Urteil erweitert 10-Tage-Regel zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel müssen Unternehmen, die eine Einnahmen-Überschussrechnung aufstellen, besonders aufpassen. Denn hier gibt es eine Sonderregelung: die 10-Tage-Regel. Wer die nicht kennt, kann Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Danach gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben: Werden diese kurz vor oder nach dem Jahreswechsel bezahlt, wirken sie sich auf den Gewinn des jeweils anderen Jahres aus. Als „kurze Zeit“ gelten 10 Tage.
Das gilt beispielsweise, wenn eine Telefonrechnung für den Monat Dezember am 4. Januar bezahlt wird. Dann ist sie eine Betriebsausgabe für das Jahr davor. Auch die Umsatzsteuervorauszahlung zählt als eine solche wiederkehrende Ausgabe. Sie wird regelmäßig zum 10. des Folgemonats bzw. Quartals fällig. Damit gehört sie zum Jahreswechsel noch zu den Betriebsausgaben des Vorjahres.
Kriterien für die 10-Tages-Regel:
- Es muss eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden.
- Es muss eine wiederkehrende Einnahme oder Ausgabe vorliegen.
- Die Zahlung muss 10 Tage vor oder nach dem Jahresende erfolgen.
- Die Zahlung muss bis zum 10. Januar fällig sein.
- Die Zahlung muss wirtschaftlich zum jeweils anderen Jahr zugehörig sein.
Betriebsausgabe auch bei Dauerfristverlängerung
Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hat diese Regelung jetzt für die Umsatzsteuervoranmeldung erweitert, denn die Ausnahmeregelung gilt auch bei einer Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 erst zum 10. Februar 2020 ans Finanzamt übermittelt und dann gezahlt. Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass auch in diesem Fall die Umsatzsteuerzahlung noch als Betriebsausgabe für das Jahr 2019 abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2019, Az. 3 K 2040/18 E; Revision beim BFH, Az. VIII R 1/20).
Die Begründung der Richter: Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr 2019 scheitert nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge der Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 2020 eintrat. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 11 EStG ist der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich.