Das ändert sich bei der Betriebsrente ab 2022 für Unternehmer und Arbeitnehmer
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll Anreize schaffen, damit mehr kleine und mittelständische Firmen ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge anbieten. So haben zum Beispiel nur gut die Hälfte der handwerklichen Unternehmen hierzulande Entgeltumwandlung für ihre Mitarbeiter im Programm.
Zur Erklärung: Bei einer betrieblichen Altersvorsorge wandelt der Arbeitgeber einen Teil des Arbeitslohns seiner Mitarbeiter in Beiträge zu einem bAV-Vertrag um. Hierbei werden weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben – für beide Seiten – fällig. bAV läuft entweder über eine Direktzusage des Unternehmens (hierbei werden die spätere Rente aus dem laufenden Umsatz gezahlt) oder über eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung.
Das ändert sich bei der bAV ab 2022
Künftig gilt: Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber in jedem Fall dazu einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent beisteuern.
Auf Lohnbestandteile, die per Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge werden, müsste der Arbeitgeber normalerweise rund 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Gibt er lediglich einen Zuschuss von 15 Prozent, investiert er also noch nicht einmal seine volle Einsparung in den Vertrag. Deshalb werden in vielen Betrieben schon heute höhere Zulagen gewährt.
Von der Sozialversicherungspflicht befreit ist ein Entgeltumwandlungsbetrag (einschließlich Arbeitgeberzuschuss) von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung. Bezugsgröße ist der Betrag für Westdeutschland, da dieser höher liegt. 2022 sind das 84.600 Euro pro Jahr, also inklusive Arbeitgeberzuschuss damit 3.384 Euro pro Jahr beziehungsweise 282 Euro im Monat.
1. Stufe: Das wurde 2018 eingeführt
1. Erhöhung des Steuerfreibetrags
Beiträge, zum Beispiel an eine Direktversicherung, sind künftig bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Zuvor waren es lediglich vier Prozent. Für die Freiheit bei den Sozialabgaben gilt aber weiterhin die Vier-Prozent-Grenze (derzeit 3.048 Euro).
2. Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse
Zukünftig sind alle Arbeitgeber verpflichtet einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent auf den Entgeltumwandlungsbetrag der Beschäftigten zu gewähren. Für neue Verträge gilt die Regelung ab 2018, für bestehende ab 2022.
3. Geringverdiener-Förderung
Gewährt ein Arbeitgeber einem Geringverdiener einen Beitrag zur bAV in Höhe von mindestens 240 Euro, erhält er eine Rückerstattung von bis zu 30 Prozent über eine Verrechnung mit der Lohnsteuer. Für Beiträge zwischen 240 und 480 Euro beträgt der Förderbetrag also 72 bis maximal 144 Euro. Als Geringverdiener gilt, wer maximal 2.200 Euro pro Monat brutto verdient.
4. Sozialpartnermodell ohne Garantiezusage
Bislang gab es fünf bAV-Varianten, nun kommt eine hinzu, das Sozialpartnermodell. Dabei ist Arbeitgeber verpflichtet, den vereinbarten Beitrag an das Versorgungsunternehmen zu bezahlen, er steht jedoch nach der Reform nicht mehr in der Haftung, sollte der Versorgungsträger insolvent gehen. Festgelegt wird lediglich, welche Beiträge das Unternehmen für den Mitarbeiter zahlt. Den Beschäftigten wird eine „Zielrente“ in Aussicht gestellt, entsprechend der eingebrachten Beträge. Für die Rendite wird jedoch keine Garantie mehr übernommen.
Darüber hinaus kann eine bAV künftig auch per Tarifvertrag eingeführt werden. Damit dürfen die Tarifpartner Modelle für eine automatische Entgeltumwandlung regeln. Will das ein Arbeitnehmer nicht, kann er dem individuell widersprechen (opting-out).