Wenn Mitarbeiter krank sind: Was Arbeitgeber rechtlich einhalten müssen
Winterzeit ist Erkältungszeit, da häufen sich die Krankmeldungen in den Personalabteilungen oder gleich beim Chef. Zwar waren die Krankschreibungen laut dem Gesundheitsreport der Krankenkasse DAK-Gesundheit in 2017 niedriger als 2016. Trotzdem: Beinahe jeder Zweite (44,6 Prozent) wurde mindestens einmal krankgeschrieben. Im Schnitt dauerte eine Erkrankung 12,9 Tage – und damit etwas länger als im Vorjahr.
Doch welche Rechte haben Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter wegen Krankheit fehlen? Und wie sollten Sie als Führungskraft reagieren, vor allem, wenn Sie eventuelle „Blaumacher“ vermuten?
Ab wann Krankmeldung?
Ihre Mitarbeiter müssen sich ab dem ersten Krankheitstag krank melden. Das muss so früh am Morgen, bzw. zu Beginn der Arbeitszeit, geschehen wie möglich. Die Krankmeldung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Unter schriftlich ist etwa eine E-Mail oder auch eine WhatsApp zu verstehen, wenn bei Ihnen im Unternehmen diese Art der Kommunikation üblich ist. Adressat ist in der Regel der Chef oder das Büro.
Auch sollten Sie vom Mitarbeiter eine Einschätzung verlangen, wie lange er voraussichtlich ausfällt. Diese kann auch nach dem Arztbesuch nachgereicht werden.
Attest oder nicht?
Dafür gibt es unterschiedliche Vorgaben. Manche Unternehmen verlangen sofort eine ärztliche Krankschreibung, andere benötigen diese erst ab dem dritten Tag. Das sollten Sie im Arbeitsvertrag regeln. Ist nichts geregelt, gilt die gesetzliche Frist von drei Tagen, das heißt, dass das Attest am vierten Tag beim Arbeitgeber sein muss.
Legt Ihr Mitarbeiter trotz Pflicht kein Attest vor, verstößt er damit gegen die Meldepflicht. Ein solches Verhalten dürfen Sie abmahnen.
Was ist zu tun am Wochenende?
Wird ein Arbeitnehmer zum Beispiel am Donnerstag krank und hat er typischerweise am Samstag und Sonntag frei, dann muss er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn er am Montag wieder zur Arbeit erscheint. Ist er jedoch Montag immer noch krank, muss er einen „gelben Schein“ vorlegen.
Beides gilt nur, sofern sich das Unternehmen an die gesetzliche Regelung hält, dass die AU erst am dritten Tag vorgelegt werden muss.
Was, wenn der Mitarbeiter länger ausfällt?
Ist der Kollege länger krank als die ursprüngliche ärztliche Bescheinigung, braucht er eine Folgebescheinigung. Diese muss lückenlos, das heißt gleich im Anschluss an die Erstbescheinigung erfolgen – sofern es sich um dieselbe Krankheit handelt. Auch bei einer Krankheit, die länger als sechs Wochen dauert, also der maximalen Lohnfortzahlungsdauer, muss Ihr Arbeitnehmer weiterhin Krankmeldungen vorlegen.
Ist nach der Diagnose fragen erlaubt?
Ja, jedoch muss der Arbeitnehmer Ihnen nicht im Detail mitteilen, woran er erkrankt ist. Das ist Privatsache. Hier ist es aber auch Ermessenssache, ob Sie nachfragen: Erkundigen Sie sich generell nach dem Befinden Ihrer Mitarbeiter, wird Ihnen eine Nachfrage tendenziell als Fürsorge ausgelegt. Ist das in Ihrem Betrieb eher nicht usus, könnte bei einer solchen Frage auch ein „Sind Sie wirklich krank?“ mitschwingen.
Kündigung während einer Krankheit erlaubt?
Ja! Eine Krankheit bedeutet keinen Kündigungsschutz. Ein Mitarbeiter kann während einer Krankheit ordentlich gekündigt werden. Aber auch die Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein. Laut einem Urteil des Landesarbeitsgericht Main kann eine Krankheit, die mehr als sechs Wochen beträgt, kündigungsrelevant sein. Dazu braucht es aber eine negative Gesundheitsprognose, also weitere erwartbare krankheitsbedingte Fehlzeiten. Außerdem haben Sie als Arbeitgeber die Nachweispflicht, dass die Krankheit des Mitarbeiters zu einer betrieblichen Belastung führt.
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Was ist bei Krankheit im Urlaub zu beachten?
Arbeitnehmer, die im Urlaub erkranken, können sich krankmelden. Dann muss der Chef die Urlaubstage jedoch nachgewähren. Für die Krankmeldung im Urlaub gelten zudem besondere Regeln: - der Mitarbeiter muss sich am ersten Krankheitstag beim Betrieb melden. - Er muss sich die Krankheit auch schon am ersten Tag von einem Arzt attestieren lassen. - Bei einem ausländischen Attest muss die Arbeitsunfähigkeit explizit erwähnt sein.