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Trinkwasserhygiene: Die wichtigsten Änderungen in den aktuellen Regelwerken

Arnd Bürschgens
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Es gibt zahlreiche Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Normen und Arbeitsblätter, die es alleine im Bereich des Trinkwassers zu beachten gilt. Sich hier ständig auf dem Laufenden zu halten, um aktuelle Änderungen augenblicklich umsetzen zu können, kommt einem Vollzeitjob schon ziemlich nahe.

Allerdings gehört das Wissen um diese gesetzlichen und technischen Anforderungen zu den Elementarkenntnissen jedes Fachmanns oder mit anderen Worten: Wenn ich nicht (sicher) weiß, was ich mache, kann ich diese Leistung auch nicht an andere verkaufen. Die Änderungen in den Regelwerken zu verfolgen und sich dieses Wissen anzueignen, ist eine Holpflicht der Verantwortlichen; man kommt leider nicht darum herum, sich über relevante Neuerungen entsprechend zu informieren.

Unangenehm wird es für die Verantwortlichen, wenn wesentliche Änderungen, die durchaus haftungsrelevant sein können, in den Medien nahezu lautlos und unbemerkt stattfinden.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Von der Fachwelt weitgehend unbemerkt wurde bereits am 17. Juli 2017 ein Gesetz beschlossen mit dem wenig einprägsamen Namen „Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“. Hier verbirgt sich im Artikel 1 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Welche Bedeutung dieses Infektionsschutzgesetz hat, abgesehen davon, dass es die Grundlage unserer Trinkwasserverordnung ist, erkennt man, wenn es beispielsweise um übertragbare Krankheiten geht. § 28 IfsG legt beispielsweise fest, dass immer, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider von Erregern festgestellt werden, die zuständige Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu treffen hat.

Zu diesen Maßnahmen gehört, dass solchen Menschen Berufsverbote auferlegt werden können oder dass sie unter Beobachtung bzw. sogar unter Quarantäne gestellt werden können. Diese Befugnis der Behörden geht dann so weit, dass selbst unsere bürgerlichen Grundrechte nach dem Grundgesetz (GG) eingeschränkt werden können, beispielsweise die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 GG), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 GG), (Bild 1).

Bild 1: Wenn es darum geht, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern, sind die zuständigen Behörden berechtigt, das Grundrecht auf Freiheit einzuschränken und mögliche Patienten zwangsweise unter Quarantäne zu stellen.

Bezug zur Trinkwasserhygiene

Einen direkten Bezug zur Trinkwasserinstallation haben die §§ 37 bis 39 des Infektionsschutzgesetzes. Neu gefasst wurde im Juli 2017 u. a. der § 36 IfsG Absätze 1 und 2 zum Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen oder Personen. Hier heißt es heute, dass in Gemeinschaftseinrichtungen, in Alten- und Pflegeheimen, in Justizvollzugsanstalten, Obdachlosen- sowie in Flüchtlingsunterkünften Hygienepläne und Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festgelegt werden müssen.

Nach der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention („Krinko“) gehören die regelmäßigen Trinkwasseruntersuchungen (z. B. Legionellen in Warmwassersystemen, Pseudomonaden in Beatmungs- und Dialysegeräten) usw. zu den Regelungen des Hygieneplans. Zu den notwendigen Untersuchungen im Hygieneplan bei medizinischen Einrichtungen gehören u. a. Trinkwasserproben bei:

  • Wasser aus Anlagen der Hausinstallation, u. a. Warmwassersysteme und Wasser aus Trinkwasservorratsbehältern (z. B. auf Koloniezahl und spezielle Erreger wie E. coli, P. aeruginosa. Legionella spp.) in halbjährlichem Abstand
  • Wasser aus Trinkwasserbehandlungsanlagen, besonders solche, die nach dem Ausfällungs-, Filtrations- oder Ionenaustauscherprinzip arbeiten (z. B. auf Koloniezahl, P. aeruginosa) in halbjährlichem Abstand
  • Wasser für Dialysegeräte (z. B. auf Koloniezahl, P. aeruginosa) in halbjährlichem Abstand
  • Wasser für Sprühlanzen, Mundduschen und Turbinensprays, insbesondere in zahnärztlichen Einheiten (z. B. auf Koloniezahl, P. aeruginosa. Legionella spp.) in halbjährlichem Abstand
  • Wasser für Umlaufsprühbefeuchter von RLT-Anlagen (entsprechend Anforderungen DIN 1946 Teil 4).

Jeder Planer oder Installateur, der mit solchen Installationen in Flüchtlingsheimen u. Ä. befasst ist oder in Krankenhäusern arbeitet, sollte daher seine Kunden aktiv auf die vorgenannten Beprobungspflichten hinweisen. Auch nach VDI/DVGW 6023 muss für Gebäude mit Nutzungen, die erhöhte Anforderungen an die Hygiene erfordern (z. B. Lebensmittelbetriebe, Krankenhäuser, Seniorenpflegeheime), ein Hygieneplan mit dem Bauherrn, einem Hygieniker, der zuständigen Gesundheitsbehörde sowie gegebenenfalls dem Wasserversorgungsunternehmen und möglichst mit dem späteren Unternehmer und sonstigen Inhaber abgestimmt werden. Der Hygieneplan muss Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Trinkwasserinstallation enthalten und ist folglich der erweiterte Instandhaltungsplan.

Anforderungen an Schwimm- und Badebecken

Interessant wird es für alle Kollegen, die sich regelmäßig mit Schwimm- und Badebecken beschäftigen und auch im Bereich der Schwimmbadtechnik aktiv sind, denn im geänderten Abs. 2 des § 37 IfsG wird die Forderung nach Desinfektionsanlagen formuliert.

Hier heißt es heute, dass das Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern, in Schwimm- und Badebecken und Badeteichen (nicht Naturgewässer) zum Schwimmen und Baden bereitgestellt wird, so beschaffen sein muss, dass eine Schädigung der Gesundheit nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- und Badebecken muss die Wasseraufbereitung daher heute zwingend eine Desinfektion einschließen. Daneben fallen heute auch Badeteiche unter die Überwachung durch das Gesundheitsamt (Bild 2).

Bild 2: Eine Schädigung der Gesundheit darf nicht zu besorgen sein, daher muss bei Schwimm- und Badebecken die Wasseraufbereitung heute zwingend eine Desinfektion einschließen.

Desinfektion und Wasserbehandlung

Durch den Artikel 2 des „Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten“ wurde im vergangenen Sommer bereits eine „kleine“ Änderung an der bisher geltenden 3. Änderungsverordnung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vorgenommen, die allerdings von den meisten Fachleuten unbemerkt blieb.

Diese Änderung der Trinkwasserverordnung betraf ausschließlich den § 11 TrinkwV und war relevant für jeden Planer oder Installateur, der mit Einrichtungen zur Trinkwasserdesinfektion oder Wasserbehandlung zu tun hat. § 11 besagt nämlich u. a., dass bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden dürfen, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind.

Was nicht auf dieser Liste steht, darf in Trinkwasserinstallationen nicht verwendet werden! Die Liste enthält auch Anforderungen zur Verwendung dieser Stoffe bezüglich

  • Reinheit,
  • Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
  • zulässiger Zugabe,
  • zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten und
  • sonstigen Einsatzbedingungen.

Sie legt auch die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderern Aufbereitungsstoffen zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion fest und den erforderlichen Untersuchungsumfang für Aufbereitungsstoffe.

Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen grundsätzlich nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht (Bild 3).

Damit bekommt diese Liste mit sämtlichen Anforderungen, die an Desinfektion oder Wasseraufbereitung gestellt werden, Gesetzescharakter und Verbindlichkeit. Wer gegen die Anforderungen dieser Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verstößt, begeht unmittelbar eine Straftat nach § 75 IfsG.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat schließlich bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen der Liste oder einer Ausnahmegenehmigung durch das Gesundheitsamt zu erfüllen.

