empfänger seiner Arbeitsleistung jeweils wenigstens mit Name, Anschrift und Steuernummer in der Rechnung benannt sein. Ob das BMF der damals festgelegten Anwendungspraxis auch künftig folgt, steht allerdings noch nicht fest.

Sanierer können bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend machen

Unstrittig ist dagegen, dass das Einkommensteuerrecht Auftraggebern bei der energetischen Sanierung ihres Eigenheims auch in Zukunft erlaubt, sogar noch mehr von ihrer Steuerschuld abzuziehen. Nach § 35c EStG können sie 20 Prozent von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten geltend machen. Das macht einen Steuerabzug von insgesamt bis zu maximal 40.000 Euro - allerdings verteilt auf drei Jahre. Dabei erkennt der Fiskus sowohl die Arbeits- wie die Materialkosten an.

Für das Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen werden, erstattet das Finanzamt sieben Prozent der Kosten, für das zweite Jahr sind es ebenfalls sieben Prozent und im dritten Jahr die verbleibenden sechs Prozent.

Bei einer energetischen Sanierung müssen Kunden allerdings eine Bescheinigung des ausführenden Handwerksbetriebs vorlegen, aus der hervor geht, dass dieser wirklich energetische Sanierungsmaßnahmen erbracht hat.

Das könnte Sie auch interessieren:

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder