Was darf ich als Unternehmer steuerlich abschreiben?
Um Gewinne zu erzielen muss investiert werden. Viele Betriebe investieren nicht in Bürobedarf. Arbeitsmittel wie Werkzeug, Material, Geräte und Arbeitskleidung sind für einen Handwerker gängige Investitionen. Was viele nicht wissen: Auch Stifte, Textmarker und Druckerpapier können abgeschrieben werden.
Alles was gekauft wird, um Gewinne zu erzielen, darf abgesetzt werden. Zu den Werbungskosten zählen Rechnungen wie Telefon und Internet, aber auch der Wasserkocher und die Miete für Büroräume. Selbst Second-Hand Ware lässt sich absetzen.
Abschreiben über die Nutzungsdauer
Große Betriebsausgaben wie Handys, Arbeitsgeräte oder Büromaterial können häufig nicht im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden. Viele Geräte unterliegen der steuerlichen Absetzung für Abnutzung, und werden über mehrere Jahre von der Steuer abgezogen. Für jedes Gerät gibt es Vorgaben über wie viele Jahre der Gegenstand abgeschrieben werden muss (AfA-Tabellen).
Alle Anschaffungen unter 800 Euro werden als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet. Mehrere Gegenstände bis zu 1000 Euro können zu einem Posten zusammengefasst werden und gemeinsam abgeschrieben werden.
Wie sieht es mit Geschäftsfahrten aus?
Wer Kunden besuchen muss, kann die Kosten für Kundenbesuche, Dienstreisen und Hotelbesuche ebenfalls steuerlich abschreiben. Für jeden gefahrenen Kilometer bekommen Sie 30 Cent vom Finanzamt zurückgezahlt. Auch Bahnkarten, Taxifahrten oder Tickets für öffentliche Verkehrsmittel können abgeschrieben werden. Vorsicht: Wenn Sie ihr Auto auf einer Geschäftsreise oder Kundenfahrt auch privat nutzen, muss der private Anteil natürlich von den Ausgaben abgezogen werden.
Wer geschäftlich längere Zeit unterwegs ist bekommt Hunger. Selbstständige können einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Wer Umsatzsteuerpflichtig ist kann hier nicht nur die Pauschale absetzen, sondern über die Vorsteuer den tatsächlichen Betrag.
Digitales und Weiterbildung nicht vergessen
Auch ein Selbstständiger verbringt einen Teil der Arbeit am Schreibtisch. Egal ob Kosten für Logo und Website, Virenscanner, etwaige Softwareprogramme oder Kontoführungsgebühren für Onlinebanking, auch das kann geltend gemacht werden.
Ebenso können Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung abgesetzt werden. Ein wesentlicher Vorteil: Wer sich weiterbildet gewinnt nicht nur an Qualifikation und Kenntnis, sondern spart dadurch auch Steuern.
Welche Versicherungen haben Sie?
Selbstständige werden nicht vom Arbeitgeber versichert. Beträge wie Rentenversicherung, Altersvorsorge, berufliche Haftpflichtversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, senken das zu versteuernde Einkommen. Sie können neben der Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Als Handwerker sind Sie in der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer eingetragen. Die Beiträge werden in der Steuererklärung aufgezeigt.
Kommt es zu einem Todesfall oder Krankheitsfall, haben Selbstständige Einkommenseinbußen. In diesem Fall können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen verbuchen, sie mindern die Steuern ebenfalls.
Kosten für Beziehungspflege
Wer Aufträge gewinnen möchte muss sich repräsentieren. Nicht selten werden gemeinsame Kaffee- oder Restaurantbesuche mit potenziellen Kunden benötigt, um diese für sich zu gewinnen. Ausgaben für Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner können als Bewirtungsbelege beim Finanzamt eingereicht werden. Möchten Sie Ihren Kunden, Mitarbeitern oder Partnern Geschenke machen oder gar etwas für gute Zwecke spenden, können Sie diese Ausgaben ebenfalls abschreiben.
Vorsicht: Sie müssen genau aufzeichnen wer was bekommen hat. Auch Freigrenzen sind zu beachten. Hier die wichtigste Grundregel: Unternehmer können Geschenke im Wert von 35 Euro netto pro Jahr und Person steuerlich geltend machen. Geschenke, welche diesen Betrag übersteigen, müssen aus privater Kasse gezahlt werden.
Bilden Sie Rücklagen?
