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Höherer Mindestlohn: Was das fürs Handwerk bedeutet

Dörte Neitzel

Eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro zahlt, wer den gesetzlichen Mindestlohn „nicht oder nicht rechtzeitig zahlt“. So steht es in § 21 des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Wer dem entgehen will, muss nach Mindestlohn bezahlten Beschäftigten seit 1. Januar 2025 brutto 12,82 Euro statt wie bislang 12,41 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde überweisen und auch sonst einiges beachten.

So steigt auch die Mindestvergütung für Auszubildende auf 682 Euro pro Monat im ersten, 805 Euro im zweiten und 921 Euro im dritten Ausbildungsjahr. Im Vierten sind es dann 955 Euro. Da Auszubildende rechtlich kein Arbeitsverhältnis mit ihrem Ausbildungsbetrieb eingehen, haben sie auch keinen Anspruch auf Mindeslohn – aber eben auf eine Ausbildungsvergütung, deren Untergrenze ebenfalls festgelegt ist.

Branchentarifverträge legen teils höhere Mindestlöhne fest

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch in Handwerksberufen, in denen in Tarifverträgen vereinbarte Lohnuntergrenzen gelten. So bekommen

Im Dachdeckerhandwerk:

  • ungelernte Arbeitnehmer mindestens 14,35 Euro pro Stunde
  • Gesellen 16,00 pro Stunde 

Im Elektrohandwerk:

  • alle Beschäftigten 14,41 Euro die Stunde

 Im Maler- und Lackiererhandwerk:

  • ungelernte Arbeiter 13,00 Euro pro Stunde
  • Gesellen 15,00 Euro pro Stunde

 Im Gerüstbauerhandwerk:

  • alle Beschäftigen 13,95 Euro die Stunde 

Wohlgemerkt, handelt es sich jeweils um Bruttobeträge.

Tarifverträge gelten allerdings nur für Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, der den Vertrag unterzeichnet hat. Wer dies nicht ist, aber in den Arbeitsverträgen mit seinen Beschäftigten auf den für sein Gewerk geltenden Tarifvertrag Bezug nimmt, muss bei einer Erhöhung des dort geregelten Mindestlohns den Arbeitsvertrag ändern - vorausgesetzt, der geschuldete Lohn wird beziffert. 

Wurde eine Formulierung wie „die Vergütung richtet sich nach dem im Tarifvertrag für das jeweilige Handwerk festgelegten Mindestlohn“, kann den Vertrag lassen, wie er ist. Betriebe, die weder Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, noch sich in ihren Arbeitsverträgen an einem Branchentarifvertrag orientieren, müssen jedoch selbstverständlich den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG zahlen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber

Das MiLoG schützt alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Für Praktikanten sowie Beschäftigte, die nach einer Langzeitarbeitslosigkeit, wieder in ein Arbeitsverhältnis gekommen sind, gilt er in den ersten sechs Monaten nicht

Minijobber dagegen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Damit diese auch künftig zehn Stunden die Woche arbeiten können, ist mit der Erhöhung des Mindestlohns zu Jahresbeginn auch die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte gestiegen. Sie liegt seit 1. Januar 2025 bei 556 Euro pro Monat im Jahresdurchschnitt. Zusätzlich dazu müssen Unternehmen, die Minijobber beschäftigen, ihre Arbeitgeberbeiträge sowie die Steuerpauschale an die Minijob-Zentrale abführen.

Passen Sie ihre Lohnbuchaltung an den neuen Mindestlohn an

Nach der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025 sollten Arbeitgeber außerdem Angaben zur Vergütung ihrer Mitarbeiter in ihrer Lohnbuchhaltungssoftware entsprechend anpassen. So stellen sie sicher, dass nicht nur ihre Mitarbeiter, sondern auch das Finanzamt und die Sozialversicherungen das bekommen, was ihnen zusteht. 

Gegebenenfalls ist auch die mit anderen Beschäftigten vereinbarte Vergütung in deren Arbeitsverträgen anpassen, um das Lohngefüge im Betrieb zu erhalten.

Wer gegen das MiLoG verstößt, bekommt richtig Ärger

Ob Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen, kontrolliert der Zoll. Seine Beamten fordern dazu Entgeltunterlagen und die Dokumentation der Arbeitszeiten an. Zur Arbeitszeiterfassung sind Betriebe des Baugewerbes nach Paragraf 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verpflichtet.

Auch die Sozialversicherungen achten bei Betriebsprüfungen darauf, ob das MiLoG eingehalten wird.

Stoßen Zollbeamte oder Versicherungsträger auf Verstöße, leiten sie zunächst ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Brauchen Sie zur Klärung des Sachverhalts Unterlagen, die sie nicht selbst einfordern dürfen, ziehen sie die Staatsanwaltschaft hinzu. Diese eröffnet dann ein Ermittlungsverfahren.

Zugleich melden die Beamten den Fall ans Finanzamt. Dieses kommt dann in der Regel zu einer unangekündigten Lohnsteuer-Nachprüfung in den Betrieb. Auch betroffene Arbeitnehmer sowie die Sozialversicherungen fordern dann nachträglich nicht gezahlten Lohn sowie Sozialabgaben ein. Beschäftigte können dies auch dann noch tun, wenn sie das Unternehmen bereits verlassen haben.

Achtung! Handwerker haften für ihre Subunternehmer

Unternehmer haften übrigens auch, wenn von ihnen beauftragte Subunternehmer gegen das MiLoG verstoßen. Beschäftigte des beauftragten Betriebes können daher dessen Auftraggeber auf Nachzahlung nicht bezahlten Mindestlohns verklagen. In entsprechenden Werk- oder Dienstverträgen sollten Handwerker daher immer explizit vereinbaren, dass ihre Subunternehmer sich an den Mindestlohn halten und entsprechende Belege dafür einfordern. Sie sollten auch überprüfen, ob der Angebotspreis für eine ausgeschriebene Leistung von ihrem Vertragspartner so kalkuliert wurde, dass dieser den Mindestlohn mit dem vereinbarten Preis auch zahlen kann.

Kommen Unternehmer diesen Sorgfaltspflichten nicht nach, müssen sie sich auf ein Bußgeld einstellen, dass ihre Existenz gefährden kann. Denn nach dem MiLoG handelt auch der ordnungswidrig, der „Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags“ den Mindestlohn nicht zahlt. Auch das steht im Gesetz.

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