Corona kein Grund für Bauverzögerungen
Darauf weist der Bauherren-Schutzbund e.V. private Bauherren und Wohnungskäufer hin. Ein Gericht hatte kürzlich zugunsten einer Klägerin entschieden, die zwei Jahre länger als geplant auf die Fertigstellung ihrer Wohnung warten musste. Der Bauträger hatte coronabedingte Störungen der Abläufe als Grund für die längere Bauzeit angegeben. „Die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Fertigstellungstermine ist an der Tagesordnung“, sagt BSB-Sprecher Erik Stange. Verbraucher, deren Bauvorhaben in Verzug gerät, drohen erhebliche Schäden. Unter anderem müssen sie die Miete für die Altwohnung weiterzahlen und Bereitstellungszinsen aufwenden.
Grundsätzlich gillt, dass der Vertragspartner dem Auftraggeber Ersatz schuldet, wenn er sich mit der vereinbarten Bauleistung in Verzug befindet. Wenn sich die Baufirma auf höhere Gewalt, insbesondere coronabedingte Störungen beruft, so kann dies zu einer Anpassung der vereinbarten Fristen führen. Das Gericht hat allerdings klagestellt, dass die bloße Behauptung, Corona sei schuld an längeren Bauzeiten, nicht ausreicht. Es muss stattdessen konkret erklärt werden, welche Arbeitsabläufe durch welchen Umstand wann gestört wurden, wie lange die Störung andauerte und wie das die Fertigstellung der Arbeiten beeinflusst hat.
„Hinzukommt, dass es selbst bei Störung einzelner Abläufe nicht zwangsläufig zur Verzögerung des Gesamtablaufs kommen muss“, erklärt Stange. So könnten unter Umständen andere Abläufe vorgezogen und der gestörte Ablauf nachgeholt werden konnte. "Für betroffene Verbraucher:innen bedeutet das Urteil, dass sie ihre Verzugsansprüche erfolgreich durchsetzen können."
KG Urteil vom 24.5.2022-21 U 156/21