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Cannabis auf der Arbeit: Ist Kiffen im Job erlaubt?

Dörte Neitzel

Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis teilweise legalisiert. Erwachsene dürfen eine gewissen Menge Cannabis bei sich führen und es an bestimmten Orten auch öffentlich konsumieren. Doch die neue Freiheit bedeutet nicht notwendigerweise, dass der Konsum auch im Job erlaubt ist. Im Gegenteil: Auch, wenn ein Unternehmen das Kiffen nicht ausdrücklich verbietet, kann ein Pausen-Joint arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Wo müssen Unternehmen jetzt Regelungen treffen und was müssen Arbeitnehmende beachten? 

Was besagt das Cannabisgesetz?

Personen ab 18 Jahren dürfen im öffentlichen Raum 25 Gramm Cannabis besitzen bzw. 50 Gramm in ihrer eigenen Wohnung aufbewahren. Das allerdings nur zu privaten Zwecken und zum Eigenverbraucht. Die Weitergabe ist verboten. Auch der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung ist erlaubt. In sogenannten Anbauvereinigungen sind der gemeinschaftliche Eigenanbau, Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis erlaubt. 

Für alle Konsumenten ist der öffentliche Konsum beschränkt, so gilt beispielsweise ein Konsumverbot in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr. Für Minderjährige bleibt der Besitz von Cannabis verboten. 

Cannabis gilt zwar weiterhin als Droge, fällt aber nicht mehr unter die vom Betäubungsmittelgesetz verbotenen Substanzen. Das heißt aber nicht, dass ein Joint dem Glas Wein oder Bier in der Mittagspause der Kantine gleichgestellt ist. 

Welche Regelung gilt auf der Arbeit?

Für den Cannabis-Konsum während der Arbeitszeit trifft das CanG keine ausdrücklichen Regelungen, auch kein Verbot. Nur Spezialgesetze, beispielsweise § 4a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), regelt ein Konsumverbot von psychoaktiven Substanzen für Piloten. 

Allerdings gilt: Arbeitnehmer schulden dem Arbeitgeber den Einsatz ihrer vollen Arbeitskraft. Sie müssen also die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig und konzentriert mit den ihn möglichen Fertigkeiten erledigen. Das ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Das bedeutet auch, dass Mitarbeiter in einem arbeitsfähigen Zustand zur Arbeit kommen müssen und schließt gleichzeitig aus, dass sich Mitarbeiter im Betrieb in einen Zustand versetzen dürfen, der die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Arbeitsleistung stört. 

Was bedeutete das also für Unternehmer, wenn es kein ausdrückliches gesetzliches Konsumverbot während der Arbeitszeit gibt? 

Cannabiskonsum: Was der Chef jetzt regeln muss 

Für Arbeitgeber ist die Situation unangenehm, denn sie können ihren Mitarbeitern den privaten Drogenkonsum nicht einfach verbieten. Sehr wohl haben sie dagegen ein Direktionsrecht auf dem Betriebsgelände. Dafür braucht es eine betriebliche Regelung.

In den meisten Fällen gibt es die bereits, sie regelt Verbote von Alkohol und illegalen Drogen. Mit dem Cannabisgesetz fällt Haschisch jedoch nicht mehr darunter. Daher sollten Unternehmen diese Regelung überarbeiten und Gebote bzw. Verbote für Alkohol, illegale Drogen und speziell für den Cannabiskonsum während der Arbeitszeit aufstellen. 

Beispielsweise kann jeglicher Konsum von Alkohol und Cannabis ausgeschlossen werden oder es werden Beschränkungen erlassen. Dabei sollte unterschieden werden zwischen Arbeitszeit, Pausen (nach denen wieder gearbeitet wird) und Betriebsfeiern. Diese Regelung muss allen Mitarbeitern zugehen, zum Beispiel per Mail, im Intranet veröffentlicht werden oder am Schwarzen Brett aushängen. 

Übrigens kann der Arbeitgeber im Verdachtsfall einen Drogen- oder Alkoholtest vorschlagen, doch der Mitarbeiter darf das ablehnen. 

Welche Konsequenzen drohen bei Cannabiskonsum im Job? 

Konkrete arbeitsrechtliche Konsequenzen kann es nur geben, wenn es im Betrieb klare Regelungen gibt, gegen die Mitarbeiter verstoßen können. Eine solche Konsequenz kann zum Beispiel eine Abmahnung sein.

Erscheint ein Arbeitnehmer erkennbar berauscht auf der Arbeit, muss der Vorgesetzte ihm die weitere Tätigkeit verbieten und ihn nach Hause schicken. Dabei ist es unerheblich, ob der Zustand durch Drogen, Alkohol oder Medikamente ausgelöst wurde. Passiert berauschten Zustand ein Arbeitsunfall und wird jemand verletzt, kann das durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben. 

Die Einschätzung, ob der Mitarbeiter arbeitsfähig ist, muss der Chef übernehmen. Schickt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund seines Zustands nach Hause, hat dieser keinen Anspruch auf Lohn. Benötigt er aus Sicherheitsgründen eine Begleitung, muss er die Kosten selber tragen. 

Welche Auswirkungen hat der Konsum von Cannabis? 

Daten des Zentralinstituts kassenärztliche Versorgung zeigen, dass Cannabis durchaus psychische oder Verhaltensstörungen zur Folge haben kann. 2021 wurde danach in Deutschland bei fast 110.000 gesetzlich Versicherten im Alter von zehn bis 54 Jahren eine psychische Störung beziehungsweise eine Verhaltensstörung dokumentiert worden, die durch Cannabis ausgelöst wurden. Während es bei zehn bis 17-Jährigen vier Fälle auf 10.000 Versicherten war, verachtfachte sich die Zahl nahezu bei den 18- bis 54-Jährigen auf 31 Fälle pro 10.000. 

Zwar ist eine eindeutige Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt, auch einen Grenzwert gibt es derzeit nicht, es gibt aber ungefähre Angaben. So tritt der Höhepunkt bei Joint oder Haschpfeife nach etwa einer viertel Stunde ein, nach zwei bis drei Stunden ist die Wirkung in der Regel vorbei. Das Rauchen mit Wasserpfeife (Bong) wirkt schneller und intensiver. Wer THC über das Essen einnimmt, merkt die Wirkung zwar verzögert, dann aber sehr plötzlich – für etwa fünf Stunden.

In Abhängigkeit von Dauer und Menge von Cannabis kann es zu Angst- und Panikgefühlen kommen, auch Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit und Erinnerungslücken werden von Experten beschrieben. Weitere Symptome können sein: depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen. Ebenso können eine erhöhte Lichtempfindlichkeit, Euphorisierung, Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses, erhöhte Risikobereitschaft oder Gleichgültigkeit gegenüber Gefahren auftreten.

Cannabiskonsum im Straßenverkehr

Müssen Mitarbeiter zu Baustellen fahren, kann sich Cannabiskonsum auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Dabei orientieren sich Gutachter bei Arbeitsunfällen bislang an einem Wert > 1 ng Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut. Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Allerdings schlägt eine Expertenkommission vor, diesen Grenzwert auf 3,5 ng THC je ml Blutserum zu erhöhen. Dieser Wert ist vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. 

Geschieht ein Arbeits- oder Wegeunfall unter Einfluss von Cannabis, führt das aktuell nicht zwingend zum Leistungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden (Urteil vom 07.02.2019 / S19U40/18).

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