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Tipp vom Anwalt: Unternehmer muss Kosten der Ersatzvornahme erstatten

Matthias Scheible

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit der Erstellung und Lieferung einer Dachkonstruktion zum Festpreis von 65.000 Euro netto beauftragt. Dieser Auftrag wurde um die Lieferung und Montage von Verstärkungsbalken erweitert, weshalb sich der vereinbarte Pauschalfestpreis insgesamt auf 68.500 Euro belief.

Der AN führt die beauftragten Arbeiten aus und rechnete sie mit Schlussrechnung gegenüber dem AG ab. Nach Berücksichtigung eines Abschlags von 0,6 % für Bauwesenversicherung, Bautoilettenbenutzung und die Nutzung des Baustromanschlusses ergab sich ein Betrag von 68.069 Euro - die Klagforderung. Diese Forderung ist unstrittig.

Der AN nimmt den AG auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Der AG hält dem Anspruch jedoch Gewährleistungsrechte aus einem anderen Bauvorhaben entgegen.

Dabei erhielt der AN einen Auftrag als  Subunternehmer die Zimmererarbeiten bei der Errichtung eines Nettomarktes zu übernehmen. Der Dachstuhl wurde auf dem als Vorgewerk hergestellten Ringanker errichtet. Nach Fertigstellung des in der Folgezeit in Betrieb genommenen Nettomarktes rügte die Auftraggeberin des AG, u. a. die Leistungen des AN und behielt einen Teil des Werklohns ein, nachdem sie zur Ersatzvornahme gezwungen war. Der AN bestreitet pauschal die Höhe der Ersatzvornahmekosten.

2. Entscheidung

Ohne Erfolg! Nachdem die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme erfüllt waren, hat der AN bei der Ersatzvornahme diejenigen Kosten zu erstatten, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich hält.

Das sind grundsätzlich diejenigen Kosten, die er für die Selbstvornahme aufgewendet hat, solange er nicht annehmen musste, dass sie unnötig, unzweckmäßig oder überteuert sind. Im entschiedenen Fall musste der AN die Ersatzvornahmekosten erstatten (vgl. OLG Celle, Urteil v. 04.08.2016, Az.: 13 U 104/12; mit Beschluss des BGH v. 07.11.2018, Az.: VII ZR 219/16 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

3. Grundsätzliches und Fazit

Zur Frage, ob und inwieweit die Ersatzvornahmekosten überteuert sind, entschied das Gericht, dass dies nur dann der Fall ist, wenn eine preiswertere Sanierung erkennbar möglich und zumutbar war. Der Auftraggeber ist aber nicht gehalten, einen besonders preisgünstigen Drittunternehmern zu finden. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn die Sanierung dringend ist.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten überhöht sind, sind in jedem Fall konkret vorzutragen. Ist Gefahr in Verzug, weil ein größerer Schaden abgewendet werden muss oder ein Warten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es dem AG nicht zuzumuten, erst eine Reihe von Kostenvoranschlägen einzuholen.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag "Erstattung von Ersatzvornahme im VOB/B Vertrag". 

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