Förderung für wasserführende Pelletöfen
Im Zuge des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, steht der Austausch von Öl- und Gasheizungen ganz oben auf der politischen Agenda. Daher fördert der Staat in diesem Jahr den Umstieg auf regenerative Energien in besonderem Maße. Nicht nur Photovoltaik und Wärmepumpen werden gefördert, sondern auch Biomasseheizungen in Bestandsgebäuden. Zu diesen zählen auch wasserführende Pelletöfen. Auf diesen Sachverhalt macht der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. aufmerksam. Berechtigt sind aktuell alle Personen, die ihr Einfamilienhaus selbst bewohnen.
Förderung auf einen Blick
Die Förderung hängt sowohl von der Heizungstechnik als auch vom Einkommen ab und ist mehrstufig aufgebaut:
Grundförderung
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent und wird allen Antragstellern gewährt, die auf eine klimafreundliche Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien umsteigen und somit für jeden wasserführenden Pelletofen.
Klimageschwindigkeits-Bonus
Wenn Eigentümer ihre Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung austauschen, erhalten sie bis Ende 2028 einen zusätzlichen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent. Um diesen Zuschuss für wasserführende Pelletöfen zu erhalten, müssen diese allerdings immer mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.
Bonus für besonders gute wasserführende Pelletöfen
Biomasseheizungen und somit auch wasserführende Pelletöfen können zusätzlich einen Umweltbonus (den sogenannten Emissionsminderungs-Zuschlag) von 2.500 Euro erhalten, wenn Sie weniger als 2,5 mg/m3 Staub emittieren. Diese Geräte sind mit einem Staubabscheider ausgestattet.
Einkommensbonus
Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu insgesamt 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Einkommensbonus von 30 Prozent.
Förderantrag stellen
Selbst wer für alle drei Förderungs-Bestandteile qualifiziert ist, kann maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet bekommen. Unabhängig davon kommt der Emissions-Bonus hinzu. Da die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro gedeckelt sind, erhält der Antragsteller im besten Fall 23.500 Euro als Zuschuss von der KfW.
Der Förderantrag muss, nachdem ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachbetrieb geschlossen wurde, online bei der KfW gestellt werden. Zudem muss der Vertrag eine Klausel einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage enthalten. Das heißt, die Erteilung des Auftrages ist an die Förderung geknüpft. Ferner muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung angegeben werden. Wichtig zu wissen: Da kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht, sollten die Arbeiten des Fachbetriebes erst nach der Genehmigung erfolgen. Eine vorzeitige Umsetzung erfolgt auf eigenes Risiko.