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12 einfache Steuertipps für Handwerksbetriebe

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Mit diesen 12 einfachen Steuertipps können Handwerksbetriebe und Einzelunternehmen ihre Steuerlast mindern:

1. Geschenke an Kunden und Geschäftspartner

Beziehungen wollen gepflegt werden. Um die Kundschaft des Handwerkbetriebs bei Laune zu halten, gibt es auch immer mal wieder kleine Aufmerksamkeiten. Gleiches gilt für Geschäftspartner, mit denen man zusammenarbeitet und für langjährige verdiente Unternehmens-Mitarbeiter.

All diese Betriebsausgaben kann der Handwerksbetrieb steuerlich geltend machen. Nur gibt es beim Absetzen dieser Beträge bei der Steuererklärung gewisse Vorgaben des Finanzamtes zu beachten. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Handwerksbetrieb genau aufzeichnen muss, wer wann was erhalten hat. Außerdem gibt es Freigrenzen für derartige Ausgaben. Die Grundregel lautet: Pro Person und Jahr kann der Unternehmer Geschenke in Höhe von bis zu 35 Euro von der Steuer abschreiben. Alles was darüber liegt, zahlt der Chef aus seinem eigenen Portemonnaie.

2. Fahrverbote für Diesel

Der Diesel ist ein Arbeitstier. In Handwerksbetrieben gibt es eigentlich nichts anderes als Diesel. Mit den nun drohenden Fahrverboten müssen die Besitzer teils heftige Wertverluste einkalkulieren. Allerdings übernimmt die Steuer zum Teil dieses Manko, nämlich per Teilwertabschlag, und zwar auf den vorherigen Bilanzwert. Sämtliche Fahrzeuge des Handwerkbetriebs, alle Baustellen- und Lieferfahrzeuge, sogar PKWs tragen zum Steuern senken bei.

Auf den gängigen Autoportalen im Internet findet man den aktuellen Marktwert der Fahrzeuge, und die Differenz von Buchwert und Marktwert ist der Wertverlust. Wer jetzt einen komplett abgeschriebenen Diesel veräußert, muss mit einem bescheidenen Verkaufs-Gewinn rechnen. Da ist es besser, das betagte Gefährt in der Bilanz zu lassen, und zwar steuerfrei.

3. Bis zum Jahresende mahnen

Handwerker sollten sich möglichst bald von ihrem Büro die säumigen Kunden auflisten lassen. Und dann sofort eine Mahnung schreiben. Zahlt der Kunde nicht, muss noch vor dem 31. Dezember des Jahres die zweite Erinnerung rausgehen. Denn dann kann der Betrieb die offene Forderung aus der Einkommenssteuer-Bilanz nehmen. Anzurechnen sind in der Regel bis zu 50 Prozent entsprechend der Bonität des Kunden. 100 Prozent sind sogar möglich, wenn der Kunde sich als besonders faul erwiesen hat.

4. Eine Zwischenrechnung anfordern

Der Jahresgewinn lässt sich schnell herunterrechnen, wenn dringend notwendige Maßnahmen vorgezogen werden. Investitionen wie Reparaturen an Gebäuden oder Maschinen sollten vor dem Jahresende in Auftrag gegeben werden. Wird die Arbeit nicht bis zum Ende des Jahres fertig, kann die Zwischenrechnung den Gewinn senken. Diese Belastung vermindert sich auch die Forderung des Finanzamts.

Gerade zum Jahresende bleibt aber in der allgemeinen Hektik keine Zeit für Reparaturen. Dann kann der Handwerker den Aufwand großzügig abschätzen und als Rückstellung für notwendige Reparaturen in die Bilanz aufnehmen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten bis zum folgenden 31. März ausgeführt sind. Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann man die Ersparnis voll nutzen.

5. Investitionen planen und absetzen

So mancher Betrieb plant rechtzeitig Investitionen für die kommenden Jahre. Sind neue Maschinen notwendig, oder neue Fahrzeuge? Bereits jetzt können sie dann 40 Prozent der erwarteten Ausgaben absetzen, oder bis zu 200.000 Euro. Für die Anschaffung hat das Unternehmen dann sogar drei Jahre Zeit. Kann der Höchstbetrag der Anschaffungs- oder Investitionskosten jetzt nicht ausgeschöpft werden, wird der Rest in eines der nächsten Jahre verschoben. Ergeben sich mit dieser Methode Verluste in der Bilanz, profitiert das Unternehmen zusätzlich. Denn die Verluste kann der Betrieb in kommenden Jahren als Ausgaben vortragen und die aktuellen Gewinne dann reduzieren (der sogenannte Investitionsabzugsbetrag).

Dieser Investitionsabzugsbetrag nannte sich früher Ansparabschreibung. Nutzen können diesen Steuervorteil Handwerksbetriebe und Einzelunternehmen mit einem Vermögen von maximal 235.000 Euro. Kleine Firmen, die von der Bilanzpflicht befreit sind, dürfen höchstens 100.000 Euro Gewinne verzeichnen. 

6. Die Sonderabschreibung für Mittelständler

Der Paragraph 7 des Einkommensteuergesetzes kennt die „Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe“. Das mittelständische Unternehmen, das im laufenden Jahr bereits gut investiert hat, kann den Gewinn um maximal 20 Prozent der Investitionen reduzieren.

