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Nach dem Job: Was darf man in der Rente hinzuverdienen?

Dörte Neitzel
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Von den rund 18,6 Millionen Altersrentner und -rentnerinnen, die es Ende 2022 in Deutschland gab, arbeiteten etwa 1,3 Millionen – die meisten mit einem Minijob. Gründe für diesen Zuverdienst gibt es viele: Einige wollen auch im Ruhestand etwas zu tun haben, für andere ist es schlichte Notwendigkeit, wenn sie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wollen.

Die gute Nachricht: Seit 2020 wurden die Hinzuverdienstregeln schrittweise geändert, zum Wohl von Rentnern. Doch nicht jeder profitiert davon und es gibt unterschiedliche Modelle.

Hinzuverdienstgrenze: Was ist das?

Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente besagt, wie hoch der zusätzliche Verdienst durch Arbeit sein darf, während man gleichzeitig eine Rente bezieht, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Allerdings gibt es nicht DIE Rente, denn der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der vorgezogenen Altersrente, der regulären Altersrente, der teilweisen und vollen Erwerbsminderungsrente sowie der Hinterbliebenenrente, also Witwen- und Waisenrente. 

Als Hinzuverdienst gilt bei Angestellten der Bruttolohn, bei Selbstständigen zählt der steuerrechtliche Gewinn, zum Beispiel aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit.

Altersrente: Wie viel dürfen Rentner hinzuverdienen?

Wer nach seinem Erwerbsleben in Altersrente geht, darf seit dem 1. Januar 2023 unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt sowohl für Frührentner, also Bezieher einer vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahren, als auch jene mit einer Rente nach Regelalter. Für das Steuerjahr 2022 gilt noch die erhöhte Zuverdienstgrenze von 46.060 Euro für Frührentner.

Definiert wird die Regelaltersgrenze im Sozialgesetzbuch VI. Danach dürfen Versicherte mit 35 Beitragsjahren regulär in Rente gehen, wenn sie das 67. Lebensjahr erreicht haben. Das gilt für Beschäftigte, die ab 1964 geboren wurden. Für ältere Beschäftigte gibt es monatsweise Abstufungen für einen früheren Rentenbeginn. Auch für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren steigt das Alter für die Regelaltersrente, allerdings von 63 auf 65 Jahre.

Erwerbsunfähigkeit und Zuverdienst

Für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gibt es weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Diese wurde 2023 jedoch stark erhöht von 6.300 Euro auf 17.823,75 Euro für jene, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten und mindestens 37.117,50 Euro für jene mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Allerdings orientiert sich letztere am Einkommen der letzten 15 Jahre und wird individuell festgelegt. Sie markiert daher nur die Untergrenze. 

Der Verdienst, der diese Grenzen überschreitet, wird zu 40 Prozent von Ihrer Erwerbsminderungsrente abgezogen.

Hinzuverdienstgrenzen für Witwen und Waisen

Waisenrente: Für Waisen gibt es keine Einkommensanrechnung, sie können also unbegrenzt hinzuverdienen. 

Witwenrente: Hier gelten geringe jährliche Hinzuverdienstgrenzen von 1.038,05 Euro im Westen und 992,64 Euro im Osten (2024). Die krummen Zahlen resultieren daraus, dass diese Freibeträge mit dem Rentenwert verknüpft sind und zusammen mit den Renten steigen. Das Besondere: Neben dem Arbeitseinkommen werden auch andere Einkünfte angerechnet. Die Hinzuverdienstgrenze steigt zudem für Witwen und Witwer mit einem Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat.

Ist der Hinzuverdienst in der Rente steuerpflichtig?

Ob Steuern auf den Zuverdienst anfallen, hängt von den individuellen Voraussetzungen des Einzelnen ab. Was aber gilt: Durch das zusätzliche Gehalt haben Rentner zwei Einkünfte und damit fallen sie unter die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Anders als beim Gehalt wird bei der Rente die Steuer nämlich nicht automatisch einbehalten. Zusammen mit einem zweiten Einkommen kann es dann durchaus sein, dass das zu versteuernde Einkommen über allen Freibeträgen liegt. Dann verlangt das Finanzamt eine Steuernachzahlung.

Minijob: Das Gehalt (538 Euro in 2024, 556 Euro in 2025) ist beim Minijobber selbst immer steuerfrei, da der Arbeitgeber den Betrag mit pauschal zwei Prozent versteuert. Daher muss er in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Midijob: Ein Midijob liegt über dem des Minijobs, aber maximal bei 2.000 Euro pro Monat. Hier fallen bereits Steuern an, die monatlich automatisch abgezogen werden. Allerdings berechnet das Finanzamt sie so, als ob der Midijob die einzige Einkunftsquelle wäre. Kommt also die (bislang unversteuerte) Rente hinzu, führt das beim Jahressteuerausgleich in der Regel zu einer Nachzahlung.

