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Kein Wartungsvertrag: Gibt es trotzdem Gewährleistung?

Matthias Scheible

Nach der Abnahme der Leistung muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer für einen Mangel verantwortlich ist. Die Mängelhaftung entfällt allerdings nicht automatisch, wenn dem Auftragnehmer nicht die Wartung einer Anlage übertragen wird (vgl. OLG München, Urteil v. 27.04.2021, Az.: 28 U 7117/19 Bau; mit Beschluss des BGHs v. 10.05.2023, Az.: VII ZR 465/21 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Anlage seit vier Jahren in Betrieb

Im Zuge eines Schadensersatzprozesses des Bauherrn gegen seinen Planer wurde der Planer aufgrund einer mangelhaft erstellten Dachkonstruktion samt mangelhaft installierter Lüftungsanlage verurteilt. Der Planer und seine Haftpflichtversicherung machten in einem Folgeprozess Ausgleichsansprüche gegenüber dem ausführenden Auftragnehmer (AN) geltend. Hinsichtlich der errichteten Lüftungsanlage wurde dem AN vorgeworden, dass dieser die Anlage bereits mangelhaft errichtet und sodann fehlerhaft eingestellt haben soll. Der AN verteidigte sich damit, dass die Anlage über mehrere Jahre (4 Jahre) gearbeitet habe und seit der Abnahme nicht mehr vom AN betreut wurde. Ein Wartungsvertrag wurde mit dem AN gerade nicht geschlossen und insoweit entfalle die Gewährleistung.

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