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Gebäudepräparation für Blower-Door-Tests nach GEG

Zwei Jahr nach Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes haben die meisten Messteams Erfahrungen mit GEG-Schluss­messungen sammeln können. Doch welche neuen Regeln zur Gebäudevorbereitung dabei gelten, hat sich noch nicht bei allen fest eingeprägt. Darauf lassen Fehler schlie­ßen, die dem Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB e. V.) in Prüfberichten oder im Rahmen seiner Fachkräfte­zer­tifizierung zum „zertifizierten Prüfer der Gebäude-Luftdicht­heit“ häufiger unterkommen.

„Zu wenig dichtet eigentlich niemand ab, das Gegenteil kommt aber immer wieder vor“, beschreibt FLiB-Geschäfts­führer Oliver Solcher seine Beobachtungen. Dabei kennt das GEG beziehungsweise die mit ihm verbundene Prüfnorm DIN EN ISO 9972 im Grunde nur zwei Fälle, in denen man Öffnungen in der Gebäudehülle für die Schlussmessung abdichtet: Der eine betrifft Bauteile einer raumlufttechnischen Anlage (RLT) im Sinne des GEG, der andere Durchdringun­gen der Hülle, die für den Einbau bestimmter, zum Messzeit­punkt aber noch nicht vorhandener Geräte vorgesehen sind. Namentlich sind das Kaminöfen, Wäschetrockner und Dunst­a­b­zugshauben. Eine solche Situation findet sich häufiger bei von Bauträgern errichteten Gebäuden. Auch wenn Lüftungs- oder Klimaanlagen zum Messzeitpunkt noch fehlen, werden die zugehörigen Durchdringungen abgedichtet – unabhängig davon, ob das GEG die Geräte als raumlufttechnische Anla­ge zählt oder nicht.

Hier heißt es: schließen oder nichts tun

Sind Ablufthaube, Trockner und Öfen jedoch vorhanden, be­handelt man sie wie alle anderen Öffnungen in der Gebäude­hülle, die nicht zu einer RLT im GEG-Sinn gehören: Besitzen sie einen Schließmechanismus, darf man sie ganz normal verschließen. Darüber hinaus bleiben sie, wie sie sind. Oder wie die Prüfnorm das nennt: „Wenn schließbar, dann schlie­ßen, sonst keine Maßnahme.“ Für die Messteams heißt das: Anders als von EnEV-Schlussmessungen her gewohnt, dür­fen sie bei einer GEG-Schlussmessung die Kaminhinter­lüftung genauso wenig abkleben wie die Abluftöffnung im fensterlosen Bad, wie Fensterfalzlüfter für die freie Lüftung oder Briefkastenschlitz und Katzenklappe. Auch ein Wäsche­schacht zur unbeheizten Waschküche oder die Fahrschacht­belüftung des Aufzugs bleiben für den Blower-Door-Test offen, wenn sie sich nicht regulär verschließen lassen. Glei­ches gilt für die Nachströmöffnung der Abzugshaube und die Verbrennungsluftversorgung.

Erweiterte FLiB-Checkliste hilft weiter

„Bis wirklich alle Messenden die neuen Regeln verinnerlicht haben, empfehle ich ihnen dringend, unsere ausführliche Checkliste für Verfahren 3 der Norm zurate zu ziehen“, be­tont der FLiB-Experte. Auch über diesen Zeitpunkt hinaus können sie die Vorlage dazu nutzen, um ihr Vorgehen bei der Gebäudepräparation nachvollziehbar zu dokumentieren. Dafür hat der Fachverband die Checkliste jetzt um zusätzli­che Felder ergänzt. Hier lassen sich die zum Abdichten verwendeten Hilfsmittel vermerken und bei RLT-Anlagen auch die Lage der Abdichtungen – zum Beispiel direkt am Gerät oder an den einzelnen Luftdurchlässen. Diese Anga­ben schreibt die aktuelle Norm für Blower-Door-Prüfberichte verbindlich vor. Unter www.flib.de steht die Checkliste zum kostenfreien Download bereit. Die ebenfalls neu aufgelegte FLiB-Broschüre „Anforderungen an den Prüfbericht nach DIN EN ISO 9972“, der die Checkliste entstammt, liefert weitere Hinweise zum Thema.

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