Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Vergütungsrisiko beim Pauschalvertrag liegt beim Unternehmer

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftragnehmer (AN) führt für den Auftraggeber (AG) Arbeiten im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben betreffend Ausführung Keller und Errichtung einer Garage aus. Im Zuge der Ausführung kam es nach Angaben des AN zu Zusatzleistungen. Hierfür verlangte der AN von seinem AG eine zusätzliche Vergütung. Der AG erwiderte, dass auf Basis des geschlossenen BGB-Werkvertrages (vor 01.01.2018) keine zusätzlichen Zahlungen erfolgen könnten. Es handele sich hierbei um einen BGB-Pauschalpreisvertrag, der Nachforderungen ausschließe.

Der AN argumentierte, dass Inhalt des ursprünglichen Auftrags die Errichtung des Kellers ohne Aushub gewesen sei sowie die Errichtung des Fundamentes und der Bodenplatte für die Garage, nicht aber die komplette Garage. Ein Pauschalpreis sei nicht vereinbart worden. Außerdem habe es Auftragserweiterungen gegeben. Für den zusätzlichen Werklohnanspruch sei zumindest die übliche Vergütung zugrunde zu legen.

Nachdem kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, gibt im Zuge der Beweisaufnahme ein Zeuge vor Gericht an, dass vereinbart worden sei, "dass hinsichtlich des Kellers und der entsprechend verbundenen Arbeiten, d.h. dem Aushub und der Entwässerung ein Festpreis von 50.000,00 Euro vereinbart" worden sei und hinsichtlich der "kompletten Garage [...] ein Festpreis von 15.000,00 Euro". Einen Hinweis, dass Planungsunterlagen evtl. zur Leistungsbeschreibung nicht vollständig bzw. nicht auskömmlich gewesen seien, erfolgte durch den AN nicht.

2. Das Urteil

Das Gericht stellte fest, dass es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im vorliegenden Fall als bewiesen angesehen werden könnte, dass die Errichtung des Kellers samt Aushub zu einem Pauschalpreis und die Errichtung der kompletten Garage zu einem Pauschalpreis geschuldet sind.  

Als Indiz gegen eine Pauschalpreisvereinbarung könne zwar eine nach Vertragsschluss erfolgte Diskussionen über Preise, Einsparungen etc. gesehen werden, völlig unwahrscheinlich sei ein solches Szenario aber auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung nicht, da spätere Unsicherheiten über Abrechnungen sowohl bei Laien, als auch bei Fachleuten eine Rolle spielen können. Im Übrigen könne ein AN angesichts des Fehlens einer schriftlichen Vereinbarung auch nicht sicher sein, eine Pauschalpreisvereinbarung später beweisen zu können. Dazu komme die Möglichkeit, von einer Pauschalpreisvereinbarung nach unten abzuweichen, weil man den Preis entweder nur als Höchstpreis ansieht oder auf eine einvernehmliche Reduzierung hoffe. Allerdings führt das Gericht aus:

Dass solche Erkundigungen nach Preisen tendenziell gegen eine vorherige Pauschalpreisvereinbarung sprechen können, ist zutreffend …("Gegen die Vereinbarung eines Pauschalpreises sprachen zwar die von der Klagepartei vorgelegten E-Mails.)". Ein zwingender Anhaltspunkt dafür, dass zuvor keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wie es der Zeuge ausdrücklich ausgesagt hat, liegt darin aber nicht…

Es sei nicht lebensfremd, dass ein Unternehmer auch aufgrund lediglich vorläufiger und grober Pläne oder bzgl. kleinerer Gewerke wie einer Garage sogar ohne Pläne einen Auftrag (auch zu Pauschalpreisen) und damit auch ein gewisses Risiko für mögliche kalkulatorische Fehleinschätzungen o.ä. übernehme. Komme es anschließend zu Änderungen bei der tatsächlichen Bauausführung, z.B. weil bei der Vereinbarung nur ein vorläufiger Plan vorlag und die späteren Ausführungspläne erhebliche Abweichungen davon aufweisen, könne durch eine einvernehmliche Nachtragsvereinbarung auch der Kostenrahmen geändert werden. Wenn die später tatsächlich durchzuführenden Leistungen sich von den ursprünglich vereinbarten unterschieden, hätte es dem AN oblegen, dies mit dem AG zu erörtern und dann entweder im Rahmen der bestehenden Pauschalpreisvereinbarung (nur) die ursprünglich vereinbarten Leistungen zu erbringen oder für die abweichend davon zu erbringenden Leistungen einen höheren Preis auszuhandeln.

Vor diesem Hintergrund begründet allein die Erbringung von geänderten Leistungen durch den Unternehmer beim Bestehen eines Pauschalpreisvertrages (nach BGB) keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.05.2016, Az.: 28 U 3932/15 Bau; mit Beschluss des BGH v. 05.12.2018, Az.: VII ZR 123/16 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

3. Grundsätzliches und Fazit

Auch im Zusammenhang mit den Vergütungsfolgen eines Bauvertrages ist es ratsam einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Obwohl Verträge mündlich geschlossen werden können, ergibt sich hierbei ein gewisses Beweisproblem hinsichtlich des Vertragsumfangs. Im konkreten Fall ergab die Beweisaufnahme ein nachteiliges Ergebnis für den AN.  

Die Geltung der VOB/B hatte der AN nicht vorgetragen, daher fand insbesondere § 2 Abs. 6 VOB/B und § 2 Abs. 7 VOB/B keine Anwendung. Anders als unter Geltung der VOB/B, wonach der Besteller unter Umständen eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung einfordern kann und dafür dann eine besondere Vergütung zahlen muss, konnte der Besteller bei einem BGB-Werkvertrag, welcher vor dem 01.01.2018 geschlossen wurde, nicht einseitig eine Zusatzleistung fordern. Erbringt der Unternehmer sie, ohne dass eine (Preis-)Änderung des Vertrages erfolgt, ist seine geänderte Leistung durch den Pauschalpreis mit abgegolten. Mit einem Pauschalpreisvertrag nach BGB trägt grundsätzlich der Unternehmer das Vergütungsrisiko.

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder