Mangelbeseitigung: Wann besteht Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz?

Der Auftragnehmer (AN) und der Auftraggeber (AG) schlossen einen Vertrag über die Errichtung einer Fahrsiloanlage. Der AN war eine Gewerbeunternehmung zum Bau von Fahrsiloanlagen. Nach Errichtung der Anlage gem. Baugenehmigung und Überprüfung durch einen Gutachter samt Abnahmeprotokoll stellte der AN gegenüber dem AG seine Schlussrechnung. Die Schlussrechnung wurde von dem AG aufgrund verschiedentlicher Mängel nicht gezahlt.
Der AG forderte den AN zur Beseitigung der behaupteten Mängel (teilweise Undichtigkeit, Abflüsse ließen sich nicht öffnen) unter Fristsetzung „schnellstmöglich“ und Terminabsprache auf. Unmittelbar darauf veräußerte der AG den von ihm Anfang Oktober geernteten Mais. Weder darauf noch auf den Umstand möglicher und nunmehr geltend gemachter Folgekosten durch den dadurch notwendigen Zukauf von Futter wies der AG den AN in seinem Schreiben hin. Der AN kam seiner Verpflichtung in der gesetzten Frist zur Mangelbeseitigung nach.
Es kam dennoch zu einem Gerichtsverfahren. Der AG begehrte danach die Erstattung des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass seinen geernteten Mais nicht in die beauftragte Fahrsiloanlage einbringen konnte, ihn deswegen verkaufen und zu höheren Kosten Futtermittel zukaufen musste.
Begründet wurde der Anspruch damit, dass der AN nicht noch früher als zur gesetzten Frist mit der Mangelbeseitigung begonnen und diese auch abgeschlossen hatte.
Mängel müssen rechtzeitig angezeigt werden
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der verspäteten Nutzung einer Fahrsiloanlage hat, da er die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt hat und somit ein überwiegendes Mitverschulden vorliegt. Der AN hatte auf die Fristsetzung reagiert und die Mängelbeseitigung binnen der gesetzten Frist beseitigt. Für das Gericht stand dabei fest, dass der AN, wenn er auch rechtzeitig, nämlich bereits nach dem Entdecken der Mängel durch den AG, nicht nur über die Mängel sondern auch über den drohenden Schaden durch den anstehenden Maisverkauf informiert und zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden wäre, die von ihr letztlich vorgenommene Mängelbeseitigung tatsächlich schon früher hätte abschließen können. Insoweit sei ein Mitverschulden des AG festzustellen, der den Anspruch entfallen lässt.
Vorsicht bei der Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels
Der Verzug mit der Nacherfüllungsverpflichtung im Werkvertrag setzt grundsätzlich eine Fristsetzung und Mahnung voraus. Fordert der Besteller den Unternehmer auf, den Mangel „schnellstmöglich, spätestens bis zum …“ zu beseitigen, können darin eine befristete Mahnung („schnellstmöglich“) und eine Fristsetzung zur Nacherfüllung („spätestens bis zum …“) liegen. Verbindet der Besteller ein solches Nachbesserungsverlangen allerdings mit der Maßgabe, Termine unter Einhaltung einer Vorlaufzeit mit ihm abzusprechen, kann dies geeignet sein, die Frist für den Eintritt der Mahnung entsprechend hinauszuschieben.
Sowohl für den AG als auch den AN ist bei der Fristsetzung zur Mangelbeseitigung Vorsicht geboten. Sowohl bei Mängelrügen samt Fristsetzung zur Mangelbeseitigung als auch bei der Reaktion auf die entsprechenden Schreiben ist besondere Sorgfalt notwendig. Gleiches gilt bei der Anmeldung von Mangelfolgeschäden gegenüber dem AN, die aufgrund der mangelhaften Leistung drohen.
Urteil
Der Schadensersatzanspruch wegen werkmangelbedingten Nutzungsausfall kann wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Bestellers ausgeschlossen sein, wenn der Besteller ihm bekannte Mängel dem Unternehmer nicht anzeigt, die jener vor Schadenseintritt beseitigt hätte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 05.11.2024, Az.: 2 U 93/24).