Wichtig ist dabei, dass ein Betreiber dieses Wasser nicht als Trinkwasser abgeben darf, wenn es Desinfektionsmittel enthält oder durch Verfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht vorher festgestellt hat, dass die Verfahren und Mittel hinreichend wirksam sind und auch keine unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben.

Bild 3: Nach § 6 TrinkwV darf die Konzentration von Chemikalien im Trinkwasser nur so hoch sein, wie technisch unvermeidbar.

Aluminium wird gestrichen

In der TrinkwV, Stand 2016, stand hierzu bislang der Satz: „Es gilt die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der 18. Änderung, Stand Oktober 2015.“ Dieser fixe Verweis auf die 18. Änderungsmitteilung behinderte die weitere Fortschreibung und Aktualisierung der Liste, daher wurde der Satz im Sommer 2017 gestrichen. Heute gilt daher immer die jeweils aktuelle Liste, die ebenfalls ständig aktualisiert wird.

Auch hier gelten die eingangs beschriebenen Holpflichten. Wer als Installateur, Planer oder Betreiber Wasserbehandlungsanlagen, Wasseraufbereitungs- oder Desinfektionsanlagen betreibt, sollte sich ständig darum bemühen, die jeweils aktuellen Änderungen der Liste zu verfolgen, da sich mitunter auch die zulässigen Zugabemengen eines Stoffes oder Grenzwerte ändern können.

Als Beispiel kann hier Aluminium dienen. In der 16. Änderungsmitteilung war Aluminium als zugelassener Stoff gelistet, aber ausschließlich zur Hemmung der Korrosion von Warmwassersystemen aus verzinktem Stahl. Die Höchstkonzentration war mit 0,2 mg/l angegeben. Tatsächlich war es für eine Weile möglich, sogenannte Aluminium-Opferanoden im Trinkwasser zu verwenden.

Mit der 17. Änderungsmitteilung wurde Aluminium als zugelassener Stoff jedoch gestrichen, sodass diese Anlagen unmittelbar mit Erscheinen der Liste jede Betriebserlaubnis verloren hatten und unverzüglich aus der Anlage entfernt werden mussten, denn schließlich war ein Verstoß gegen die Anforderungen der UBA-Liste zu § 11 schon 2012 eine Straftat nach IfsG.

19. Änderungsmitteilung zu § 11 TrinkwV

Die kleine Änderung im § 11 war nötig, damit am 19. Dezember 2017 die 19. Änderung der UBA-Liste der zugelassenen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zu § 11 TrinkwV erscheinen konnte.

Ionentauscheranlagen

Die UBA-Liste enthält Anforderungen an alle Stoffe, die zu dem einen oder anderen Zweck ins Trinkwasser gegeben werden. So findet sich hier auch die Anforderung, dass beim Einsatz von Ionentauschern zur Enthärtung bei jeder Ergänzung oder Neubefüllung des Salzvorrats eine Kontrolle der eingesetzten Salzmenge (als Masse in kg) und der damit aufbereiteten Wassermenge (als Volumen in m³) durchgeführt und in einem Betriebsbuch dokumentiert werden muss. Der Salzverbrauch sollte in einem Bereich liegen, der nach Herstellerangaben des Ionenaustauschers zu erwarten ist.

Silber im Trinkwasser

Silber war bislang in der 18. Änderungsmitteilung nur als Lösung oder Gas zugelassen, nicht jedoch als Feststoff oder in Form von Beschichtungen auf Spiralen in Brauseschläuchen. Die bisherige Zulassung beschränkte sich dabei auch immer nur auf eine Konservierung (nicht Desinfektion!) von gespeichertem Wassers in Wasserversorgungsanlagen zur Eigenwasserversorgung oder in mobilen Trinkwasserinstallationen auf Schiffen, Zügen, Flugzeugen oder Wohnmobilen und dort auch nur bei nicht systematischem Gebrauch, d. h. nur im Ausnahmefall (Bild 4).

Mit der heute geltenden 19. Änderungsmitteilung wurde Silber als zugelassener Stoff im Trinkwasser komplett gestrichen und darf seit dem Erscheinen der Liste gar nicht eingesetzt oder weiterverwendet werden. Auch bestehende Einrichtungen und Bauteile, die mit Silber beschichtet sind oder Silber ins Trinkwasser abgeben, sind damit unverzüglich aus der Installation zu entfernen, da Silber auch nicht zu den zugelassenen Materialien in Kontakt mit Trinkwasser zählt nach § 17 TrinkwV.

Bild 4: Edelmetalle wie Gold und Silber sind zwar beliebte Geldanlagen, gehören jedoch nicht zu den geeigneten Materialien im Kontakt mit Trinkwasser und eignen sich auch nicht für eine Desinfektion von Trinkwasser.

Desinfektion mit Chlor oder Natriumhypochlorit

Chlor, Chlordioxid und Natriumhypochlorit sind nach wie vor zur Desinfektion im Trinkwasser zugelassen und auch die jeweiligen maximalen Zugabemengen und die Min./Max.-Konzentrationen an den Entnahmestellen sind unverändert geblieben. Ergänzt wurde hier jedoch, dass bei der Verwendung von Natriumhypochlorit und Chlordioxid auch Chlorat als Reaktionsprodukt mit festgelegten Höchstwerten zu beachten ist.

Für die dauerhafte Dosierung von bis zu 0,4 mg/l ClO2 gilt ein Höchstwert von 70 µg/l und ein Höchstwert von 200 µg/l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann. Wichtig ist das allerdings immer, wenn eine Desinfektion eingesetzt werden soll, wöchentlich im Betriebsbuch die Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzmittels dokumentiert werden muss und täglich durch geschultes Personal eine Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser erfolgen muss, die ebenfalls im Betriebsbuch zu dokumentieren ist.

Viele Betreiber von Desinfektionsanlagen, die leider sehr offensiv und mit wenig haltbaren Versprechen vermarktet werden, sind sich dieser Umstände und zwingenden Auflagen nicht bewusst und begehen damit unwissentlich eine Straftat.

Neue Verfahren und Grundlagen

Am 15. Dezember 2017 im Bundesrat beschlossen und gültig seit 9. Januar 2018, setzt die Bundesregierung mit der „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ verschiedene europäische Vorgaben zu Qualitätskontrollen und Analyseverfahren für Trinkwasser in deutsches Recht um. Verfahren und Häufigkeit von Probenentnahmen bei Wasserversorgungsunternehmen werden neu geregelt und auch die hygienerechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Wasser in Lebensmittelzubereitungen.

Zunächst wurde jedoch der Name der Verordnung geändert, um Verwirrungen und Verwechslungen zu verhindern. Die Streichung der Jahreszahl „2001“ dient allein der Klarstellung. Die Bezeichnung mit dem Zusatz „2001“ führte immer wieder zu Verwirrung und Verwechslungen, da es für die Allgemeinheit nur schwer verständlich war, dass beispielsweise die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung von 2016 als „TrinkwV 2001“ bezeichnet wurde. Aber auch der Begriff Gefährdungsanalyse wurde jetzt in der Verordnung endlich klar definiert, der bislang nur über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bekannt war.

Gefährdungsanalyse

Der Begriff Gefährdungsanalyse ist in § 3 Nr. 13 jetzt per Verordnung definiert als „die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit oder von Ereignissen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können, unter Berücksichtigung von

  • a) der Beschreibung der Trinkwasserinstallation,
  • b) den Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • c) den festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • d) sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Installation und deren Nutzung sowie
  • e) den Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung in der Installation“ (Bild 5).

Über die neu aufgenommene Definition der Gefährdungsanalyse in der TrinkwV ist nun endgültig geregelt, dass Checklisten und Mängellisten nicht die Anforderungen an eine Gefährdungsanalyse erfüllen. Damit ist der Verordnungsgeber ziemlich genau den Anforderungen gefolgt, die über die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Gefährdungsanalyse“ aufgestellt wurden.

Die neue Richtlinie zur Gefährdungsanalyse, die von den Verbänden VDI, BTGA und ZVSHK als gemeinsames Regelwerk getragen wird, hat seit 1. Januar 2018 Gültigkeit als allgemein anerkannte Regel der Technik bekommen und regelt zukünftig verbindlich den Ablauf, den Aufbau und die Mindestinhalte einer Gefährdungsanalyse.

Bild 5: Die neue Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 regelt als a.a.R.d.T. zukünftig verbindlich den Ablauf, den Aufbau und die Mindestinhalte einer Gefährdungsanalyse.

Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung

Bereits in der Vergangenheit hatte das Gesundheitsamt nach § 9 Abs. 4 bei Nichteinhaltung der festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich anzuordnen, dass die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden. Neu ist nun, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu installierten Trinkwasserinstallation wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die chemischen Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen zu treffen sind, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes ist.

Die Begründung hierfür ist, dass in den ersten vier Monaten nach der Erstbefüllung einer Trinkwasserinstallation aus metallenen Werkstoffen immer eine Grenzwertüberschreitung zu befürchten ist, bis sich die schützenden Deckschichten auf den metallenen Oberflächen ausgebildet haben.

Untersuchungspflichten auf Legionellen

Eine herausragende Stellung haben die Untersuchungen auf Legionellen erhalten, dadurch dass man ihnen einen eigenen, neuen Paragrafen (§ 14b) gewidmet hat. Der Betreiber einer Trinkwasserinstallation hat bekanntlich das Trinkwasser in der Installation auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen überprüfen zu lassen, wenn

  • aus der Installation Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  • sich in der Installation eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet und
  • die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Wesentlich hierbei ist aber, dass der Betreiber diese Untersuchungen nur durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen hat, die nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist (akkreditiertes und zugelassenes Labor) und dass der Untersuchungsauftrag an das Labor dabei zwingend auch die jeweils dazugehörige Probennahme beinhalten muss! Damit ist dann endlich die anhaltende Diskussion, ob eine Probenahme separat bei einem Dienstleister beauftragt werden darf, klar mit einem Nein geregelt, denn der Betreiber hat die Probenahme direkt bei der Untersuchungsstelle zu beauftragen.

Untersuchung bei Neuinstallationen

Neu geregelt wurde im § 14b TrinkwV auch erstmals, dass die erste Untersuchung auf Legionellen in einer neu in Betrieb genommenen Trinkwasserinstallation frühestens innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen ist. Bei einer Neuinstallation braucht es nun mal eine gewisse Zeit, bis durch einen technischen Mangel an der Anlage eine Kontamination mit Legionellen entsteht. Wer also unmittelbar nach der Befüllung einer Anlage eine Untersuchung auf Legionellen durchführt, wird daher in den meisten Fällen ein „sauberes“ Ergebnis erhalten, hat damit aber noch längst nicht den erforderlichen Nachweis einer einwandfreien Installation erbracht.

Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen

Deutlich wird das bisherige Verfahren der Probenahme durch Dienstleister auch im geänderten § 15 Abs. 4 nochmals ausgeschlossen und die Einheit von Probenahme und Analytik betont. Hier heißt es dazu: „Die nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probennahmen dürfen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.“

Es ist klar, dass ein Labor eine solche Untersuchungsstelle ist, es ist aber genauso klar, dass ein Dienstleister oder ein Installateur das eben nicht ist, selbst wenn er zertifizierter Probenehmer ist.

Das schließt die Probenahme durch externe Probenehmer natürlich nicht aus, solange die Probenehmer im Auftrag des Labors entsandt werden und nicht auf eigene Rechnung arbeiten. Wichtig ist, dass die Verantwortung immer beim Labor liegt, d. h. der Auftrag zur Untersuchung inklusive der Probenahme muss vom Labor erteilt werden. Dieses Labor kann dann wie bisher seine fest angestellten oder externen Probenehmer beauftragen, die Probenahme durchzuführen. Den Auftrag zur Probenahme darf der Dienstleister aber eben nicht mehr selbst annehmen.

Es ist damit nicht mehr länger akzeptiert, dass Installationsunternehmen, Messdienstleister oder andere Serviceunternehmen von Hausverwaltungen oder Eigentümern mit der Untersuchung beauftragt werden, die die Proben dann nur an ein Labor weiterreichen (Bild 6). Das Ministerium für Verbraucherschutz Baden-Württemberg schrieb beispielsweise zur Einbeziehung von Dienstleistern oder externen Probennehmern bei der Beprobung von Trinkwasserinstallationen bereits im Mai 2017:

„Insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht zur Untersuchung auf Legionellen hat sich ein Betätigungsfeld entwickelt, in dem Unternehmen verschiedenster Art Dienstleistungen zum Thema Trinkwasser und Trinkwasseruntersuchungen anbieten. In vielen Fällen kommt es bei der Beprobung der Wasserversorgungsanlagen und Beauftragung der Untersuchungen aber zu Konstellationen, die wir nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung sehen. Eine Erfüllung der Untersuchungspflichten nach TrinkwV halten wir dann nicht für möglich. (…) Zahlreiche Dienstleistungsunternehmen, z. B. selbstständige Unternehmen, Installationsbetriebe, Firmen für Heizungsablesung u. a., bieten an (häufig im Rahmen eines kompletten Servicepakets), die Beprobung der Trinkwasserinstallation zu übernehmen und dann ein Labor für die Trinkwasseruntersuchungen zu beauftragen. Dieser Weg ist für Inhaber oder verantwortliche Betreiber der Trinkwasserinstallation, z. B. Hausverwaltungen, bequem, entspricht aber aus verschiedenen Gründen nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung.“

Der Betreiber oder Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) muss zukünftig unmittelbar das Labor mit der Trinkwasseruntersuchung einschließlich Probenahme beauftragen. Andere Proben sind endgültig nicht mehr zulässig.

Bild 6: Die Formulierungen der TrinkwV lassen keine Interpretation mehr zu: Die Probenahme in Trinkwasserinstallationen darf nur noch direkt beim Labor beauftragt werden.

Schlupflöcher stopfen

Nachdem aufgrund des Entwurfs zur 4. Änderungsverordnung bereits die Diskussionen in der Fachwelt auftauchten, ob und wie man diese neuen Anforderungen umgehen oder aushebeln könnte, hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Untersuchungsstellen bei der Probennahme (z. B. DIN EN ISO/IEC 17025) auch der Intention der neu eingeführten Ergänzung nach §§ 14 und 14b TrinkwV entsprechen und gegebenenfalls in einem weiteren Verfahren auf Regelungen hinzuwirken, die insbesondere die Rechtssicherheit bei Haftungsfragen erhöhen. Eventuelle juristische Schlupflöcher hinsichtlich der Probenahme durch Dienstleister sollen also auch so schnell wie möglich gestopft werden.

Anzeigepflicht für Untersuchungsstellen

Eine wesentliche Verschärfung bringt der neu eingefügte § 15a, der zukünftig die Labore dazu verpflichtet, von ihr festgestellte Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes unverzüglich (unter Umgehung des Auftraggebers) dem für die Installation zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Eine Unterschlagung positiver Befunde, die in der Vergangenheit von den Betreibern „unter den Teppich gekehrt“ wurden, ist damit ausgeschlossen.

