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Gefährdungsbeurteilung: Risiken im Betrieb erkennen und beheben

Dörte Neitzel

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist der zentrale Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Durch sie ermittelt und bewertet ein Betrieb die Gefährdungen, denen die Mitarbeiter im Rahmen ihrer beruflichen Arbeit ausgesetzt sind. Diese Risiken müssen jedoch nicht nur erkannt werden, ebenso wichtig ist es, sie zu dokumentieren.

Die Erstellung einer solchen Gefährdungsbeurteilung ist eine der gesetzlichen Pflichten von Arbeitgebern, sie ist durch das Arbeitsschutzgesetz seit 1996 vorgeschrieben und ist die Grundlage für zahlreiche Arbeitsschutzmaßnahmen.

Welche Risiken berücksichtigt eine Gefährdungsbeurteilung?

Eine Gefährdungsbeurteilung erfasst die Risiken systematisch und für alle Mitarbeiter. Mitnichten geht es darum, nur die besonders unfallträchtigen Arbeitsplätze und Tätigkeiten zu identifizieren und zu dokumentieren. Dabei spielen sowohl körperliche als auch psychische Gefährdungen eine Rolle.

Arbeitsplätze müssen auch eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere beinhalten. Sie gelten als besonders schützenswerte Mitarbeiter. Teilt eine Mitarbeiterin dem Chef mit, dass sie schwanger ist, ist es meist bereits zu spät, um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Liegt keine vor, gilt für Mitarbeiterin nämlich ein vorläufiges Beschäftigungsverbot. Es droht sogar ein Bußgeld.

Auch Jugendliche, meist sind es Auszubildende, gehören dem Kreis der besonders schützenswerten Personengruppe an. Dazu zählen ebenfalls chronisch Kranke und stillende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Wer führt eine Gefährdungsbeurteilung durch?

Es gilt: Arbeitsschutz, und damit die Gefährdungsbeurteilung ist Chefsache, daher ist für ihre Erstellung immer die Geschäftsführung verantwortlich. Sie kann zwar die Aufgabe delegieren, etwa an den Betriebsarzt, eine Fachkraft für Arbeitsschutz oder einen Sicherheitsbeauftragten. Dafür gerade steht letztendlich aber immer der Chef.

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden?

Es geht nicht darum, die Risiken einmalig zu erfassen und die Ergebnisse danach für immer in der Schublade zu verstauen. Vielmehr gehört es zur Pflicht, etwaige Änderungen regelmäßig nachzuhalten. Allerdings schreibt das Arbeitsschutzgesetz keine Intervalle vor. In den folgenden Fällen ist eine Neu-Evaluierung der Arbeitsplatzrisiken notwendig:

  • wenn sich Arbeitsverfahren oder -prozesse ändern,
  • wenn neue Werkzeuge, Arbeitsmittel oder Stoffe verwendet werden,
  • wenn Vorschriften oder Gesetze geändert werden,
  • wenn es einen Arbeitsunfall gegeben hat oder eine Berufskrankheit auftritt,
  • wenn arbeitsplatzbedingte Beeinträchtigungen zu langen Fehlzeiten führen.

Welche Betriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Pflicht ist nicht von einer bestimmten Betriebsgröße abhängig. Ab dem ersten Beschäftigten muss der Chef eine solche Risikobewertung durchführen, darunter fallen auch Aushilftskräfte, Ferienjobber, Saisonarbeiter oder Teilzeitkräfte.

Welche Maßnahmen folgen aus einer Gefährdungsbeurteilung?

Die Maßnahmen können ganz unterschiedlich ausfallen, sie sind abhängig von der Art des Betriebs und natürlich von den jeweils identifizierten Risiken. So benötigt ein Blechzuscheider zum Beispiel spezielle Schutzhandschuhe, ein Arbeitnehmer, der eine Straße teert einen UV-Schutz und wer in großen Höhen arbeitet, ist auf eine Absturzsicherung angewiesen.

Im Zuge der Corona-Pandemie gehört es beispielsweise zum Arbeitsschutz, dass Abstände eingehalten werden können, Masken, Selbsttests und/oder Desinfektion für die Hände bereitstehen.

Wie werden die Risiken dokumentiert?

Die Handhabung der Dokumention überlässt der Gesetzgeber den Unternehmen. Ganz nach Gusto können sie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung auf Papier oder auch per Software dokumentiert werden.

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