DGUV rät: Bei der Weihnachtsfeier auf Nummer sicher gehen
Die betriebliche Weihnachtsfeier ist mehr als ein Meeting. Sie ist ein Dankeschön an die Mitarbeitenden und eine Anerkennung ihrer geleisteten Arbeit. Sie kann den Zusammenhalt und die Motivation fördern. "Natürlich ist es am schönsten, wenn alle Beschäftigten dazu an einem Ort zusammenkommen und gemeinsam feiern", sagt Gregor Doepke, Kommunikationsleiter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): "Aber aufgrund der hohen Inzidenzen möchten wir davon abraten, sich in großen Gruppen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Selbst unter Einhaltung der AHA+L-Regeln bleibt ein Infektionsrisiko. Zum Glück gibt es aber virtuelle Alternativen, mit denen sich ein Gemeinschaftsgefühl schaffen und Wertschätzung ausdrücken lässt."
Für eine Betriebsfeier im Online-Format ist eine gute Vorbereitung wichtig. Sind alle Beteiligten mit der gewählten Online-Plattform vertraut, gibt es Probleme mit Soft- oder Hardware? Ein Technikcheck hilft, Frustrationen zu vermeiden. Manche Online-Meetingräume ermöglichen sowohl die Rede im Plenum als auch private Gespräche. Es empfiehlt sich, eine Plattform zu wählen, die Gespräche in Einzelgruppen zulässt, da sonst immer nur eine Person redet und alle anderen zuhören müssen. Ein Tipp: Die Weihnachtsfeier muss nicht ausschließlich virtuell stattfinden, sondern kann mit haptischen Elementen kombiniert werden. Beispielsweise können Einladungskarten oder selbstgebackene Kekse per Post versendet werden.
Feiern, aber sicher
Auch online muss niemand auf klassische Programmpunkte einer Weihnachtsfeier verzichten. Ob Weihnachtswichteln, gemeinsame Teamwettbewerbe oder ein Weihnachtsquiz – es gibt viele Apps und Online-Dienste, die genutzt werden können, um das Treffen kurzweilig zu gestalten. Selbst ein (fast) gemeinsames Essen ist möglich: Jede und jeder in der eigenen Küche und doch alle verbunden durch den Bildschirm und einen moderierenden Koch oder Köchin. (Weitere ausführliche Hinweise finden Sie hier.)
Sollten alle Beschäftigten geimpft sein, kann über ein Treffen in Präsenz nachgedacht werden. Dazu sollten die Gruppen aber nicht zu groß sein, denn damit erhöht sich potenziell auch unter Geimpften das Infektionsrisiko. Ein tagesaktueller Schnelltest kann auch in einer Gruppe von Geimpften und Genesenen die Sicherheit erhöhen.
In der Regel gilt: Betriebliche Weihnachtsfeiern stehen immer dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für alle Beschäftigten offen sind und einem Gemeinschaftszweck dienen – also das Betriebsklima fördern oder die Verbundenheit mit dem Betrieb. Dieser Schutz gilt auch bei online-Veranstaltungen. Wenn sich zu diesem Anlass lediglich einzelne Untereinheiten oder Abteilungen eines Unternehmens treffen können, ist es wichtig, dass alle Beschäftigten dieser Einheit uneingeschränkten Zugang zu der Veranstaltung haben.
Aktuelle Informationen
Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt Betrieben einen Handlungsspielraum. Sie müssen angepasst an die spezifische Situation im Betrieb im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit passenden Infektionsschutzmaßnahmen erstellen. Beachtet werden müssen dabei zum Beispiel: die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, richtiges Lüften oder auch ein regelmäßiges Testangebot an die Beschäftigten.
"Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten", sagt Biostoffexperte Gerd Schneider von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): "Dazu gehört zum Beispiel eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen."
Müssen bei Feiern in Innenräumen Atemschutzmasken getragen werden oder nicht? Die Arbeitsschutzverordnung sagt dazu: Reichen technische Maßnahmen (zum Beispiel Lüften) oder organisatorische (zum Beispiel Abstände) bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht aus, um die Beschäftigten vor einer Infektion zu schützen, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.
Was nicht vergessen werden darf: Relevant sind nicht nur die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sondern auch die Bestimmungen der Länder und Kommunen. Wenn sie Versammlungen zum Beispiel abhängig von der Personenzahl mit strengeren Auflagen belegen, müssen diese auf jeden Fall eingehalten werden. Dies ist insbesondere bei der Planung von Feiern außerhalb des Betriebes zu beachten.
Also vielleicht doch lieber ein gemeinsamer Winterspaziergang? Allerdings besteht auch bei Aktivitäten an der frischen Luft kein einhundertprozentiger Schutz vor einer Infektion, aber das Infektionsrisiko wird dadurch deutlich reduziert.