Tipp vom Anwalt: Zusätzliche Vergütung bei Detailpauschalpreisverträgen
Der Fall: Streit um Pauschalpreis nach Bauabschluss
Ein Bauträger beauftragte einen Bauunternehmer (Auftragnehmer, AN) mit der Errichtung von Reihen- und Doppelhäusern in zwei Phasen. Dies erfolgte durch einen Detailpauschalpreisvertrag gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Der Auftrag umfasste ursprünglich lediglich die Rohbauarbeiten ohne die Errichtung von Garagenfundamenten.
Während der Bauphase führte der AN jedoch zusätzliche Arbeiten wie die Errichtung von Garagenfundamenten und die Komplettdämmung der Keller aus. Nach Fertigstellung und Rechnungsstellung entbrannte ein Streit über die Bezahlung dieser zusätzlichen Leistungen.
Gerichtsentscheidung: Anspruch auf zusätzliche Vergütung
Das zuständige Gericht urteilte zugunsten des AN. Es stellte klar, dass bei einem Detailpauschalpreisvertrag nur jene Leistungen im Pauschalpreis enthalten sind, die zur Herstellung eines mangelfreien Werkes erforderlich sind und im Vertrag definiert wurden. Die zusätzlich ausgeführten Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten waren, müssen demnach gesondert vergütet werden.
Grundsatzurteil und Auswirkungen
Pauschalpreisverträge zielen darauf ab, vorab festgelegte Leistungen abzugelten. Im Gegensatz zum Einheitspreisvertrag, bei dem die tatsächlich erbrachte Leistung den Preis bestimmt, basiert der Pauschalpreis auf einer im Voraus definierten Leistungsmenge.
Beim Detailpauschalpreisvertrag ist das Bausoll genau spezifiziert, wodurch der Auftragnehmer vom Auftraggeber erwarten kann, dass alle Planungsanforderungen korrekt und vollständig erfüllt werden. Nur genau spezifizierte Leistungen sind Teil des Vertrags; zusätzliche Arbeiten erfordern eine separate Vergütung. Dies schützt den Auftragnehmer vor unvorhergesehenen Zusatzforderungen ohne finanzielle Kompensation.