Reguläre Beschäftigung: Ob ganz- oder halbtags – eine reguläre Beschäftigung neben der Rente führt immer zu einer Steuernachzahlung, die umso höher ausfällt, je höher die Rente ist. Angestellte sind mit abzugsfähigen (Werbungs-)Kosten etwas im Nachteil, aber Selbständige können ihren Gewinn durch die Anrechnung von Kosten gering halten.

Werden Krankenkassenbeiträge auf den Zuverdienst fällig?

Auf die Rente selbst müssen Rentner und Rentnerinnen Beiträge zur Krankenversicherung (KV) zahlen. Wie im Arbeitsleben auch ist das der hälftige Satz des Regelbeitrags (7,3 Prozent in 2024), aber auch der Zusatzbeitrag ist nur hälftig zu leisten.

Auf das Erwerbseinkommen sind ebenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Sowohl Rentner ab der Regelaltersgrenze als auch Frührentner profitieren vom ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent, den sie sich mit dem Arbeitgeber teilen. Dafür haben sie jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld, da sie durch die Rente abgesichert sind. Für Bezieher einer Teilrente gilt dagegen der reguläre Beitragssatz von 14,6 Prozent. Daher haben sie wiederum Anspruch auf Krankengeld.

Vorsicht vor Überzahlung! Im Jahr 2024 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei den KV-Beiträgen bei 62.100 Euro – alles, was darüber hinaus geht, ist beitragsfrei. Wer also 30.000 Euro Rente bekommt und 40.000 Euro Arbeitseinkommen, muss auf 7.900 Euro keine Beiträge leisten. Da die Krankenversicherung die Beiträge von Rente und Gehalt aber getrennt einzieht, wird das nicht automatisch verrechnet und der Rentner oder die Rentnerin muss die Erstattung selbst beantragen.

Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf den Zuverdienst?

Etwas anders ist es bei den Beiträgen zur Rentenversicherung (RV) und zur Arbeitslosenversicherung (AV). Hier wird noch einmal unterschieden zwischen Regelaltersgrenze und Frührente.

Ist die Regelaltersgrenze erreicht, gibt es keine Beitragspflicht mehr für Rentner. Frührentner teilen sich dagegen, wie im regulären Arbeitsleben auch, alle Beiträge zur Sozialversicherung zur Hälfte mit dem Arbeitgeber bis sie das Regelalter für den Renteneintritt erreichen. Dann entfällt auch für sie die Beitragspflicht. Die während der Frührente gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erhöhen jedoch das Rentenniveau, allerdings erst ab dem Erreichen des Regelalters. Dafür müssen Rentner pro Monat, den sie früher in Rente gehen, einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Wer also drei Jahre früher in Rente geht, für den summiert sich der Abschlag auf 14,4 Prozent. So viel weniger Rente fließt monatlich aufs Konto. 

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Frührentner zwar tragen, allerdings steht ihnen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber. Denn der Gesetzgeber ist der Meinung, dass sie im Fall der Arbeitslosigkeit über ihre Rente ausreichend abgesichert sind.

Wer wegen voller Erwerbsunfähigkeit eine Rente bezieht, muss keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen.

Besonderheit Teilrente: Sozialversicherungsabgaben und Steuern

Wer früher in Rente gehen will, kann sich entscheiden, das komplett zu tun (Frührente) und muss dann auf die kompletten Rentenzahlungen Abschläge in Kauf nehmen. Alternativ gibt es die Teilrente. Danach können Teilrentner einen Anteil zwischen zehn und 99,9 Prozent früher beziehen und den Rest ab der Regelaltersgrenze.

Die Vorteile: Zum einen wird nur die Teilrente mit Abschlägen belegt, der zweite Teil wird voll ausgezahlt. Zum anderen gibt es beim Hinzuverdienst Vorteile: Hier zahlen die Rentner zwar auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (hälftig auf den Regelsatz von 14,6 Prozent), Renten- und Arbeitslosenversicherung, sie erhalten aber im Gegenzug auch Ansprüche auf Krankengeld und Arbeitslosengeld – also nicht wie bei der Frührente, bei der weder Kranken- noch Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Auch hier erhöhen die Beiträge zur Rentenversicherung den späteren Rententeil, der ab dem Regelalter gezahlt wird.

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