Einheitlicher Mindestlohn trifft auf große regionale Unterschiede
Im Süden, im Südwesten sowie in Berlin und den Ballungsräumen des Westens trifft die Mindestlohnerhörung hingegen vergleichsweise weniger Beschäftigte. Grund dafür sind die regionalen Preis- und Lohnunterschiede. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor.
Vor allem in den neuen Bundesländern und den ländlichen Regionen der alten Bundesländer sind viele Beschäftigte von der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro betroffen. In diesen Regionen ist der Anteil an Beschäftigten mit Stundenlöhnen unterhalb dieser Schwelle deutlich höher als anderswo. Darüber hinaus führen die niedrigeren Preise für Wohnraum sowie für lokale Güter und Dienstleistungen dazu, dass die Kaufkraft durch die Erhöhung im Vergleich zu den hochpreisigen Ballungsräumen stärker zunimmt.
Einheitlicher Mindestlohn berücksichtigt regionale Lohn- und Preisunterschiede nicht
In Regionen mit einem hohen Preis- und Lohnniveau liegt dagegen nur ein kleiner Anteil der Beschäftigungsverhältnisse unter dem Mindestlohn. „In Regionen mit hohen Lebenshaltungskosten besteht ein höherer Spielraum für eine Anhebung des Mindestlohns“, erklärt Wolfgang Dauth, Leiter des Forschungsbereichs „Regionale Arbeitsmärkte”. Ein einheitlicher Mindestlohn berücksichtigt diese regionalen Lohn- und Preisunterschiede nicht. „Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wäre es denkbar, den Mindestlohn bei zukünftigen Anpassungen auf Basis von Preisniveauunterschieden zu regionalisieren. Damit wären nach dem Mindestlohn entlohnte Beschäftigte in allen Regionen hinsichtlich ihrer Kaufkraft annähernd gleichgestellt“, so Andreas Mense, Mitautor der Studie, „Dabei wären jedoch Vor- und Nachteile abzuwägen“.
Die Studie beruht auf den Daten der Verdienststrukturerhebung (VSE) des Statistischen Bundesamtes, einer repräsentativen Befragung von Betriebsstätten mit mindestens einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person in Deutschland. Die IAB-Studie ist abrufbar unter: https://doku.iab.de/kurzber/2022/kb2022-21.pdf.