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3 Mythen beim Arbeitsvertrag: Darauf sollten Sie achten

1. Auch mündliche Arbeitsverträge gelten

Gegenüber der dpa, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin, dass es bei Arbeitsverträgen keine Schriftformerfodernis gibt. Eine entsprechende Vereinbarung sei auch mündlich rechtskräftig. Der schriftliche Arbeitsvertrag macht allerdings bei Streitigkeiten den Beweis deutlich leichter.

Aber: Der Arbeitgeber ist laut Rechtsanwalt Robert Binder auf dem Rechtsportal Refrago nach § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes (NachwG) verpflichtet, dem Mitarbeiter spätestens einen Monat nach Antritt der Stelle einen schriftlichen Nachweis über die Vertragsbedingungen auszuhändigen.

2. Auch mit Unterschrift sind unwirksame Klauseln im Vertrag ungültig

Die Angst vieler Arbeitnehmer ist es, eine ungültige Klausel im Arbeitsvertrag zu unterschrieben und dann an diese gebunden zu sein. Aber auch hier kann Bredereck beruhigen. Auch mit Unterschrift wird eine unwirksame Klausel nicht wirksam.

Beispielsweise müsse laut Barbara Geck, Fachanwältin für Arbeitsrecht, die Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleiche Frist betragen. Steht etwas anderes im Vertrag kann dieser unterschrieben werden. Im Zweifel gelte dann die kürzere Frist.

3. Keine Probezeit ist kein Kündigungsschutz

Grundsätzlich sind Probezeit und Kündigungsschutz unabhängig voneinander. Wird nichts anderes vereinbart, besteht der Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis. Auch ein Verzicht auf eine Probezeit ändert daran nichts.

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