Gründung: Diese Rechtsformen gelten für Handwerksbetriebe
Zunächst hängt die Frage nach der Unternehmensform vor allem davon ab, ob Sie sich als Einzelperson selbstständig (Einzelunternehmen) machen oder gemeinsam mit anderen Personen einen handwerklichen Betrieb gründen wollen.
Die verschiedenen Arten von Gesellschaften, die möglich sind, hängen auch von
- der Größe Ihres Betriebs,
- dem Umfang Ihrer Kapitalbeteiligung,
- Ihrer Risikoübernahme
und von bestimmten Voraussetzungen bezüglich des Gewerberechts ab.
Im Folgenden erfahren Sie, welche Rechtsformen für Betriebe im Handwerk am gebräuchlichsten sind und welche Voraussetzungen und Eigenschaften diese Unternehmensformen haben.
Die gebräuchlichsten Unternehmensformen im Handwerk sind:
- Einzelunternehmen (EU)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- UG- haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
- Kommanditgesellschaft (KG)
Einzelunternehmen
Wer ein Einzelunternehmen betreibt, ist allein gewerblich selbstständig, das heißt, dass die Tätigkeit ohne Partner oder Teilhaber ausgeübt wird. Häufig stellt diese Variante einen einfachen Beginn der Selbstständigkeit dar. Denn das Einzelunternehmen kann bereits nach der Handwerksrolleneintragung (Handwerkskammer) und nach der Gewerbeanmeldung mit der Geschäftsöffnung, und somit mit der Selbstständigkeit, beginnen. Mit dieser Gründung des Einzelunternehmens entstehen keine weiteren Formalitäten.
Um einen Eintrag in die Handwerksrolle zu erhalten, muss der Inhaber eine entsprechende Qualifikation nachweisen, oder ein angestellter technischer Betriebsleiter übernimmt diese Aufgabe. Bei der Unternehmensform des Einzelunternehmens entscheidet nur der Unternehmer, er hat die volle Verantwortung, und er muss auch allein haften.
Bei mittelständischen Handwerkern führt der Einzelunternehmer den Betrieb als Nichtkaufmann. Eigentlich nimmt das Gesetz an, dass derjenige, der ein Gewerbe betreiben möchte,laut § 1 Abs. 2 HGB Kaufmann ist. Gleichzeitig gibt der Paragraph auch vor, dass bei Handwerkern dies nicht erforderlich ist, da in Handwerksbetrieben keine großen kaufmännischen Tätigkeiten nötig sind.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Offenen Handelsgesellschaft - GbR und OHG
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt die unkomplizierteste Unternehmensform-Variante der betrieblichen Tätigkeit mehrerer Gesellschaftern im nicht-kaufmännischen Bereich dar. Dafür muss lediglich ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden. Um eine Eintragung in die Handwerksrolle zu erhalten, muss ein schriftlicher GbR-Vertrag abgeschlossen werden, welcher die internen Beziehungen der Kommanditisten festlegt. Die Kommanditisten haften gesamtschuldnerisch, dies bezieht sich auch auf ihr Privatvermögen.
Eine GbR wird zu einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), wenn das Unternehmen einen Geschäftsbetrieb braucht, der kaufmännisch betrieben wird. Somit muss die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden.
OHG und GbR erhalten eine Eintragung in die Handwerksrolle, wenn einer der Gesellschafter über eine kaufmännische Qualifikation verfügt. Des Weiteren muss dieser sich mit 30 Prozent an der Gesellschaft beteiligen. Außerdem ist es möglich, dass man einen technischen Betriebsleiter anstellt, der diese Aufgaben übernimmt.
KG – Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft hat einige Gemeinsamkeiten mit der OHG, aber einen entscheidenden Unterschied: Bei der Kommanditgesellschaft können die Kommanditisten (Gesellschafter) ihre Haftung auf eine individuelle Summe beschränken, die sie mit ihren Einlagen definieren. Dagegen haben die Komplementäre eine unbeschränkte Haftung gegenüber ihrem Privatvermögen.
Sie können eine Kommanditgesellschaft unabhängig von der Größe Ihres handwerklichen Betriebs gründen und sich Selbstständig machen. Allerdings sind bei dieser Rechtsform des Betriebes die Kommanditisten dazu berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten, und da diese nur beschränkt haften, sind die Gesellschafter auch nur mit einer Verbindung aus Festzins und Erfolgsbeteiligung an Verlusten oder an Gewinne beteiligt.
Komplementären bietet die KG dagegen die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit Eigenkapital zu gründen, ohne dass hierbei Rechte zur Mitsprache abgegeben werden müssen. Des Weiteren ist das Haftungsrisiko, das sehr überschaubar ist, ein weiterer Aspekt, weshalb die Kommanditgesellschaft besonders lukrativ für Kommanditisten sein kann. Aufgrund der Haftungsbeschränkung bildet sich eine KG oftmals auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge.
