Unfälle am Arbeitsplatz - Das müssen Sie beachten
Unter einem Arbeitsunfall werden Unfälle verstanden, die entweder auf dem Arbeitsweg passieren oder sich im Laufe des Arbeitstags im jeweiligen Betrieb ereignen. Andere Begriffe für den Arbeits-Unfall sind auch Berufsunfall oder Betriebsunfall. Welche Unfälle als Arbeitsunfall gelten ist im § 8 SGB VII geregelt. Zu Tätigkeiten im Betrieb zählen auch Arbeiten für die Instandhaltung von Werkzeugen und Maschinen, die Teilnahme an Betriebsausflügen, Dienstreisen, Betriebsfesten und dem Betriebssport.
Wenn der Arbeitsunfall sich dadurch ereignet, dass sich ein Angestellter während seiner regulären Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten beschäftigt, ist dieser Unfall nicht als Betriebsunfall einzustufen. Als Konsequenz wird der Träger der Unfallversicherung die entstehenden Kosten auch nicht übernehmen. Dies hat beispielsweise das Karlsruher Sozialgereicht im Jahr 2015 entschieden. Hier konnte eine Angestellte sich nicht auf das Einspringen ihrer Unfallversicherung verlassen, da sie sich während einer Raucherpause, die nicht an ihrem Arbeitsplatz stattfand, verletzt hat. Auch Unfälle, die passiert sind, weil der Angestellten Anweisungen ignoriert oder nicht befolgt hat sind keine Arbeitsunfälle.
Welche Unfälle gelten noch als Betriebsunfälle?
Es gibt viele Bereiche des Alltags, in denen ein Betriebsunfall geschehen kann. Dies gilt nicht nur für Fälle, die direkt im Betrieb passieren. Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung greift auch, wenn sich ein Vorfall:
- während der Tätigkeit in einem Ehrenamt ereignet
- bei der Pflege eines Verwandten im eigenen Zuhause ereignet
- während des Besuchs einer Schule ereignet
- während des Besuchs einer Kita ereignet
- während Hilfe bei einem Verkehrsunfall geleistet wird
- auf dem Weg zur oder von der jeweiligen Tätigkeit wie Schule, Arbeitsplatz oder Kita ereignet.
Generell lässt sich zusammenfassen, das Betriebsunfälle jene Unfälle sind, welche Personen in Zusammenhang mit ihrer gesetzlich versicherten Tätigkeit passieren. Von einem Betriebsunfall wird im Übrigen auch dann gesprochen, wenn ein Hilfsgerät, wie beispielsweise ein Hörgerät oder eine Brille Schaden nimmt. Diesen Schaden ersetzt dann ebenfalls der Träger der Versicherung.
Der Versicherungsträger muss für den individuellen Fall prüfen, ob ein Betriebsunfall vorliegt, oder nicht. Die Leistungen werden dann allerdings unabhängig davon erbracht, wer die Schuld trägt.
Kommt es zu Gesundheitsschäden oder Verletzungen, die auf äußere Einwirkungen in einem zufälligen Kontext zurückzuführen sind, handelt es sich nicht um einen Betriebsunfall. Beispielsweise ist ein Herzinfarkt oder ein Bandscheibenvorfall am Schreibtisch im Büro nicht als Betriebsunfall zu werten.
Wer ist bei einem Berufsunfall zuständig?
Es obliegt einzig und allein dem gesetzlichen Versicherungsträger der Unfallversicherung zu beurteilen, ob ein Vorfall als Betriebsunfall gilt, oder nicht. Zu diesen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern gehören gewerblichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Welcher Träger im individuellen Fall zuständig ist, kommt darauf an, in welcher Branche der Betroffene beschäftigt ist.
Auf welche Leistungen besteht Anspruch, wenn ein Betriebsunfall anerkannt wurde?
Wenn Menschen einen Betriebsunfall erleiden, dann haben sie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Dazu zählen zum Beispiel die Behandlung durch einen Arzt, das sogenannte Verletztengeld, solange sie arbeitsunfähig sind, eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes hinsichtlich einer Umschulung oder Behinderung und bei dauerhaften Schäden der Gesundheit eine Unfallrente. Verstirbt der Geschädigte, haben die Hinterbliebenen ebenfalls Anspruch auf die Zahlung einer entsprechenden Rente.
Normalerweise werden Sachschäden durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht abgedeckt. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. Dies betrifft beispielsweise Sachschäden, die bei der Erbringung von erster Hilfe verursacht werden, wie Schäden an der Kleidung. Auch gilt die Ausnahme für Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Brillen, die bei dem Betriebsunfall Schaden genommen haben.
Fällt ein Vorfall nicht unter die Kategorie des Betriebsunfalls, müssen die Leistungen durch die normale Krankenversicherung des Geschädigten getragen werden. In einem solchen Fall wird die Krankenversicherung darüber informiert, dass die Unfallversicherung die Übernahme der Kosten abgelehnt hat.
