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GEG 2024: Wie funktioniert der Heizungstausch bei Gas-Etagenheizungen?

Jürgen Wendnagel

Der Umstieg auf klimafreundliches Heizen in Mehrfamilienhäusern (MFH) sollte frühzeitig geplant werden: egal ob bei (privaten) Eigentümern oder bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Da bei einer WEG die Heizungsanlagen sowie -rohre im Regelfall zum Gemeinschaftseigentum gehören, bedarf es bei diesem Fall einer Abstimmung. Die möglichst frühzeitige Information ist nicht nur hinsichtlich der technischen Umsetzung eines Heizungstauschs wichtig, sondern auch mit Blick auf die staatliche Förderung, wie die KfW-Heizungsförderung.

Noch gelten besondere Übergangsfristen

Seit Januar 2024 gilt grundsätzlich, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für den Umstieg bei Bestandsgebäuden gelten jedoch Übergangsfristen, um die Investitionsentscheidung besser mit der örtlichen Wärmeplanung abstimmen zu können. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30.6.2026 verbindlich. In Städten bis 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30.6.2028.

Etagenheizungstausch im MFH im Besitz eines Eigentümers

Fällt eine Gasetagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage irreparabel aus, gelten bei einem MFH im Besitz eines Eigentümers verschiedene Fristen und Vorgaben für den Umstieg auf erneuerbare Energien (GEG § 71l): 

  • Bis Mitte 2026 bzw. 2028 (bzw. bis zur früheren verbindlichen Einführung der kommunalen Wärmeplanung) kann die defekte Gasetagen- oder Einzelheizung ersetzt werden: entweder durch ein neues Heizsystem, welches 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt, oder durch eine neues oder gebrauchtes Gasheizgerät, das mit 100 Prozent fossilen Energien betrieben werden darf. Ab 2029 muss es jedoch schrittweise steigende erneuerbare Brennstoffanteile nutzen: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ab 2045 sind 100 Prozent Erneuerbare verpflichtend.
  • Nach Ende der örtlichen Wärmeplanung (spätestens Mitte 2026 bzw. 2028) beginnt beim Ausfall des ersten Gasheizgeräts eine fünfjährige Frist: In dieser Zeit muss entschieden werden, ob die Wärmeversorgung für das gesamte Gebäude künftig zentralisiert oder weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll:
  • Fällt die Wahl weiterhin auf eine dezentrale Lösung, müssen alle nach Ablauf dieser fünf Jahre neu eingebauten Etagenheizungsgeräte zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
  • Fällt die Wahl auf eine Zentralheizung (z. B. eine Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz), gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese Lösung umzusetzen.

Etagenheizungstausch im MFH mit Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist mit Blick auf die besonderen Abstimmungsprozesse eine rechtzeitige und vorausschauende Befassung mit dem Heizungstausch wichtig. Die wesentlichen Verfahrensdetails regelt GEG 2024 § 71n.

Verpflichtende Bestandsaufnahme bis zum 31.12.2024

Unabhängig vom Zustand der Heizungsanlage müssen in allen WEG mit mindestens einer Gasetagenheizung bis zum 31.12.2024 alle wichtigen Infos über die vorhandenen Einzelheizungen im Haus zusammengefasst werden (z. B. Art, Alter, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung der Anlagen). Diese Frist sieht das GEG in § 71n (1) vor. Tipp: Der Bezirksschornsteinfeger ist bei Anfrage durch die WEG verpflichtet, die Daten aus dem Kehrbuch zur Verfügung zu stellen.

Die Ergebnisse werden im Anschluss innerhalb von drei Monaten allen Eigentümern zur Verfügung gestellt, damit über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes beraten werden kann. Tipp: Hilfreich unterstützt bei der Entscheidungsfindung kann auch eine geförderte Energieberatung sein.

Vorgehensweise beim ersten, defekten Gasheizgerät

  • Bis Mitte 2026 bzw. 2028 (bzw. bis zur früheren verbindlichen Einführung der kommunalen Wärmeplanung) kann die defekte Gasetagen- oder Einzelheizung ersetzt werden: entweder durch ein neues Heizsystem, welches 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt, oder durch eine neues oder gebrauchtes Gasheizgerät, das übergangsweise mit 100 Prozent fossilen Energien betrieben werden darf. Ab 2029 muss es jedoch schrittweise steigende erneuerbare Brennstoffanteile nutzen: 15 Prozent ab 2029, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Ab 2045 sind 100 Prozent Erneuerbare verpflichtend.
  • Muss die erste Gasetagenheizung (oder Einzelraumfeuerung) nach Ende der örtlichen Wärmeplanung (spätestens Mitte 2026 bzw. 2028) ersetzt werden, hat die Hausverwaltung umgehend die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In dieser muss die WEG darüber beraten, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung des Gebäudes umgesetzt werden soll.

Auch für die WEG gilt insgesamt ein Entscheidungszeitraum von fünf Jahren, in dem über eine zentrale oder eine dezentrale Heizungslösung entschieden werden muss:

  • Fällt die Wahl weiterhin auf eine dezentrale Lösung, müssen alle nach Ablauf dieser fünf Jahre neu eingebauten Etagenheizgeräte zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.
  • Fällt die Wahl auf eine Zentralheizung (z. B. eine Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz), gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese Lösung umzusetzen.

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