Damit die KG in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, muss ein Gesellschafter, der persönlich haftet, ein technischer Betriebsleiter sein oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung- GmbH
Bei mittelständischen Betrieben im Handwerk ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine beliebte Rechtsform. Als Kapitalgesellschaft verfügt sie über eine juristische Person (eigene Rechtspersönlichkeit). Dabei haben die Gesellschafter eine Beteiligung mit ihren Einlagen auf das entsprechende Stammkapital, das mindestens 25.000 Euro beträgt. Ein Gesellschafter muss mindestens 100 Euro einlegen. Es ist auch möglich, Wertgegenstände einzulegen, dabei muss aber der Wert der Gegenstände mit einem Sachgründungsbericht belegbar sein.
Die GmbH findet im Handelsregister eine Eintragung, und die Satzung muss notariell beurkundet werden. Nur mit seinen Einlagen haftet ein Gesellschafter. Der Geschäftsführer vertritt die GmbH. Dieser muss aber kein Gesellschafter sein. Es gibt auch keine Mindestzahl, was die Gesellschafter betrifft, da es auch möglich ist, eine GmbH mit nur einer Person zu gründen. Hier muss aber der Alleingründer das Stammkapital voll einzahlen. Kann er dies nicht, so muss er für den Teil, der nicht eingezahlt wird, Sicherheiten bestellen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG - GmbH & Co. KG
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG stellt eine spezielle Art der Kommanditgesellschaft dar. Der Unternehmer, auch Komplementär genannt, ist hier die GmbH. Somit kann der Unternehmer seine Haftung limitieren.
Für Handwerker ist diese Form ideal, wenn das Unternehmen die KG als Unternehmensform bevorzugt, aber der Unternehmer trotzdem sein hohes privates Haftungsrisiko beschränken möchte. Die Gesellschafter einer GmbH sind generell gleichzeitig die Kommanditisten der KG, und in dieser Unternehmensform ist mindestens eine juristische Person und eine natürliche Person vertreten.
Wenn Sie sich für diese Unternehmensform entscheiden, dann sollten Sie bei den Formalitäten unbedingt einen Steuerberater und einen Notar einbinden.Im Gegensatz zu einer üblichen KG haften die Unternehmer nur in der Höhe, die ihren Kommanditeinlagen entsprechen.
Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH muss auch dann privat haften, wenn das Privat-und Gesellschaftsvermögen vermischt wird. Denn so wird es für den Gläubiger unklar, ob ein entsprechendes Konto der GmbH oder ihm selbst gehört. Des Weiteren muss privat gehaftet werden, wenn der Unternehmer die Gesellschaft ausbluten lässt, das heißt, wenn er beispielsweise Vermögenswerte der Gesellschaft entzieht, da er diese für seinen Betrieb braucht.
Auch Die GmbH & Co. KG erhält eine Eintragung im Handelsregister, weshalb man hier im Geschäfts-und Rechtsverkehr von einer Firma spricht und nicht von einer GmbH & Co. KG. Die Firma ist Handelsregisterbezirk geschützt.
UG – haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist besonders bei kleinen handwerklichen Betrieben eine beliebte Unternehmensform. Dies gilt vor allem für Dienstleister. Dabei verfügt sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gesellschafter können sich mit Einlagen ab einem Euro am Stammkapital beteiligen. Diese Mindesteinlage muss immer bar erbracht werden, und eine Sacheinlage ist ausgeschlossen.
Man sollte sich jedoch immer sorgfältig überlegen, ob man sich für eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft entscheidet. Denn wenn man nur unzureichendes Kapital vorweisen kann, ist das Risiko der Insolvenz erhöht.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft erhält einen Eintrag in das Handelsregister. Die Formalitäten kann man sehr leicht über Musterprotokolle erledigen.
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft: Vor- und Nachteile
Vorteile einer Personengesellschaft
- Möglich für Kleingewerbe und Freiberufler
- Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital
- Es existiert keine Veröffentlichungspflicht
Nachteile einer Personengesellschaft
- Der Geschäftsführer haftet unbegrenzt
- Es gibt einen hohen rechtlichen Regelungsbedarf
Vorteile einer Kapitalgesellschaft
- Die Gesellschafter haften nur begrenzt
- Das Geschäftsführergehalt ist steuerlich absetzbar
Nachteile einer Kapitalgesellschaft
- Es gibt ein von dem Gesetz vorgeschriebenes Mindestkapital
- Der Gründungsaufwand ist relativ hoch
- Auch die rechtlichen Regelungen sind sehr zeitintensiv
- Man ist zur Publikation verpflichtet
Fazit
Personengesellschaften, Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften eignen sich grundsätzlich am besten, wenn Sie eine Unternehmensform suchen. Damit Sie Ihre individuelle Unternehmensform für Ihren Betrieb finden können, stellen Sie sich am besten folgende Fragen:
- Möchte ich meine Haftung limitieren?
- Gründe ich mein Unternehmen einzeln oder mit anderen Personen?
- Wie hoch sind meine Einlagen?
Es ist außerdem vorteilhaft, wenn Sie sich abschließend von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater beraten lassen. Denn das Thema Rechtsform wird Ihren Betrieb nicht nur während seiner Gründung begleiten: Wächst Ihr Unternehmen, so ist gegebenenfalls ein Rechtsformwechsel notwendig.
Auf was Sie in einem Familienbetrieb achten sollten lesen sie hier: Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb