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Erwerbsminderungsrente im Handwerk richtig beantragen

Dörte Neitzel

Berufsunfähigkeit – oder besser: Erwerbsunfähigkeit – ist das Damoklesschwert, besonders für Handwerker mit ihrer körperlich anstrengenden Arbeit. Die Zahlen dazu sind erschreckend: Männer, die berufsunfähig werden, sind im Schnitt 53,2 Jahre alt. Frauen sind sogar noch ein Jahr jünger. Das sind mehr als zehn Jahre vor dem Beginn des Ruhestands, eine lange Zeit, wenn man dauerhaft zu krank zum Arbeiten ist.

Diese Zeit muss finanziell also überbrückt werden. Dabei soll die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung helfen. Doch die Hürden sind hoch und nur etwa die Hälfte der 350.000 Antragsteller pro Jahr schafft es, sie zu überwinden. Der „Lohn“? Im Schnitt erhielten Erwerbsminderungsrentner im Jahr 2018 gut 776 Euro pro Monat – nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer kann Erwerbsminderungsrente beantragen?

Wer dauerhaft krank ist und voraussichtlich auch nicht mehr ins Berufsleben zurückkehrt, kann bei der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Dafür gibt es drei versicherungsrechtliche Bedingungen:

  1. Sie müssen mindestens fünf Jahre Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein, dann erfüllen Sie die sogenannte Wartezeit.
  2.  Außerdem müssen Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag mindestens drei Jahre pflichtversichert gewesen sein – ob am Stück oder in Abschnitten spielt dabei keine Rolle.
  3. Sie dürfen die Regelaltersgrenze für die „normale“ Altersrente noch nicht erreicht haben.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die endgültige Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt ab vom Rentenanspruch, den Arbeitende bis dahin erworben haben. Dabei spielen die Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert eine Rolle. Auskunft gibt zum Beispiel die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Dort wird die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente angegeben.

Den vollen Betrag bekommen Sie, wenn Sie nur noch weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Das gilt nicht nur für seinen Beruf, sondern in allen Berufen.

Zur Hälfte wird der Betrag gezahlt, wenn Sie weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei mehr als sechs Stunden täglich, gibt es keinen Rentenanspruch.

Wie stelle ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente?

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, stellen Sie einen Antrag bei der Rentenversicherung. Diese prüft, ob Sie einen Anspruch haben. Anwaltliche Hilfe oder Unterstützung vom VdK kann bei der Beschaffung der Nachweise übrigens nicht schaden, immerhin werden rund  40 bis 50 Prozent der Anträge abgelehnt. Rechnen Sie darüber hinaus mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit.

Die medizinischen Voraussetzungen sind hoch, es gilt: Reha vor Rente. Denn der Rententräger prüft, ob die Arbeitsfähigkeit nicht etwa durch medizinische oder Reha-Maßnahmen ganz oder zumindest teilweise wieder hergestellt werden kann.

Ist das nicht möglich, folgt die Prüfung, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Je nach Umfang kommt also eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Frage.

Übrigens wird die Erwerbsminderungsrente in der Regel zunächst einmal befristet bewilligt. Nur, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller dauerhaft mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, wird die Zahlung entfristet. Bessert sich der Gesundheitszustand, erlischt der Anspruch auch wieder.

Ist die Rente befristet, sollten Sie etwa sechs Monate vor Ablauf der Befristung einen Antrag auf Weiterzahlung bei Rententräger stellen. Maximal wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt in die Altersrente gezahlt.

Abschläge: Ab wann kann ich eine Erwerbsminderungsrente beantragen?

Es gibt nach unten keine Altersgrenze für Antragsteller, lediglich die fünf Jahre Mitgliedschaft in der Rentenversicherung müssen gesichert sein. Allerdings gilt: Wie Altersrentner, die vorzeitig in Ruhestand gehen, müssen auch Erwerbsminderungsrentner für jeden Monat, den sie früher einen Antrag stellen, einen Abschlag von 0,3 Prozent der Rentensumme in Kauf nehmen. Dieser ist jedoch auf maximal 10,8 Prozent begrenzt.