Wie gestaltet sich ein solches Verfahren?
Verletzte, die gerade einen Betriebsunfall erlitten haben, sollten im ersten Schritt einen Durchgangsarzt konsultieren. Dies sind Ärzte, die für den Einsatz bei Unfallverletzungen besondere Qualifikationen haben. Deren Klinik oder Praxis ist dann ebenfalls auf die Behandlung von Unfallopfern abgestimmt. Dieser Arzt berät den Patienten dann, wie die weiteren Behandlungsschritte aussehen. Sind die Verletzungen nur leicht, kann die Weiterbehandlung auch durch den eigenen Hausarzt vorgenommen werden.
Wo sich ein Durchgangsarzt in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet, kann bei dem Träger der Unfallversicherung oder beim Arbeitgeber erfragt werden.
Zieht ein Betriebsunfall am Arbeitsplatz eine Arbeitsunfähigkeit nach sich, die länger als drei Kalendertage anhält, muss das Unternehmen den Betriebsunfall bei der Unfallkasse oder der entsprechenden Berufsgenossenschaft melden. Für das Erstellen dieser Unfallanzeige gibt es eine amtliche Vorlage.
Der Träger der Unfallversicherung nimmt dann eine Prüfung vor, ob es sich bei dem Fall wirklich um einen Betriebsunfall handelt. Es ist möglich, dass dazu der Verletze, der Arbeitgeber und auch Zeugen befragt werden.
Ebenfalls findet eine Prüfung statt, ob es einen Zusammenhang zwischen dem Betriebsunfall und der Gesundheitsschädigung gibt. Um dies zu prüfen wird die vorherige Krankenakte unter die Lupe genommen und unter Umständen ein Gutachten über einen Sachverständigen eingeholt. Die Unfallversicherungen haben keine internen Gutachter, sondern beauftragen dafür Fachärzte wie Orthopäden, Chirurgen oder Neurologen. Der Träger der Unfallversicherung ist dazu verpflichtet, mindestens drei Gutachter zu nennen, zwischen denen der Geschädigte wählen kann.
Es ist auch möglich, dass das Unfallopfer von sich aus einen Gutachter vorschlägt. Dieser muss dann aber über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Einen Hausarzt beispielsweise kann der Träger der Unfallversicherung auch ablehnen. Im Anschluss an die Erstellung des Gutachtens kann der Geschädigte eine Kopie des Gutachtens einfordern.
Wie wird das Verfahren beendet?
Am des Verfahrens steht die Entscheidung der Unfallversicherung, ob es sich in dem vorliegenden Fall um einen Betriebsunfall handelt oder nicht. Durch einen schriftlichen Bescheid wird der Versicherte über die gefällte Entscheidung unterrichtet.
Geht es um die Ablehnung oder die Anerkennung einer Rente, ist der Rentenausschuss der Unfallversicherung das Organ, das die jeweilige Entscheidung fällt.
Wenn der Versicherte mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann dieser innerhalb eines Monats einen Widerspruch bei dem Träger der Unfallversicherung einreichen. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, dann kann der Versicherte beim Sozialgericht Klage gegen diesen Beschluss einreichen.
Wann besteht Meldepflicht?
Nach dem geltenden § 193 SGB VII muss jeder Betriebsunfall an die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft gemeldet werden, wenn der Angestellte deshalb mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Der Tag des Unfalls ist hierbei nicht eingerechnet. Verläuft ein Betriebsunfall tödlich, ist dieser immer meldepflichtig.
Welche Fristen müssen bei der Meldung beachtet werden?
Zieht ein Betriebsunfall einen schweren Schaden der Gesundheit nach sich, so müssen die zuständigen Behörden sofort nach dem Ereignis informiert werde. In den übrigen Fällen gilt eine Frist zur Meldung von bis zu drei Tagen nach dem Unfallereignis.
Wie kann ein Betriebsunfall gemeldet werden?
Um einen Betriebsunfall zu melden gibt es durch die Unfallkassen und die Berufsgenossenschaften Formulare als Vordruck. Davon müssen zwei Kopien an den jeweiligen Versicherungsträger gesendet werden und die dritte Kopie verbleibt im Unternehmen. Mittlerweile bieten auch viele Unfallkassen und Berufsgenossenschaften an, Unfälle über das Internet auf dem Online-Weg zu melden.
Auch das Gewerbeaufsichtsamt und das Amt für Arbeitsschutz erhalten die Unfallanzeige.
Gelten für geringfügig Beschäftigte andere Regeln?
Minijobber müssen auch bei einer Unfallversicherung gemeldet werden. Hier besteht eine Versicherung gegen Folgen von Betriebsunfällen bereits dann, wenn die offizielle Meldung durch den Arbeitgeber noch nicht erfolgt ist.