Gasumlage: 2,419 Cent pro Kilowattstunde mit sieben Prozent Mehrwertsteuer
Mit der am 9. August 2022 in Kraft getretenen Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) sollen bis zu 90 Prozent der bei systemrelevanten Gasimporteuren auflaufenden Ersatzbeschaffungskosten durch ausbleibende Erdgaslieferungen aus Russland über eine „saldierte Preisanpassung“ (Umlage) ab 1. Oktober 2022 auf alle Gaskunden verteilt werden. Die amtliche Bezeichnung der Gas-Umlage in der GasPrAnpV ist Gasbeschaffungsumlage.
Die Bundesregierung hat zudem beschlossen, den Mehrwertsteuersatz für Gas von 19 auf sieben Prozent zu senken.
Wird die Gasbeschaffungsumlage von 2,419 Ct/kWh an die Gaskunden weitergereicht, ergeben sich für Erdgaskunden rechnerisch folgende Mehrkosten:
● Jahresverbrauch von 5000 kWh: 129,42 Euro/Jahr
● Jahresverbrauch von 18 000 kWh: 465,90 Euro/Jahr
● Jahresverbrauch von 25 000 kWh: 647,08 Euro/Jahr
Zunächst wollte die Bundesregierung zwar auf die Erhebung der Mehrwertsteuer auf die Gasbeschaffungsumlage verzichten, kollidierte damit aber mit EU-Recht.
Nun hat die Bundesregierung die Mehrwertsteuer auf den kompletten Gasbezug, also sowohl die Umlage als auch den regulären Gasverbrauch, von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Das gilt jedoch nur befristet so lange es die Gasumlage gibt.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck dringt darauf, dass die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas von den Versorgern auch weitergegeben wird. "Ich erwarte von den Unternehmen, dass sie diese Senkung eins zu eins an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben", machte Habeck deutlich.
Ausgleich der Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen
Gemäß der Verordnung haben die von einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen unmittelbar betroffenen Gasimporteure Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich von maximal 90 Prozent der Mehrkosten der Ersatzbeschaffungen, sofern die Gasbezugsverträge vor dem 1. Mai 2022 abgeschlossen worden sind. Ausgleichsansprüche für die betroffenen Mehrkosten bestehen erst ab dem 1. Oktober 2022. Bis dann müssen die Gasimporteure die Mehrkosten alleine tragen.
Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE). Sie wurde nun erstmals am 15. August 2022 mitgeteilt. Die Gas-Umlage wird monatlich abgerechnet und kann alle drei Monate angepasst werden.
Das genaue Berechnungsverfahren ist in der GasPrAnpV festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2022 erhebt dann THE die befristete Umlage gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen, die diese dann wiederum – je nach Ausgestaltung der Vertragsbedingungen – an ihre privaten und gewerblichen Kunden weiterreichen können. Da auch hierfür gesetzlich geregelte Ankündigungsfristen einzuhalten sind, wurde in der Gaswirtschaft vermutet, dass die Gasbeschaffungsumlage an viele Gaskunden erst ab dem 1. November 2022 weitergereicht wird.
Entlastungspaket III: Die Maßnahmen für Unternehmen im Überblick
Die Ampel-Koalition hat ein drittes Entlastungspaket vorgestellt. Das Volumen des Pakets beträgt mehr als 65 Milliarden Euro. Diese Maßnahmen betreffen vorwiegend Unternehmen:
Strompreisbremse: Die Ampel-Koalition will eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch einführen. Wie diese ausgestaltet werden soll, steht noch nicht fest.
Homeoffice: Die aus der Corona-Pandemie stammende Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Pro Homeoffice-Tag ist ein Werbungskostenabzug bei der Einkommenssteuer von fünf Euro, maximal 600 Euro jährlich, möglich.
Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird zum 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben. Bereits gesetzlich geregelt ist, dass diese Grenze zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 Euro ansteigt.
Kalte Progression: Die inflationsgetriebene kalte Progression bei der Steuer soll durch eine Änderung des Tarifverlaufs abgebaut werden. Wenn im Herbst Progressionsbericht und Existenzminimumbericht vorliegen, sollen die Werte angepasst werden.
Entlastung beim CO₂-Preis: Die bisher zum 1. Januar 2023 geplante Erhöhung des CO₂-Preises um fünf Euro pro Tonne wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr.
Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert.
Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert.
Darüber hinaus geplante Maßnahmen: Die Bundesregierung will die international vereinbarte Mindestbesteuerung für internationale Unternehmen jetzt national umzusetzen. Dadurch sollen Milliardeneinnahmen generiert werden. Zudem will sie sich auf europäischer Ebene für weitere Preisdämpfungen auf den Energiemärkten einsetzen. Auch will die Ampel-Koalition ein Programm für energieintensive Unternehmen auflegen, die die Steigerung ihrer Energiekosten nicht weitergeben können. Außerdem sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen unterstützt werden.