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CO2-Preis: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist Teil des Klimaschutzpakets der Bundesregierung. Mit der CO2-Bepreisung verteuert sich der Verbrauch fossiler Brennstoffe. Zahlen müssen zunächst in der Regel die Energielieferanten als die sogenannten „Inverkehrbringer“, doch eine Weitergabe an Endverbraucher ist politisch gewollt.

So soll ein Anreiz für geringeren Verbrauch oder den Umstieg auf andere Energiequellen gesetzt werden. Die Umlage errechnet sich aus dem gesetzlich festgelegten CO2-Preis, der jährlich steigt, und dem CO2-Emissionsfaktor des jeweiligen Brennstoffs. Auf dieser Grundlage entsteht ein nationaler Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus fossilen Energieträgern. Die Einnahmen sollen zur Reduzierung oder Stabilisierung der EEG-Umlage und zur Erhöhung der Pendlerpauschale verwendet werden. 

Die CO2-Bepreisung gilt ab diesem Jahr zunächst für Mineralölprodukte wie Benzin, Diesel, Kerosin und Heizöl sowie Erdgas und Flüssiggas. Ab 2023 kommen Abfälle und feste Brennstoffe wie Kohle hinzu. Um erneuerbare Energiequellen zu fördern, fällt der CO2-Preis dagegen nicht für Brennstoffe biologisch-organischer Herkunft, wie Holz oder Biogas, an. Auch für elektrischen Strom ist kein CO2-Preis zu zahlen. 

Neue Aufgaben und Pflichten für Energieversorger und -händler 

„Unternehmen müssen jetzt kurzfristig prüfen, inwieweit sie Energieträger nutzen, die unter die neue Regelung fallen, und Strukturen zur Abwicklung der neuen Aufgaben und Pflichten schaffen“, erläutert Steuerberater Bertil Kapff, der bei der TÜV NORD Akademie hierzu Seminare zum Steuer- und Energierecht gibt. Das betrifft zunächst als Inverkehrbringer von Kraft- und Heizstoffen, Energieversorgungsunternehmen wie Stadtwerke, dazu Mineralölhersteller und Energiehändler. 

Auf die zertifikatspflichtigen Unternehmen kommen einige neue Aufgaben zu, sagt Kapff: „Sie müssen sich bei der Deutschen Emissionshandelsstelle registrieren, jährlich die verheizten Mengen und Kohlenstoffdioxid-Äquivalente melden sowie hierzu Emissionszertifikate erwerben und bei der Behörde einreichen.“

Je Tonne Treibhausgas in Tonnen Kohlendioxid-Äquivalenten ist ein Emissionszertifikat erforderlich. Wie beim europäischen Emissionshandel gelten auch beim BEHG Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid als zertifikatspflichtige Treibhausgase.

Kosten für Fuhrparks und Produktionsprozesse steigen

Diese Mehrkosten werden an diejenigen weitergegeben, die die Energie verbrauchen und so die Emissionen verursachen. „Durch die schrittweise Verteuerung fossiler Brennstoffe sollen Unternehmen und Privatpersonen motiviert werden, ihren Energieverbrauch so weit wie möglich zu reduzieren und umweltfreundlichere Alternativen in Betracht zu ziehen. Unter Umständen kann ein Umstieg auf alternative Energieträger, die Nutzung von Elektromobilität oder sogar ein Umbau der vorhanden technischen Anlagen rentabel sein“, erläutert Energiesteuer-Experte Bertil Kapff.

Unternehmen müssen also steigende Preise für Kraft- und Heizstoffe in ihren Planungen und Preiskalkulationen berücksichtigen. Betroffen sind vor allem die Kraftstoffverbräuche des Fuhrparks und die Heizstoffverbräuche der Gebäude und Produktionsprozesse. „Industrieunternehmen sollten prüfen, ob der CO2-Preis bei Energieabgaben an Dritte, zum Beispiel an Mieter, weitergegeben werden kann – natürlich unter Beachtung der Grenzwerte“, empfiehlt Kapff.

„Daneben ergeben sich insbesondere für energieintensive Unternehmen und Betreiber von bereits unter den europäischen Emissionshandel EU ETS fallenden Anlagen neue Begünstigungsregelungen, um die zusätzlichen Belastungen auszugleichen. Hier gilt es zu prüfen, welche Privilegien in Anspruch genommen werden können und welche Nachweispflichten hierzu zu erfüllen sind.“

Einstieg in den Handel mit Emissionszertifikaten

Die voraussichtlichen Emissionsmengen genau zu planen, ist für Unternehmen besonders wichtig, erläutert Kapff, denn: „Erworbene Zertifikate können innerhalb der ersten fünf Jahre nicht zurückgegeben werden. Stattdessen soll der Handel über sich bildende Sekundärmärkte und Intermediäre erfolgen. Mit dieser Einführungsphase soll den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, die Funktionsweisen des Emissionshandels zu erlernen.“

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