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Weihnachtsgeld in der Coronakrise?

Dörte Neitzel

Muss ich, oder muss ich nicht? Bei der Lohnabrechnung für die letzten Monate des Jahres stellen sich derzeit viele Unternehmer die Frage, ob sie auch 2020 Weihnachtsgeld zahlen müssen. Immerhin liefen die Geschäfte in vielen Betrieben in Folge der Corona-Pandemie dieses Jahr nur verhalten.

Sowohl der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie wie der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) erwarten, dass Baubetriebe den Umsatz des vergangenen Jahres 2020 gerade einmal halten konnten.  Wer zu Jahresbeginn mit steigenden Preisen für Bauleistungen kalkuliert hatte, muss sogar ein Minus von drei Prozent verkraften, stellt das Münchner ifo Institut für Wirtschaftsforschung fest. Im kommenden Jahr fallen die Erlöse am Bau aller Voraussicht nach nochmals um ein Prozent niedriger aus, befürchtet der ZDB.

Corona ist keine Entschuldigung

Wer sich in dieser Situation nicht traut, seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld zu zahlen , handelt verständlich. Das kann aber nur, wer seine Angestellten nicht nach einem Tarifvertrag beschäftigt, nach dem mehr als zwölf Monatsgehälter zu zahlen sind. Weihnachtsgeld darf auch nicht in einer Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsverträgen der Belegschaft vereinbart worden sein. Dann haben die Mitarbeiter darauf einen Rechtsanspruch.

Wer drei Mal Weihnachtsgeld gezahlt hat, zahlt auch künftig

Diesen haben sie auch, wenn ihnen ihr Chef drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld gezahlt und nicht erklärt hat, dass er diese Leistung freiwillig erbringt. So entschied das Bundesarbeitsgericht zuletzt im Mai 2015 (Az.: 10/AZR 266/14). Eine solche „betriebliche Übung“ gilt dann als Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Um zu verhindern, dass aus wiederholten Zahlungen ein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld entsteht, sollten Unternehmen dieses immer mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Am besten schicken sie ihren Mitarbeitern dazu ein Schreiben mit dem entsprechenden Inhalt, das zur gleichen Zeit bei der Belegschaft eingehen sollte wie die Gratifikation. Einen Freiwilligkeitsvorbehalt können Arbeitgeber auch in Arbeitsverträge einbauen.

Widerrufsrecht greift nur bei schwerer finanzieller Schieflage

Dort können sie sich auch ein Widerrufsrecht vorbehalten. Dieses muss allerdings ausreichend präzise die Voraussetzungen benennen, unter denen Arbeitgeber die Sonderzahlung streichen dürfen. Ein pauschaler Hinweis auf „wirtschaftliche Gründe“ reicht nicht. Der Umsatz- oder Auftragsrückgang muss zudem so erheblich sein, dass ein Betrieb kurz vor der Insolvenz steht und keine Liquidität mehr hat oder überschuldet ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen Arbeitgeber Weihnachtsgeld auch dann zahlen, wenn ihre Umsätze im Zuge der Corona-Krise eingebrochen sind.

Wertschätzung muss nicht viel kosten

Haben ihre Mitarbeiter dagegen keinen Rechtsanspruch auf den Geldsegen zum Jahresende, können sich Arbeitgeber überlegen, ob sie die Gratifikation zahlen, oder ob sie die gute Leistung und Betriebstreue ihrer Angestellten dieses Jahr anderweitig honorieren. Denn anerkennen sollten sie das Engagement ihrer Mitarbeiter gerade in schlechten Zeiten.

Um Wertschätzung auszudrücken, müssen Chefs aber nicht unbedingt gewaltige Zusatzausgaben stemmen. In normalen Jahren können sie ihre Anerkennung auch bei einer gelungenen Weihnachtsfeier vermitteln. Neun von zehn Arbeitgebern halten regelmäßige Betriebsfeiern für eines der wichtigsten Instrumente, um den Zusammenhalt und die Motivation im Unternehmen zu steigern, ergab eine Studie der Unternehmensberatung Mercer. Dieses Mittel der Teamführung scheidet dieses Jahr aber wohl aus. Was also tun?