Zu beachten ist aber, dass der Steuervorteil nur gilt, wenn in bewegliche Objekte investiert wird. Etwa in Maschinen oder Büromöbel. Außerdem darf das Unternehmen nicht mehr Eigenkapital als 235.000 Euro aufweisen. Will der Handwerksbetrieb die Sonder-AfA zur Zeit nicht komplett in Anspruch nehmen, etwa weil die Gewinne zur Zeit nicht der Rede sind, kann er sie auf fünf Jahre verteilen.

7. Auch Kleininvestitionen senken die Steuer

Will das Unternehmen kleinere Maschinen anschaffen oder das Büro neu ausstatten, den Mitarbeitern neue Smartphones zur Verfügung stellen, kann es die Ausgaben als „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) auffassen und Steuern sparen. Bis zu 952 Euro brutto werden vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt, und zwar vollständig. Sind die Gegenstände teurer, werden sie über mehrere Jahre von der Einkommenssteuer abgeschrieben.

Bei Investitionsbeträgen zwischen 250 und 1.000 Euro hat der Handwerker die Wahl: Entweder er schreibt die Summen über fünf Jahre von den Gewinnen ab oder über die für den Betrieb gewöhnliche Nutzungsdauer. Für Büromöbel etwa wäre diese Methode von Vorteil, denn die Kosten sind sonst über einen Zeitraum von 13 Jahren abzuschreiben.

8. Besser linear abschreiben

Ein Betrieb, der Maschinen oder Fahrzeuge in den letzten Jahren degressiv abgeschrieben hat, sollte einen Wechsel in die lineare Abschreibung prüfen. Linear bedeutet, der Buchwert wird auf die restliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt. Entsprechend der Restnutzungsdauer, etwa bei einem Fahrzeug, kann ein Wechsel lohnenswert sein.

9. Das Kapital aufstocken

Sind für eine Kommanditgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG im laufenden Jahr Verluste zu erwarten, sollten die Betroffenen ihre Gesamteinnahmen überdenken. Denn der jeweilige Verlustanteil kann mit anderen Einkünften verrechnet werden, um insgesamt Steuern zu sparen. Vollständig funktioniert die Methode aber nur, wenn das eingebrachte Kapital zusammen mit einer noch nicht geleisteten Einlage eine Summe ergibt, die wenigstens so hoch ausfällt wie der Verlust, der zu erwarten ist. Im anderen Fall gehen die Verluste bei der Steuererklärung verloren. Will der Teilhaber dieses Missgeschick abwenden, kann er noch schnell sein Kapitalkonto aufstocken.

10. Wechsel der Rechtsform

Wenn für eine Personenfirma ein hoher Gewinn zu erwarten ist, ist der Wechsel in die Rechtsform GmbH unter Umständen eine lohnenswerte Alternative. Die Steuersätze für Personengesellschaften und GmbHs sind zwar ähnlich. Aber in einer GmbH kann sich der Handwerker ein vernünftiges Gehalt auszahlen und zusätzlich noch einen Betrag für die Altersvorsorge. Das Einzelunternehmen aber kann diese Zahlungen als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend machen, was für den Betrieb eine Ersparnis bedeutet.

11. Rücklagen bilden

Ein weiterer Steuertipp um auf zu erwartende Gewinne steuerlich zu reagieren: Der Handwerker hat immer die Wahl, einen Teil der Summe als Rücklage im Handwerksbetrieb zu lassen. Dann hat er nur 28,25 Prozent Abgaben. Normalerweise aber kann der Steuersatz bis zu 45 Prozent betragen. Ein Antrag beim Finanzamt ist ausreichend, um Einnahmen als Rücklagen zu deklarieren. So lange der Betrag im Unternehmen bleibt, gilt der ermäßigte Steuersatz.

Wird aber das Geld zu einem späteren Zeitpunkt doch entnommen, wirkt eine Extrasteuer in Höhe von 25 Prozent. Die Rücklage ist also nur steuerlich sinnvoll, wenn hohe Gewinne angefallen sind oder wenn der Betrag für mindestens 7 Jahre im Unternehmen bleibt. Sind nur drei oder vier Jahre angedacht, sollte der Gewinn gleich voll versteuert werden.

12. Die Betriebsrente

Für die Rentenvereinbarungen zwischen einer GmbH und einem Arbeitnehmer gelten Fristen. Denn die Rente darf erst ausgezahlt werden, wenn seit der Zusage zehn Jahre vergangen sind und die Firmenbilanz die entsprechenden Rückstellungen aufweist. Anderenfalls geht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Und das bedeutet hohe Forderungen seitens der Behörde.

Die Frist beträgt bei Jungunternehmern sogar 15 Jahre, erst dann darf eine Firmenrente genehmigt werden. Fünf Jahre sind es, wenn der Handwerker selbst gründet. Die Wartezeit beträgt drei Jahre, wenn er den bestehenden Betrieb übernimmt.

Fazit

Die vorstehenden Steuertipps für die Einkommenssteuererklärung für Handwerksbetriebe sollen helfen, dem Finanzamt nicht all zu viel zukommen zu lassen. Denn besonders Kleinbetriebe müssen rechnen, und das nicht nur in Krisenzeiten. Die beschriebenen Vorteile sind aber vom Gesetzgeber durchaus so gewollt. Denn das Finanzamt will nicht verantwortlich sein, wenn ein Betrieb durch zu hohe Steuerlasten nicht weitergeführt werden kann. Für den Handwerker gilt es also, die möglichen Steuererleichterungen auch zu nutzen.

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