Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberzuschüsse bleiben steuerfrei
Corona-Steuerhilfen für 2022
Bürger schützen, Arbeitsplätze sichern, Wirtschaft unterstützen – das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, um Folgen der Pandemie abzufedern. So können Arbeitgeber in der Pflegebranche ihren Beschäftigten einen Pflegebonus von bis zu 3.000 Euro steuerfrei zahlen. Auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird er nach Auskunft der ARAG-Experten nicht angerechnet, er muss aber bis Ende des Jahres ausgezahlt werden.
Zudem werden die steuerfreien Zuschüsse für Arbeitnehmer im Home-Office verlängert. Steuerpflichtige können auch dieses Jahr pro Tag, den sie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, eine Home-Office-Pauschale von fünf Euro (maximal 600 Euro) geltend machen. Dabei ist egal, ob zu Hause in einem Arbeitszimmer oder am Küchentisch gearbeitet wird. Auch die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld, mit denen Mitarbeitern ihr ausgefallenes Entgelt auf bis zu 80 Prozent aufgestockt werden kann, bleiben bis Ende Juni 2022 steuerfrei. Um weitere drei Monate verlängert wird auch die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020, wenn ein Steuerberater involviert ist. Auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selber machen, werden die Fristen für 2021 und 2022 nach Angaben der ARAG-Experten verlängert.
Entschädigung bei Diskriminierung
Die Haftung eines Arbeitgebers nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist verschuldensunabhängig. Das Bundesarbeitsgericht stellte nach Auskunft der ARAG-Experten weiter klar, dass ein Gericht bei Bejahen einer Diskriminierung nicht von einer Entschädigung absehen darf. Das widerspreche ganz eindeutig der Funktion des Paragrafen 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der nicht nur eine Genugtuung der geschädigten Person vorsehe, sondern auch Arbeitgeber dazu anhalten wolle, in Zukunft jegliche Benachteiligung zu vermeiden (Az.: 8 AZR 371/20). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG.
Kein Locken mit Gewinnspiel bei Apotheken
Apotheken dürfen Verbraucher nicht mit einem Gewinnspiel dazu verlocken, ihr Rezept bei ihnen statt bei der Konkurrenz einzulösen. Eine solche Werbung beeinflusse die Kunden unsachlich, entschied laut ARAG-Experten der Bundesgerichtshof nach einer Klage der Apothekerkammer Nordrhein gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris (Az.: I ZR 214/18). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH.
Kein Anspruch auf Wohngeld
Ein erwerbsfähiger Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erhöhung seines Einkommens unterlässt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Gewährung von Wohngeld wäre in solchen Fällen unangemessen und sozialwidrig. ARAG-Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: VG 21 K 170/20). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des VG Berlin.