Was brauchen ihre Mitarbeiter in der Corona-Krise wirklich

Entscheidend ist es, die Bedürfnisse der eigenen Mitarbeiter zu erkennen und ihnen entgegenzukommen, wo dies möglich ist. Wenn Eltern im Zuge von Schulschließungen Zeit brauchen, um ihre Kinder zu hause zu betreuen, ist ihnen mehr geholfen, wenn sie Überstunden unproblematisch abbauen können oder statt Weihnachtsgeld einige Tage zusätzlichen Urlaub bekommen.

So honorieren vier von zehn Arbeitgebern den Einsatz ihrer Mitarbeiter. Das ermittelte die auf die Gestaltung von Gratifikationssystemen spezialisierte Unternehmensberatung Bonago in ihrer diesjährigen „Belohnungsstudie“. Immerhin 85 Prozent der Befragten setzen zudem auf flexible Arbeitszeitmodelle. Das geht auch in einem kleinen Betrieb – zumal, wenn der Auftragsdruck nachlässt.

Jeder dritte Arbeitnehmer verzichtet für mehr Freizeit auf Teile seines Gehalts

Mit dem Plus an Freizeit erfüllen Arbeitgeber einen der wichtigsten Wünsche ihrer Mitarbeiter. Fast jeder dritte Arbeitnehmer ist bereit, für mehr Freizeit auf einen Teil seines Grundgehalts zu verzichten, hat das Portal gehalt.de in einer Umfrage ermittelt. In der Altersgruppe der 18- bis 39-Jährigen würden sogar 60 Prozent der Arbeitenden finanzielle Abstriche hinnehmen, so die Mercer-Studie.

Kluge Chefs zahlen steuer- und sozialabgabenfreie Sonderleistungen

Wer die gute Arbeit seiner Mitarbeiter anerkennen und damit zugleich seine Steuerlast verringern möchte, kann Arbeitnehmern die zusätzliche Freizeit durch eine sogenannte Erholungsbeihilfe finanziell versüßen. Diese kaum bekannte und entsprechend selten genutzte Sonderleistung regelt Paragraf 40 Absatz 2  Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes.

Danach können Arbeitgeber jedem Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei 156 Euro zu „Erholungszwecken“ zahlen. Für den Ehepartner sind weitere 104 Euro abgabenfrei, für jedes Kind 52 Euro. So bekommt ein verheirateter Vater von zwei Kindern netto 364 Euro zusätzlich auf sein Konto.

Würde ihm sein Arbeitgeber dagegen ein zusätzliches Monatsgehalt in Höhe von 2600 Euro zahlen, müsste der Arbeitnehmer darauf in Steuerklasse IV mit 796,08 Euro zweieinhalbmal so viel Steuern zahlen wie auf sein normales Monatsgehalt. Außerdem zahlt er 474,89 Euro mehr Sozialabgaben als in einem normalen Monat.

Steuerfreie Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld

Bis zum 31. Dezember können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern statt eines Weihnachtsgeldes auch eine steuerfreie „Corona-Prämie“ in Höhe von bis zu 1.500 Euro zahlen. Diese müssen sie jedoch „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ überweisen. Das regelt Paragraf 3 Nr. 11 a des Einkommensteuergesetzes.

Wenn Mitarbeiter also einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld haben, können sie darauf nicht einfach schriftlich verzichten und stattdessen steuerfrei die Prämie erhalten. Wer seinen Angestellten das 13. Gehalt dagegen bislang immer unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlt hat, kann ihnen dieses Jahr statt Weihnachtsgeld die steuerfreie Sonderleistung überweisen. Auch Sachbezüge sind der Vorschrift zufolge bis zu 1.500 Euro nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Allerdings muss der Arbeitgeber die Leistungen „auf Grund der Corona-Krise“ erbringen, heißt es im Gesetz. Das muss er – etwa in Form eines entsprechenden Schreibens an seine Mitarbeiter – eindeutig klarstellen. So verhindert er Probleme bei einer möglichen Lohnsteuer-Außenprüfung im kommenden Jahr.

Steuerberater und Arbeitsrechtler empfehlen außerdem, in den Brief einen Freiwilligkeitsvorbehalt mitaufzunehmen. So laufen Arbeitgeber nicht Gefahr, dass sie die Prämie auch künftig zahlen müssen, weil sie als Weihnachtsgeld ausgelegt wird und durch eventuell in den Jahren 2019 und 2018 geleistete Sonderzahlungen eine betriebliche Übung entsteht.

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