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Gesetzesänderung: Wer darf welche Gerüste aufstellen?

Dörte Neitzel

Nur sehr wenige größere Baustellen kommen ohne Gerüst aus – Neubauten sowieso nicht, aber auch bei Sanierungen sind Arbeiten am Dach, ein Fenstertausch oder eine Fassadenrenovierung ohne Gerüst undenkbar. Aber wer darf ein solches Gerüst aufstellen? 

In Deutschland gibt es dafür gut 3.400 Gerüstbaubetriebe. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Gerüstbauens dem Gerüstbauer als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Wer als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen, für den ändert sich mit der Novelle des Übergangsgesetzes zum Gerüstbau also nichts.

22 Gewerke von Neuregelung zum Gerüstbau betroffen

Andere Handwerksbetriebe, betrifft die Gesetzesänderung sehr wohl. Bislang durften Maler, Elektriker und andere gewerkefremde Betriebe Gerüste nicht nur aufbauen, sondern aufgestellte Gerüste auch an andere Gewerke vermieten und sie sogar für andere Betriebe aufstellen. Das ändert sich mit der Gesetzesnovelle. 

22 im Übergangsgesetz definierte Gewerke dürfen zwar auch weiterhin Gerüste aufstellen, jedoch ausschließlich im Zuge der eigenen Arbeiten. Diese gewerkefremden Betriebe dürfen künftig ohne Tätigkeit im eigenen Handwerk kein Gerüst mehr aufstellen oder sie für andere Gewerke aufstellen. Sehr wohl dürfen sie bereits für eigene Arbeiten aufgestellte Gerüste aber an Folgegewerke überlassen oder vermieten. Wer Gerüste dagegen ohne eigene Arbeiten aufstellen will, benötigt seit dem 1. Juli 2024 eine zusätzliche Eintragung in der Handwerksrolle als (meisterpflichtiger) Gerüstbauer. 

Das Übergangsgesetz definiert folgende 22 Gewerke, die auch Gerüste aufstellen dürfen: 

  • Maurer und Betonbauer 
  • Zimmerer 
  • Dachdecker 
  • Straßenbauer
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Brunnenbauer 
  • Steinmetze und Steinbildhauer
  • Stuckateure 
  • Maler und Lackierer 
  • Schornsteinfeger 
  • Metallbauer 
  • Kälteanlagenbauer 
  • Klempner 
  • Installateur und Heizungsbauer 
  • Elektrotechniker 
  • Tischler 
  • Glaser 
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 
  • Betonstein- und Terrazzohersteller 
  • Estrichleger 
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Gebäudereiniger 

Diese Gewerke hatten im Gerüstbau bislang einen Sonderstatus. Dieser geht zurück auf das Jahr 1998, als der Gesetzgeber die Meisterpflicht im Gerüstbau einführte. Zugleich schuf er jedoch im sogenannten Übergangsgesetz zur Handwerksordnung weitreichende Ausnahmen für andere Gewerke. 2021 schränkte der Gesetzgeber diese Ausnahmen mit der 5. Novelle der HwO wieder deutlich ein – mit dem Stichtag 1. Juli 2024. Trotzdem erhalten sie ein ein Privileg. 

Wer darf weiterhin Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen? 

Fall 1: Wer zu den 22 Gewerken gehört und Gerüste für eigene Tätigkeiten erreichtet, kann dies weiterhin tun, auch ohne Eintragung als Gerüstbauer. 

Fall 2: Wer sein Gerüst für einen Auftrag errichtet und dann Dritten zur Nutzung überlässt, benötigt keine Eintragung im Gerüstbau. Zum Beispiel kann ein Malerbetrieb das von ihm aufgestellte Gerüst für Nachgewerke wie Fassaden- oder Fensterbauer stehen lassen. Das gilt jedoch nur, wenn der Betrieb für diese Dienstleistung nicht separat Werbung betreibt. In Zahlen ausgedrückt: Der Anteil der Gerüstvermietung am eigenen Auftragsvolumen darf nicht über 20 Prozent liegen. 

Fall 3: Wer Gerüste für Dritte errichtet, ohne zugleich Leistungen im eigenen Gewerk zu erbringen, benötigt dafür eine Rolleneintragung im Gerüstbau. 

Welche Gerüste betrifft die Neuregelung?

Die Neuregelung betrifft alle Arten von Arbeits- und Schutzgerüsten. Darunter fallen auch Sonderkonstruktionen wie die Einrüstung von Fassaden von Hochhäusern, Denkmälern, Kirchtürmen oder Industrieanlagen.

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