In Zukunft wird damit jede technisch mangelhafte Anlage und damit auch jede Gesundheitsgefährdung für die Nutzer auffallen. Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (Kolonie bildenden Einheiten) pro 100 ml trägt sowohl dem Aspekt Rechnung, dass nicht jede Besiedlung mit Legionellen zwangsläufig auch zu Erkrankungen führt, dennoch aber die relevanten Systeme der Trinkwasserinstallation systemisch untersucht werden müssen, um mögliche Gefährdungen für die Nutzer zu beseitigen.

Auch bei niedrigeren Konzentrationen von Legionellen kann nämlich eine mögliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden.

Besondere Anzeige- und Handlungspflichten

Trotz verschiedener Anträge von einzelnen Bundesländern wurden die Regelungen des § 16 nicht geändert. Geplant war, dass die Landesbehörden ermächtigt werden, Anordnungen zu treffen, nach denen die Gesundheitsämter sich die Gefährdungsanalysen vorlegen lassen müssen.

Dieser Vorschlag fand jedoch keine Mehrheit, sodass es auch zukünftig dabei bleibt, dass die Gesundheitsämter sich die Gefährdungsanalysen vorlegen lassen können, dazu aber nicht generell verpflichtet sind. Die anderen Festlegungen, dass Betreiber unverzüglich bei der Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts eine Ortsbesichtigung durchführen zu lassen haben, aus der dann eine Gefährdungsanalyse erstellt werden muss, sind unverändert geblieben. Diese Gefährdungsanalyse muss nun inhaltlich lediglich der neuen Definition des § 3 Nr. 13 und damit der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2 entsprechen.

Anforderungen an Anlagen

Neu hinzugekommen ist auch ein 7. Absatz zum wichtigen § 17. Hier heißt es heute, dass nur Gegenstände im Kontakt mit dem Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden dürfen, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen spätestens innerhalb von zwei Jahren aus dem Trinkwasser entfernt werden. Das gilt entsprechend übrigens auch für bereits eingesetzte Verfahren, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. In der Begründung zu dieser Änderung heißt es:

„Der neue Absatz 7 stellt klar, dass neben den in § 11 bereits geregelten Wasseraufbereitungsstoffen keine anderen Stoffe oder Gegenstände in das Trinkwasser eingebracht werden dürfen. Außerdem dürfen auch keine Verfahren angewendet werden, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen.

Jegliche unnötige Kontamination soll dadurch vermieden werden. Ein hygienisches Risiko, sei es noch so gering, ist nicht hinnehmbar, wenn es einem Umstand geschuldet ist, der in keinem Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung steht. Dies entspricht auch dem Minimierungsgebot aus Artikel 10 der EG-Trinkwasserrichtlinie. Das Verbot gilt beispielsweise für (…) Leitungen, die kein Trinkwasser führen, oder Wärmetauscheranlagen etc.“ (Bild 7).

Hat also heute noch jemand zum Beispiel den Handtuchheizkörper im Bad in die Zirkulationsleitung eingebunden, um die Wärme aus dem Trinkwasser zu nutzen (oder nutzt die Zirkulationsleitung sogar als Fußbodenheizung), muss eine solche Installation innerhalb von zwei Jahren entfernt werden. Ein Verstoß gegen den neuen Abs. 7 stellt zukünftig mindestens eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 TrinkwV dar.

Bild 7: Gegenstände im Kontakt mit dem Trinkwasser oder physikalische oder chemische Verfahren, die nicht bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen, dürfen zukünftig nicht mehr im Trinkwasser installiert oder betrieben werden.

Information der Verbraucher

Schlussendlich wird auch § 21 gänzlich neu formuliert, sodass zukünftig jeder Nutzer einer Trinkwasserinstallation das Recht darauf hat, auch konkret im Einzelfall über Trinkwasser-Analyseergebnisse informiert zu werden. Aushänge wie „In diesem Gebäude wurden Legionellen gefunden“ sind damit nicht mehr ausreichend, da der Mieter ganz konkret Anrecht bekommt zu erfahren, an welcher Stelle im Gebäude und in welcher Höhe welche Parameter im Trinkwasser analysiert wurden (Bild 8).

