Coronakrise: Steuerfreie Beihilfen und Unterstützung für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern während der Corona-Pandemie mit Beihilfen oder Sonderzahlungen bedacht werden, können sich freuen: Diese Zahlungen sind steuer- und sozialabgabefrei, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
Mit einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt, dass Steuer- und Sozialabgabefreiheit für derartige Zahlungen besteht, wenn:
- die Zuwendungen die Summe von 1.500 Euro im Jahr 2020 nicht übersteigen,
- die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt werden und
- die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind Zuschüsse von Arbeitgebern, die zum Kurzarbeitergeld geleistet werden. Das gleiche gilt für Sonderzahlungen, die als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze geleistet werden.
Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten sind durch diese Regelung nicht beeinträchtigt. Sie können neben der neuen Steuerbefreiung weiter in Anspruch genommen werden.
Mit der Regelung sollen die z. T. systemrelevanten Leistungen der Mitarbeiter gewürdigt werden. Sie gilt für alle Branchen und Berufe.