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So setzen Sie die Gefährdungsbeurteilung richtig um

Dörte Neitzel

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die „systematische Ermittlung und Bewertung sämtlicher relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen“.

Die Beurteilung erfolgt arbeitsplatzbezogen bei stationären Arbeitsplätzen. Dabei werden zunächst, unabhängig von den dort Beschäftigten, die allgemeinen Gefährdungen, wie z.B. Klima, Lärm usw. ermittelt und in einem zweiten Schritt die speziellen Gefährdungen, die nur für bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsplätze relevant sind.

Werden Mitarbeiter an wechselnden Arbeitsplätzen, wie z.B. auf Baustellen und in der Instandhaltung eingesetzt, wird die personen- bzw. tätigkeitsbezogene Beurteilung angewendet. Hierbei sind die Gefährdungen und Belastungen, die sich aus den Tätigkeiten, dem Einsatzort und den individuellen Faktoren wie Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand ergeben, zu ermitteln.

Was gehört zur Beurteilung, was nicht - zwei Beispiele

Nicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen gehört die Überprüfung einer Maschine bezüglich Konstruktion oder technischer Ausrüstung wie z.B., ob ein Not- Ausschalter vorhanden ist.  Relevant für die Beurteilung dagegen ist, ob der Not-Ausschalter richtig positioniert ist und ob die vom Hersteller vorgesehene BestücGekung mit diesen Schaltern auf die betrieblichen Erfordernisse und die Arbeitsplatzgestaltung abgestimmt ist. Mängel, wie fehlende Schutzeinrichtungen, sind hier nicht zu erfassen, diese müssen vielmehr sofort behoben werden.

Nicht zu überprüfen ist, ob ein Gefahrstoff richtig verpackt und gekennzeichnet ist, sondern welche Gefährdungen bei falscher Anwendung, falschem Umgang oder mangelnder Unterweisung entstehen können.

In 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

Für die Erstellung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung empfehlen Experten der gesetzlichen Unfallversicherung sieben Prozessschritte:

Schritt 1: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Welche Tätigkeiten führt welcher Mitarbeiter aus (z.B. Bürotätigkeiten, Wartungen, etc.) und um welche Personengruppe handelt es sich? Das können sein: Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Handicaps, Leiharbeitnehmer, Praktikanten oder Berufsanfänger.

Soviel Zeitaufwand bedeutet die Gefährdungsbeurteilung.

Schritt 2: Ermitteln der Gefährdungen

Arbeitsplätze werden zum Beispiel auf mechanische und elektrische Gefährdungen, Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, Brand- und Explosionsgefährdungen, thermische Gefährdungen, Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen oder durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Lärm oder große Hitze), physische Belastung/Arbeitsschwere (z.B. schweres Heben), psychische Faktoren, untersucht. Als Methode kommen hierbei in Frage: Begehungen, Mitarbeiterbefragungen, Beobachtungen.

Schritt 3: Beurteilen der Gefährdungen

Hierbei wird der in Schritt 2 ermittelte Ist-Zustand mit dem Soll-Zustand abgeglichen. Dieser ergibt sich meist aus Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und den Regeln der Technik. In der Regel gibt es drei Kategorien: Geringes Risiko ohne erforderliche Maßnahmen, vorhandenes Risiko mit notwendigen Maßnahmen und hohes Risiko mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind.

Schritt 4: Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen

Sicherheitsdefizite, die sich aus dem Vergleich von Soll und Ist ergeben, müssen durch entsprechende Schutzmaßnahmen verringert werden. Laut Arbeitsschutzgesetz sollen zunächst technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. Verkleidung von Gefahrenstellen oder Aufenthalte im Lärmbereich begrenzen) ausgeschöpft werden, bevor personenbezogene Maßnahmen (z.B. persönliche Schutzausrüstung) greifen.

Schritt 5: Durchführen der Maßnahmen

Mit Terminen und Deadlines behalten Sie die Umsetzung im Blick – je nach Dringlichkeit der Maßnahmen.

Schritt 6: Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

Wird durch eine spezielle Maßnahme das Risiko gesenkt? Wann das geprüft wird, ist vom Einzelfall abhängig.

Schritt 7: Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht, die Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich fortzuschreiben, es empfiehlt sich aber, sie zum Beispiel bei Unfällen, Beinaheunfällen, Änderungen in Abläufen, etc. zu überarbeiten. Ansonsten geht die gesetzliche Unfallversicherung von Zeiträumen von drei bis fünf Jahren zwischen den Überprüfungen aus.

Zettelwirtschaft oder elektronische Variante?

Mittlerweile gibt es zahlreiche Software-Hilfen für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung – so hält sich die Zettelwirtschaft in Grenzen. Auch ist es sinnvoll, einen Mitarbeiter zu benennen, der in dieser Sache „den Hut aufhat“ und den Prozess von Erstellung, Umsetzung und Überprüfung im Blick behält.

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