Der Betreiber einer gewerblichen oder öffentlich betriebenen Trinkwasserinstallation hat den betroffenen Verbrauchern mindestens jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers zu übermitteln. Grundlage des Informationsmaterials sind die Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen, Angaben über verwendete Aufbereitungsstoffe und vor allem sind den betroffenen Verbrauchern auf Nachfrage Einzelergebnisse der Trinkwasseruntersuchungen zugänglich zu machen, auch wenn ihnen bereits Zusammenfassungen oder Jahresübersichten vorliegen.

Bild 8: Allgemeine Verbraucherinformationen, dass in einer Installation Legionellen gefunden wurden, sind zukünftig nicht mehr ausreichend.

Blei im Trinkwasser

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation haben die betroffenen Verbraucher auch zu informieren, wenn Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei in der von ihnen betriebenen Anlage vorhanden sind, sobald sie entweder hiervon Kenntnis erlangen oder ein entsprechender Verdacht besteht, insbesondere aufgrund vorliegender Trinkwasseranalysedaten.

Aber auch wenn ein Fachinstallateur in einer Trinkwasserinstallation noch Leitungen aus Blei entdeckt, muss er den Betreiber hierüber informieren, der dann von sich aus seine Nutzer darüber in Kenntnis setzen muss. Betreiber haben dann diese Informationen unverzüglich allen betroffenen Verbrauchern schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen.

Die nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen von Blei im Trinkwasser sind seit langer Zeit bekannt. Sie haben letztlich zu einem niedrigen Grenzwert von nur noch 10 µg/l in der Trinkwasserverordnung geführt. Tatsache ist aber, dass immer noch eine große Anzahl an Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen und bei Hausanschlüssen im Betrieb sind. Diese Bleileitungen können damit weiterhin zur gesundheitlichen Belastung von Verbrauchern, besonders von Ungeborenen, Säuglingen und Kleinkindern, durch Blei beitragen.

Der Bundesrat hält es daher für dringend erforderlich, die noch vorhandenen Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen und bei Hausanschlüssen baldmöglichst außer Betrieb nehmen zu lassen. Die Bundesregierung wurde daher gebeten,

  • bei der nächsten Änderung der Trinkwasserverordnung eine entsprechende Regelung vorzusehen und auch
  • zu prüfen, ob der Austausch von Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen und Hausanschlussleitungen mit Fördermitteln unterstützt werden kann.

Fazit

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die neue UBA-Liste zu § 11 und die erneute Änderung der Trinkwasserverordnung sind wesentliche Änderungen, die jeder verantwortliche Fachmann beachten muss, der sich mit Planung, Errichtung oder Betrieb von Trinkwasserinstallationen beschäftigt. Viele der geänderten Anforderungen schaffen ausreichend Gründe, Kunden aktiv anzusprechen und auf haftungsrelevante Anforderungen hinzuweisen. Insbesondere die geänderte Trinkwasserverordnung bringt im Sinne der Trinkwasserhygiene einige wesentliche Verschärfungen und Anpassungen, die alle dem Schutz der Nutzer dienen.

Dieser Beitrag von Arnd Bürschgens ist zuerst erschienen in SBZ/05-2018, bearbeitet von haustec.de. Arnd Bürschgens ist ö. b. u. v. Sachverständiger für Trinkwasserhygiene sowie stellv. Leiter einer akkreditierten techn. Inspektionsstelle für Trinkwasserhygiene. Zudem ist er u. a. Mitglied im Fachausschuss Sanitär des VDI und stellv. Vorsitzender im Richtlinienausschuss VDI 6023.

Literatur

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten vom 17. Juli 2017

Verordnung zur Änderung trinkwasserrechtlicher Vorschriften 8. Januar 2018 – Änderung der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV)

Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung – 19. Änderung (Stand: Dezember 2017)

VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Blatt 2 Gefährdungsanalyse, Januar 2018

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