Ofennachrüstungen: Unbedingt auf Technik achten
Davor warnt Alexander Root, Vorsitzender des Verbands CEA (Clean Exhaust Association e.V.). Wer seinen Holzofen rechtssicher weiterbetreiben will, so Root, sollte unbedingt auf den sogenannten Abscheidegrad achten. Der Knackpunkt hierbei ist, dass der Gesetzgeber den Weiterbetrieb nur mit einem Abscheider nach „Stand der Technik“ erlaubt. Das steht eindeutig in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung BImSchV.
Laut Abscheiderverband CEA und auch nach einer aktuellen Information des für Luftreinhaltung zuständigen Bundesumweltministeriums sollten Abscheider mindestens 50 Prozent des Feinstaubs der besonders kleinen Kategorie PM2.5 herausfiltern können müssen. Der genaue Abscheidegrad steht in der Zulassung des Gerätes. Die 50 Prozent schaffen, so Verbandssprecher Root, alle derzeit am Markt erhältlichen aktiven Abscheider, die mit Strom betrieben werden können. Nicht dazu in der Lage sind nach Root einige passive Filter, die derzeit nur knapp über 30 Prozent Abscheideleistung schaffen.
Diese Geräte sind oft über Baumärkte oder das Internet erhältlich, meist handelt es sich dabei um Katalysatoren. Diese haben laut Root zwar eine baurechtliche Zulassung als Staubabscheider – und werben auch damit – erreichen aber laut Zulassung nicht die vom Umweltministerium als „Stand der Technik“ bezeichneten 50 Prozent Abscheideleistung.
Was die aktuelle Information des Bundesumweltministeriums für bereits verbaute passive Filter bedeutet, kann Root aktuell noch nicht einschätzen. Eines ist jedoch für den Luftreinhaltungsexperten klar: „Mit einem aktiven elektrostatischen Staubabscheider steht man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.“ Über genaue Details zu Einbau und zur rechtlichen Situation informieren auch Fachbetriebe im Ofen- und Schornsteinbau, sowie der Schornsteinfeger vor Ort.
Die Information des Bundesumweltministeriums BMUV findet sich unter: https://www.bmuv.de/faq/was-ist-bei-der-nachruestung-meines-bereits-ein…