Alles was Sie zur Probezeit im Arbeitsverhältnis wissen müssen
1. Was gilt, wenn keine Probezeit vereinbart wurde?
Wurde im Arbeitsvertrag keine Probezeit vereinbart, ist das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit.
2. Wie lange dauert die Probezeit?
Normal laufen Probezeiten drei oder sechs Monate. Laut § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit im Höchstfall sechs Monate betragen. Bei längeren Probezeiten, die im Arbeitsvertrag vereinbart werden gelten nicht mehr die kürzeren Kündigungsfristen der Probezeit.
Auch durch Tarifverträge kann die Dauer der Probezeit - auch abweichend - geregelt sein. Auch ohne Tarifbindung kann die Anwendung vertraglich geregelt werden.
3. Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit?
Innerhalb der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer mit einer zweiwöchigen Frist kündigen. Dafür ist keine Begründung notwendig, die Kündigung sollte allerdings schriftlich erfolgen.
Es gelten allerdings auch die gleichen Beschränkungen, wie bei Kündigungen außerhalb der Probezeit. Parteimitgliedschaften oder ein Engagement in einer Gewerkschaft ist kein Kündigungsgrund. Auch diskriminierende Gründe scheiden aus.
Für bestimmte Gruppen gilt allerdings ein gesonderter Kündigungsschutz. So sind Mitglieder der Jugendvertretung, Schwangere und Schwerbehinderte besonders geschützt.
Natürlich kann während der Probezeit auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Dafür muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Will der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, muss ein eventuell vorhandener Betriebsrat vorher angehört werden.
4. Krankheit in der Probezeit?
Besteht das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen oder länger, läuft das Gehalt ganz normal weiter. Ansonsten springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Wie auch außerhalb der Probezeit besteht die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers sechs Wochen lang.
Lesen Sie dazu auch: Krank in der Probezeit: Kann der Lohn gekürzt werden?
5. Schwanger während der Probezeit?
Auch in der Probezeit gilt während der Schwangerschaft das Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung ist damit unwirksam. Der Kündigungsschutz läuft bis zu vier Monate nach der Geburt.
6. Besteht Urlaubsanspruch in der Probezeit?
Erst nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf den vollen Urlaub. D.h. während der Probezeit gibt es keinen Anspruch darauf den vollen Jahresurlaub zu nehmen. Allerdings besteht durchaus die Möglichkeit den anteiligen Monatsurlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber kann den Urlaub nicht einfach mit Verweis auf die Probezeit ablehnen.
Bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit besteht Anspruch auf den Resturlaub.
7. Und Probezeit in der Ausbildung?
Für eine Ausbildung ist laut § 20 BBiG eine Probezeit zwischen einem und vier Monaten vorgeschrieben. Ist der Auszubildende länger als ein Drittel der Probezeit ausgefallen, kann schriftlich eine Verlängerung vereinbart werden.