Wissen Sie bereits, dass Sie hohe Gewinne verbuchen, können Sie ein Teil des Gewinnes als Rücklage parken. So lange Sie die Rücklage in der Firma behalten, können Sie die Gewinnsumme mit einem niedrigeren Prozentsatz von 28,25 Prozent verbuchen. Entnehmen Sie das Geld aus der Rücklage doch werden rückwirkend 25 Prozent Extrasteuer geltend gemacht. Eine Rücklage lohnt sich steuerlich nur, wenn Sie hohe Gewinne verbuchen und das Geld für mindestens sieben Jahre im Unternehmen bleibt.
Ladenhüter abwerten
Eine Inventur für Waren, Rohstoffe und Fabrikate sollte kritisch überprüft werden. Wenn Sie Gegenstände nicht zum ursprünglich kalkulierten Preis verkaufen können, dürfen Sie diese radikal abwerten. Der Teilwert bildet sich aus dem Marktwert und der üblichen Gewinnspanne. Das Finanzamt benötigt für diese Abwertung allerdings eine Begründung. Hier helfen Preisänderungslisten oder Unterlagen der Konkurrenz.
Auch Geräte die nur noch teilweise genutzt werden können, oder Produkte die begrenzt verkaufsfähig sind, können geltend gemacht werden. Dazu gehören ebenfalls notwendige Retouren.
Reisekosten optimieren
Haben Sie viele Geschäftsreisen mit wenigen Tagen Urlaub verbunden, können Sie trotzdem einen großen Teil der Reisekosten abschreiben. Reisekosten können beispielsweise für Bahn und Flieger geltend gemacht werden. Dabei muss das Verhältnis der geschäftlichen zur privaten Reisezeit aber immer beachtet werden.
Sonderabschreibungen für KMU
Zählt Ihre Firma zu kleinen und mittelständigen Unternehmen können Sie zusätzlich circa 20 Prozent der Investitionssumme drücken. Man bezeichnet diese Abschreibung als Sonderabschreibung zur Förderung für kleine und mittlere Betriebe. Sie können so beispielsweise beim Kauf eines Firmenwagens unmittelbar 36,67 Prozent des Kaufpreises von der Steuer absetzen. Vorsicht: Dieser Steuervorteil gilt nur für bewegliche Objekte. Diese sind zum Beispiel Maschinen, Regale, Anlagen oder Büromöbel.
Allerdings darf ein Unternehmer nicht mehr als 235.000 Euro Eigenkapital in der Bilanz aufweisen. Wer die Sonderabschreibung wegen kleiner Gewinne nicht gebrauchen kann, darf diese auf bis zu fünf Jahresgewinne verteilen.
Mahnungen schreiben
Sind Ihre Kunden säumig und zahlen Ihre Forderungen nicht, sollten Sie noch vor Abgabe der Steuer Mahnungen schreiben. Wird die Mahnung ignoriert, dürfen Sie noch vor dem 31. Dezember die zweite Mahnung ausstellen. Werden beide Mahnungen missachtet können Sie die offenen Forderungen steuerlich gelten machen. Je nach Bonität sind das bis zu 50 Prozent, bei besonders ignoranten Kunden auch alles.
Investitionen nutzen
Chefs von kleinen Unternehmen überlegen genau was sie investieren möchten. Egal ob Maschinen, Anlagen oder Lieferfahrzeuge. Sie können bereits 40 Prozent Ihrer geplanten Investitionen abschreiben. Dabei ist der Betrag auf 200.000 Euro beschränkt. Die Güter müssen spätestens innerhalb der nächsten drei Jahre angeschafft werden. Falls durch Investitionen Bilanzverluste entstehen, können die roten Zahlen auf die kommenden Jahre verteilt werden und mit den späteren Gewinnen verrechnet werden. Man bezeichnet das als Investitionsabzugsbetrag.
Fazit
Akribisches Zettel sammeln ist nervig aber in jedem Fall lohnenswert. Beschriften, Kopieren, Aufkleben, der wöchentliche Papierkram sollte in jedem Fall gut archiviert werden. Sogar geplante Investitionen oder Geschenke an Kunden und Geschäftspartner können steuerlich abgesetzt werden. Die Möglichkeiten zur Abschreibung sind umfangreich und vielfältig. Selbst wenn Kunden Ihre Mahnung mehrfach ignorieren, können Steuern gespart werden. Es gilt in jedem Fall: Augen auf für mögliche Steuerpotenziale. Ein guter Steuerberater greift Ihnen dabei sicher unter die Arme.
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