Krank in der Probezeit: Kann der Lohn gekürzt werden?
In der Probezeit will jeder neue Mitarbeiter sein Bestes geben, doch können Viren oder ein Unfall dem schnell einen Strich durch die Rechnung machen. Was passiert, wenn der oder die Neue während der Probezeit in der Arbeit krank wird und ausfällt? Darf der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit aussprechen?
Krank in der Probezeit: Pflichten der Arbeitnehmer
Auch in der Probezeit gelten nach dem Arbeitsrecht dieselben Pflichten wie für langjährige Mitarbeitende im Betrieb oder Unternehmen. Sie ergeben sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz:
1. Unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber: Wer bereits morgens merkt, dass er krank ist, sollte sich sofort mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und erst danach zum Arzt gehen, um sich eine Krankschreibung zu holen.
Der Arbeitgeber muss auch wissen, wie lange der Arbeitnehmer voraussichtlich ausfallen wird, damit er für Ersatz in der Arbeit sorgen kann. Die Krankmeldung kann sowohl telefonisch, per Mail als auch SMS oder WhatsApp durchgegeben werden - hier spielen die Gepflogenheiten des Unternehmens eine Rolle.
2. Attest: Je nach Arbeitsvertrag müssen Arbeitnehmer spätestens nach drei Tagen ein ärztliches Attest auf der Arbeit vorlegen, aus dem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Manche Betriebe verlangen im Arbeitsvertrag ein solches auch schon am ersten Tag. Das Attest ist sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse schnellstmöglich zuzusenden.
Lesen Sie dazu auch: Wenn Mitarbeiter krank sind: Was Arbeitgeber rechtlich einhalten müssen
Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Probezeit?
Für Arbeitnehmer gilt ein generelles Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - allerdings unter einer Bedingung: Er oder sie muss vor der Erkrankung mindestens vier Wochen lang ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Das heißt also: Wer in den ersten vier Wochen der Probezeit krank wird und ausfällt, fällt nach dem Arbeitsrecht nicht unter diese Regelung. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit kein Gehalt zahlen.
Arbeitnehmer stehen aber trotzdem nicht mit leeren Händen da, denn die Krankenkasse springt ein und zahlt Krankengeld. Das liegt in der Regel aber unter dem Betrag aus der Lohnfortzahlung. Es beträgt 70 Prozent vom regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt, höchstens 90 Prozent vom Nettoarbeitsentgelt. Daher ist es ratsam, sich bei einer Erkrankung ein ärztliches Attest zu besorgen und dies der Krankenkasse so schnell wie möglich zuzusenden.
Da Krankengeld in der Regel erst ab der siebten Krankheitswoche gezahlt wird (nach sechs Wochen Lohnfortzahlung), kann es sein, dass ein separater Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse notwendig ist.
Kritisch bei einer Erkrankung sind also nur die ersten vier Wochen der Probezeit. Ab der fünften Woche greift dann wieder die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die sieht eine sechswöchige Lohnfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit vor.
Kündigung in der Probezeit wegen Krankheit?
Während der Probezeit, die maximal sechs Monate gehen darf, gelten für Betriebe und Unternehmen nach dem Arbeitsrecht vereinfachte Bedingungen zur Kündigung. Der gesetzliche Kündigungsschutz greift nämlich generell erst nach sechs Monaten - und zwar unabhängig von der Dauer der Probezeit oder ob überhaupt eine Probezeit vereinbart wurde. In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitenden gibt es gar keinen Schutz vor Kündigung.
Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit zwei Wochen - und zwar ohne Angabe von Gründen. Das gilt sowohl für den Betrieb als auch für neue Mitarbeiter, denn auch diese können vereinfacht kündigen, wenn es ihnen im neuen Job nicht gefällt. Eine Ausnahme gilt für Schwangere und Schwerbehinderte sowie ihnen Gleichgestellte. Sie erhalten auch in der Probezeit den vollen Kündigungsschutz im Job.
Die vereinfachten Kündigungsbedingungen in der Probezeit umfassen daher auch die Kündigung bei Krankheit. Da die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist, muss der Betrieb die Krankheit auch nicht als Grund der Kündigung nennen. So kann der Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 3 BGB während der vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Das Kündigungsrecht der Arbeitgeber während der Probezeit wurde in Urteilen bestätigt, etwa in Mai 2015 in Hamm (Az.: 3 Sa 13/15) und in 2020 in Köln (Az.: 4 Sa 693/19).
Für die Kündigung wegen Krankheit außerhalb der Probezeit gelten für Betriebe und Unternehmen wiederum andere Regeln. Welche das sind, lesen Sie hier.
Sonderfall Ausbildung: Krank in der Probezeit
Auch, wenn im Ausbildungsvertrag keine Probezeit vereinbart wurde, gilt sie für Azubis während der Ausbildung automatisch. Die gesetzliche Probezeit beträgt hier mindestens einen und maximal vier Monate.
Eine Verlängerung durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn der oder die Auszubildende die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel der Zeit unterbrochen hat. Dann verlängert sich die Probezeit um eben jenen Zeitraum. Allerdings muss dies vorab vertraglich so vereinbart worden sein.