Urlaub trotz Krankschreibung: Das sagt das Arbeitsrecht
Urlaub trotz Krankschreibung: Arbeitsrecht sagt Ja
Diese Situation gibt es oft genug: Man ist vom Arzt krankgeschrieben, da locken ein paar Tage (günstiger) Urlaub in der Ferne. Aber darf man überhaupt in den Urlaub trotz Krankschreibung? Das Arbeitsrecht hat dazu eine knappe Antwort parat: Ja.
Rein vom Gesetzeslaut ist es erlaubt, während der Krankschreibung in den Urlaub zu fahren. Das allerdings unter einer Bedingung: Der Erholungszweck muss im Vordergrund stehen.
"Man muss sich lediglich so verhalten, dass man möglichst bald wieder gesund wird – die Krankheit sich also nicht verschlimmert oder verlängert", erklärt Anwalt für Arbeitsrecht Jochen Grünhagen. Im Zweifel muss der Beschäftigte mit seinem Arzt Rücksprache halten, ob die geplante Reise die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen könnte. Dann steht dem Urlaub auch trotz Krankschreibung nichts mehr im Weg – auch nicht im Ausland.
"Wer etwa eine Atemwegserkrankung hat, fährt sinnvollerweise in die Berge oder ans Meer. Dann ist der Urlaub auch kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten“, erklärt der Münchner Fachanwalt. Auch wenn man aus psychischen Gründen krankgeschrieben ist, ist ein Urlaub erlaubt – vorausgesetzt, die Reise dient der Gesundheit und die andere Umgebung hilft bei der Genesung.
Urlaubsreise während Krankschreibung: Mitteilungspflicht?
Grundsätzlich muss man seinem Betrieb auch nicht mitteilen, wenn man während der Krankheit seinen Wohnort verlässt und Urlaub während der Krankschreibung macht. Für den Notfall sollte es dem Chef aber möglich sein, den Mitarbeiter zu erreichen. Es gilt übrigens: Um Urlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes handelt es sich bei einer solchen Reise nicht, wenn man krankgeschrieben ist, vielmehr liegt lediglich ein besonderer Fall der Freizeitgestaltung vor, so Rechtsanwalt und Spezialist für Arbeitsrecht Jan Glitsch.
Die Reise darf auf jeden Fall die Heilung nicht verzögern. Das kann im schlimmsten Fall tatsächlich zu einer Kündigung führen. So zumindest haben es die Richter am Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 2.3.2006 entschieden. Im konkreten Fall fuhr ein Arzt trotz Krankschreibung wegen einer Hirnhautentzündung in den Skiurlaub. Während der Reise brach er sich ein Bein und konnte mehrere Monate danach nicht arbeiten. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos, was die Richter dann auch überprüften und letztendlich bestätigten (Az.: 2 AZR 53/05).
Urlaub trotz Krankschreibung: Kündigung bei Simulation
Ein klarer Fall für eine Kündigung ist es, wenn Arbeitnehmer eine Krankheit simulieren, um eine Reise unternehmen zu können. Ein solches Verhalten verletzt nicht nur die arbeitsvertraglichen Pflichten, es ist sogar strafbar. Denn dem Betrieb werden die Voraussetzungen für die Zahlung von Lohn ohne Arbeit, also die Entgeltfortzahlung, vorgetäuscht. Das ist Betrug und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so Grünhagen.
Auch interessant: 10 Gründe, warum der Chef den Urlaub streichen darf
Bei Bezug von Krankengeld ins Ausland verreisen?
Wird aufgrund einer langwierigen Krankheit bereits Krankengeld gezahlt und plant der Arbeitnehmer eine Reise ins Ausland, liegt der Fall ein bisschen anders. Dann nämlich muss die Krankenkasse als zahlende Stelle zustimmen. Wer während des Bezugs von Krankengeld ins Ausland reist, sollte die Krankenkasse daher frühzeitig darüber informieren. Mit zwei bis drei Wochen Zeitpuffer ist man auf der sicheren Seite.
Für die Genehmigung stellt der Arbeitnehmer einen Antrag bei seiner Krankenkasse. Diese holt eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein. Das bildet die Grundlage für die Entscheidung. Für dieses Gutachten sollte von den behandelnden Ärzten ein positives Gutachten vorliegen. Die Entscheidung erfolgt in jedem Fall als Einzelfall und berücksichtigt auch, ob eine Behandlung im Ausland gewährleistet ist. Auch, ob ein möglicher Leistungsmissbrauch im Raum steht, will der Gutachter ausschließen.
Und wie sieht es mit einem Urlaub trotz Krankgelds ohne Zustimmung aus? Das ist eine riskante Sache, denn kommt die Krankenkasse der Reise auf die Schliche, zahlt sie mindestens für diesen Zeitraum kein Krankengeld. Wer seine Arbeitsunfähigkeit nicht zweifelsfrei nachweisen kann, kann unter Umständen Krankengeld und sogar seinen Versicherungsanspruch verlieren.
Wichtig: Bei einer Genehmigung der Auslandsreise ruht in jedem Fall der Anspruch auf Krankengeld (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).