Abschlagsfrei kann nur der in Rente gehen, der eine gewisse Altersgrenze erreicht hat. 2021 beträgt diese Altersgrenze 64 Jahre und sechs Monate. 2022 wird sie um zwei Monate angehoben und 2024 liegt sie bei 65 Jahren.

Im Gegenzug gibt es sogenannte Zurechnungszeiten. Da Erwerbsgeminderten oft viele Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlen, erhalten Sie für diese Zeit einen Ausgleich – die Zurechnungszeit. Rechnerisch wird so verfahren, als ob der Antragsteller weiter gearbeitet und Rentenbeiträge geleistet hätte. Es galten und gelten folgende Zurechnungszeiten:

  • Bis 2018: bis zum 62. Geburtstag
  • 2018: 62 Jahre plus zwei Monate
  • 2019: 65 Jahre und acht Monate
  • 2020: 65 Jahre und neun Monate
  • ab 2031: 67 Jahre, bis dahin wird die Zurechnungszeit schrittweise angepasst.

Was ist die Günstigerprüfung?

Seit dem 1. Juli 2014 können Erwerbsunfähigkeitsrentner die sogenannte Günstigerprüfung in Anspruch nehmen. Dabei prüft die Rentenversicherung, ob sich die letzten vier Jahre vor der Antragstellung negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente auswirken.

Beispielsweise haben viele Betroffene in den Jahren vor Antragstellung bzw. Rentenbeginn bereits Krankengeld bezogen oder mussten Teilzeit arbeiten. Das würde sich normalerweise auf die Rentenhöhe auswirken, denn diese wird aus dem Durchschnitt der Jahresverdienste berechnet.

Damit es das nicht tut, können die letzten vier Jahre vor Rentenbeginn aus der Berechnung herausgenommen werden, sodass sich Einkommenseinbußen nicht in die Berechnung eingehen.

 Darf ich zur Erwerbsminderungsrente etwas dazuverdienen?

Generell dürfen Sie eine gewisse Summe pro Jahr zu Ihrer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen. Bei der teilweisen Rente lag die Grenze bei mindestens 14.798,70 Euro, sie wird aber immer individuell ermittelt.

Erhalten Sie eine volle Rente, gilt eine Grenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdienen Sie mehr, kann die Rente gekürzt werden. Es werden dabei sowohl berufliche Tätigkeiten als auch Vergütungen für Ehrenämter berücksichtigt.

Welche Krankheiten führen in die Erwerbsunfähigkeit?

Laut der Deutschen Rentenversicherung waren 2019 die häufigsten Gründe für eine Erwerbsminderungsrente psychische Störungen. Sie machten mit 41,7 Prozent den Löwenanteil aus. Krebserkrankungen (14,1 Prozent) und Orthopädische Erkrankungen (12,5 Prozent) folgen auf den Plätzen zwei und drei.

Weitere Ursachen:

  • Herz- und Kreislauferkrankungen (9,4 Prozent),
  • Krankheiten des Nervensystems (7,3 Prozent),
  • Krankheiten des Atmungssystems (3,5 Prozent),
  • Krankheiten des Verdauungssystems (3,4 Prozent),
  • andere (8,2 Prozent)

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Die schlechte Nachricht: Fast die Hälfte der Anträge scheitern pro Jahr. Im Jahr 2018 wurden mehr als 49 Prozent abgelehnt.

Passiert das, oder erhalten Sie nur die halbe Rente, können Sie Widerspruch einlegen. Bei einer erneuten Ablehnung können Sie beim Sozialgericht klagen. Die Krux dabei: Die Rentenversicherungsträger haben ihre eigenen Gutachter. Erst vor Gericht haben Sie die Chance auf einen neutralen Gutachter. Diesem Gutachter folgt das Gericht auch meistens.

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