Wer ist verantwortlich für den Arbeitsschutz in Unternehmen?
Zwar ist jeder Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen, die Verantwortung für den Arbeitsschutz aber trägt der Unternehmer.
Dabei beziehen sich die Pflichten im Arbeitsschutz auf alle Personen, die einen Betrieb ganz oder zum Teil leiten. Doch auch die Führungskräfte sind nicht aus der Verantwortung entlassen: Auch temporären Führungskräften obliegen die Pflichten aus dem Arbeitsschutz. Zu diesen Personen gehören beispielsweise:
• Beschäftigte, die projektbezogen disziplinarische Verantwortung übernehmen,
• Vorarbeiter, die einen Montagetrupp anführen,
• Beschäftigte, die Zeitarbeiter, Auszubildende oder Ferienhelfer einlernen.
Die Pflichten der Beschäftigten ohne Führungsverantwortung – dazu gehört übrigens auch der Sicherheitsbeauftragte – beschränken sich darauf, den Unternehmer und die Vorgesetzten zu unterstützen. Die Beschäftigten müssen die Unterweisungen und Weisungen der Führungskräfte befolgen und tragen somit zur eigenen Sicherheit und Gesundheit bei. Das schließt auch die Meldung an den Vorgesetzten mit ein, wenn Situationen auftreten, die eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen können.
Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind als Stabsstellen zu sehen – sie haben innerhalb des Unternehmens keine Weisungsbefugnisse. Damit sind sie auch nicht für die Umsetzung des Arbeitsschutzes verantwortlich. Allerdings verfügen beide Stellen über ein großes Wissen zum Arbeitsschutz und einen direkten Zugang zur Unternehmensleitung. Somit sind sie sehr qualifiziert, wenn es um sicheres und gesundes Arbeiten geht. Beide Stabsstellen sollen ihrer Tätigkeit aber weisungsfrei nachgehen können.
Sind die Pflichten für den Arbeitsschutz übertragbar?
Der Unternehmer hat die hat die Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten regelmäßig zu kontrollieren. Des Weiteren ist für eine geeignete Organisation zu sorgen, sind die erforderlichen Mittel wie zum Beispiel geeignete Arbeitsmittel oder Persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsschutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. Diese Pflichten sind nicht übertragbar.
Es gibt aber auch Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz, die auf einzelne Führungskräfte oder weitere Personen übertragen werden können. Beispielsweise können Meister einzelner Abteilungen durchaus Ersthelfer ausbilden und Beschäftigte unterweisen. Doch sollte jedes Unternehmen im Einzelfall für sich prüfen, ob es nicht sinnvoller ist, zum Beispiel Ersthelfer zentral auszubilden, etwa bei einem externen Dienstleister. Dies gilt auch für die Unterweisung der Beschäftigten – vorausgesetzt, dass in den verschiedenen Abteilungen die gleichen Arbeitsplätze vorhanden sind.
Andererseits gestaltet es sich für den Unternehmer eher schwierig, die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren oder Maschinenmanipulationen aufzuspüren, wenn er nicht in der Produktion mitarbeitet und vor Ort ist. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) empfiehlt, Pflichten aus dem Arbeitsschutz immer dann zu übertragen, wenn der Unternehmer zeitlich oder örtlich nicht in der Lage ist, diese sinnvoll auszuüben.
Auch wenn also in einem Unternehmen alle Beschäftigten ihren Beitrag zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz leisten, gilt für Unternehmer und Führungskräfte dies aber ganz besonders: Wer Weisungsbefugnis hat, trägt auch automatisch Verantwortung. Eine schriftliche Übertragung der Unternehmerpflichten ist dafür nicht ausdrücklich erforderlich. Allerdings lässt sich die Rechtssicherheit sowohl für Vorgesetzte als auch Beschäftigte erhöhen, wenn die Details geregelt sind. So entsteht eine Kultur des Arbeitsschutzes, die zu klaren Verantwortlich- und Zuständigkeiten und somit zu einer besseren Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führt. Die BGHM bietet zur Übertragung von Unternehmerpflichten eine Vorlage an.