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Tipp vom Anwalt: Zu kurze Nachbesserungsfrist? Unverzüglich reklamieren!

Matthias Scheible

Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) und der Auftraggeber (AG) schlossen einen Bauvertrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses ab. Grundlage des Vertrags waren die VOB/B sowie eine detaillierte Bauleistungsbeschreibung. In § 8 des Vertrages war eine förmliche Abnahme der Bauleistungen vereinbart; rechtliche Teilabnahmen waren ausgeschlossen. Der Vertrag wurde nachträglich um die Leistung „Errichtung einer Einliegerwohnung“ erweitert. Während der Bauarbeiten wurden verschiedene Mängel festgestellt, die auch in einer Teilabnahme dokumentiert wurden. Nachdem der AG die Schlussrechnung erhielt, machte er Mängel geltend und forderte den AN zur Nachbesserung auf. Innerhalb der festgelegten Fristen zur Mängelbeseitigung wurde der AN jedoch nicht tätig. Erst nach Fristablauf erschien der AN auf der Baustelle, um die Mängel zu beheben, was der AG jedoch ablehnte. Daraufhin verrechnete der AG die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung mit der Werklohnforderung des AN.

Entscheidung

Das Gericht gab dem AG in Bezug auf die Fristsetzung und den Anspruch auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung Recht (vgl. OLG Brandenburg am 05.09.2024 (Az.: 12 U 3/22)) und stärkte damit die Rechte des Auftraggebers nach Fristablauf.. Es wurde festgestellt, dass der AG nach Ablauf der zur Nachbesserung gesetzten Frist nicht verpflichtet war, die vom AN angebotene Nachbesserung anzunehmen. Die ihm nach Ablauf der Frist zustehenden Gewährleistungsansprüche erlaubten es dem AG, selbst zu entscheiden, welche Rechte er geltend machen wollte. Das Gericht führte hierzu aus: „Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist darf der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers keine Nachbesserung mehr vornehmen. 

Der AG ist berechtigt, die angebotene Nachbesserung abzulehnen. Die dem Auftraggeber nach fruchtlosem Fristablauf zustehenden Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn zur Entscheidung über die Art der weiteren Vertragsabwicklung. Das Interesse des AG, selbst über die Vertragsabwicklung zu entscheiden, wäre beeinträchtigt, wenn der AN gegen seinen Willen Nachbesserungen vornähme. Der AN wird hierdurch nicht unangemessen benachteiligt, da die Situation auf einer zweifachen Vertragsverletzung beruht: Die mangelhafte Ausführung der vereinbarten Leistung und das Nichtbeachten der Aufforderung zur Mängelbeseitigung.“

Der AG hatte die Mängel ordnungsgemäß gerügt und aus seiner Sicht eine ausreichende Nachfrist gesetzt. Selbst wenn diese Frist eventuell zu kurz bemessen war, nutzte der AN den gesetzten Zeitraum nicht einmal für eine Besichtigung oder eine Terminvereinbarung. Erst lange nach Fristablauf wurde er tätig.

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass ein AN sich gegenüber einem fachlich nicht versierten AG nicht darauf berufen kann, die ihm gesetzte Frist sei zu kurz gewesen, wenn er diese nicht unverzüglich beanstandet hat und eine solche Rüge erwartet werden konnte. Dies gilt besonders, wenn der AG davon ausgehen durfte, dass die Frist angemessen war (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 31.5.2007, Az.: 24 U 10/04). Damit waren die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Kostenvorschuss gegeben.

Fazit

Der Bauunternehmer (AN) ist dem AG als Besteller oder Verbraucher bei einem Bauvertrag nach BGB und VOB/B verpflichtet, die Bauleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Liegen Mängel vor, kann der Besteller vom AN eine Nachbesserung verlangen. Der Besteller muss die Mängel anzeigen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Wird das vereinbarte Werk nicht ordnungsgemäß erbracht, hat der AG mehrere Gewährleistungsrechte, die bis zum Rücktritt vom Vertrag, Anspruch auf Kostenerstattung für die Mängelbeseitigung durch Dritte oder Ersatz weiterer finanzieller Schäden führen können. Voraussetzung ist jedoch, dass der AN die Möglichkeit zur Nachbesserung erhält. Läuft die Frist ab, ohne dass der AN tätig wird, befindet sich dieser in Verzug – wie auch im vorliegenden Fall.

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