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Wann verjähren offene Forderungen?

Oliver Janßen

Mit Beginn der besinnlichen Weihnachtszeit kündigt sich auch das Jahresende an. Spätestens jetzt ist es an der Zeit, einen Blick auf die Liste mit ausstehenden Zahlungen zu werfen. Handwerksunternehmer sollten schleunigst prüfen, ob und wann die Verjährungsfrist von Kundenforderungen ausläuft.

Was bedeutet Verjährungsfrist?

Noch ausstehende Leistungen, die für Kunden erbracht worden sind, unterliegen einer Verjährungsfrist. Dazu zählen Kaufpreis, Werk- und Arbeitslohn. Haben Kunden diese Leistungen noch nicht bezahlt, können sie sich ab einem bestimmten Zeitpunkt zunächst auf die Verjährungsfrist berufen und ausstehende Zahlungen verweigern. Diese Frist wird auch als regelmäßige Verjährungsfrist oder Regelverjährungsfrist bezeichnet und beträgt 3 Jahre. Dazu heißt es in § 195 BGB:

„(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“

Wann beginnt und endet die Verjährungsfrist?

Die Regelverjährungsfrist beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die Leistungen gekauft bzw. laut Vertrag erbracht worden sind. Vorsicht: Wer die dazugehörige Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Folgejahr ausstellt, verlängert nicht die Verjährungsfrist. Ein Beispiel:

  • für eine im Frühjahr 2013 montierte Heizungsanalage beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2013
  • Voraussetzung dafür ist, dass der Handwerksunternehmer seine Leistungen laut Vertrag erfüllt hat
  • das Datum der ausgestellten Rechnung spielt keine Rolle

Am 31.12. des 3. Jahres tritt dann die Verjährung der Forderungen ein – die Frist endet, die Forderungen sind verjährt. Für das genannte Beispiel bedeutet das:

  • die im Frühjahr 2013 erbrachten Leistungen haben eine Verjährungsfrist, die am 31.12.2016 endet
  • der 31.12.2016 ist der allerletzte Tag, an dem die offenen Beträge für die installierte Heizung eingefordert werden können

Wie lässt sich die Verjährung verhindern?

Grundsätzlich gilt: Schriftliche oder mündliche Mahnungen haben keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist. Im besten Fall reagieren Kunden auf Mahnungen mit einer Zahlung des Vollbetrags. Wird nur ein Teilbetrag bezahlt, verlängert sich die Verjährungsfrist um weitere 3 Jahre. Doch auf diesen Umstand sollten Gläubiger sich nicht verlassen.

Mahnverfahren anstreben

Wer sich seiner Sache sicher sein will, sollte einen Mahnbescheid beantragen und ein Mahnverfahren in die Wege leiten. Auf der Internetseite Online-Mahnantrag der deutschen Mahngerichte findet sich die Vorlage für einen entsprechenden Antrag. Das Ausfüllen des Mahnantrages ist nicht mit viel Aufwand verbunden und relativ kostengünstig. Die Seite informiert Antragsteller über die in Abhängigkeit vom Streitwert entstehenden Gerichtskosten. Die Anträge an die jeweils zuständigen Mahngerichte müssen allerdings spätestens am 31.12. eingegangen sein. Deshalb ist es ratsam, sich am besten vor der Weihnachtszeit mit den Forderungen zu beschäftigen.

Klage beim Gericht einreichen

Eine weitere Möglichkeit, die Verjährungsfrist zu stoppen, ist das Einreichen einer Klage. Dafür sollten Kläger jedoch gut vorbereitet sein. Zu den Vorbereitungen gehören das Bereitstellen aller wichtigen Unterlagen und eine Begründung, um die Klage ordentlich auf den Weg zu bringen. Erst wenn die Klage das Gericht erreicht, ist die Verjährung unterbrochen. Wer Forderungen von mehr als 5.000 Euro einklagen will, muss sich einen Rechtsanwalt nehmen, der sich dann an die Landesgerichte wendet.

Mit Kunden verhandeln

Auch können Verhandlungen beider Streitparteien zum Stopp der Verjährungsfrist führen. Die geführten Verhandlungen sollten aber unbedingt schriftlich fixiert werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt den Gerichten vorlegen zu können. Finden solche Verhandlungen statt, wird die Verjährungsfrist für den Zeitpunkt der Verhandlungen ausgesetzt und danach entsprechend um die Zeit verlängert. Verlassen sollten sich Handwerksunternehmer darauf allerdings nicht: Gesetz dem Fall, dass der Kunde sich nicht meldet, geht wertvolle Zeit verloren – am Ende ist die Verjährungsfrist vielleicht bereits vorbei.

Fazit

Wer in den letzten Tagen des Jahres Forderungen ausstehen hat, sollte aufgrund der Verjährungsfrist zügig handeln. Gerade am Ende des Jahres mahlen die Mühlen der Bürokratie vielleicht etwas langsamer als sonst. Wichtige Schritte wie das Abschicken eines gerichtlichen Mahnbescheids oder eine Klage müssen gut vorbereitet sein und benötigen unter Umständen etwas Zeit. Wer sich rechtzeitig um Forderungen kümmert, kann das Jahr entspannt ausklingen lassen und mit Vorfreude aufs nächste blicken.

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