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Tipp vom Anwalt: Prüfungs- und Hinweispflicht schützen vor Schaden

Matthias Scheible

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit Erdbauarbeiten für ein Café im Hamburger Stadtpark beauftragt. Nach einem Ortstermin sollte zunächst die Baugrube ausgehoben werden. Im Anschluss sollte ein aus Betonfertigteilen zusammengesetzter Keller (Thermo-Rohbau-Keller) eingebaut werden. Nach einer übergebenen Bauzeichnung soll die Kelleroberkante ebenerdig abschließen. Der Bauleiter des AG gab jedoch den Nullpunkt und damit die Baugrubentiefe falsch vor. In die Baugrube wurde der Fertigteilkeller gesetzt, der 80 cm aus der Baugrube herausragte und damit den genehmigten Bauplänen widersprach. Der AG ließ den Keller dennoch fertigstellen und begann mit der Aufmauerung des Erdgeschosses, bis die Stadt einschritt und den Rückbau des herausragenden Kellers fordert. Der AG verklagt den AN auf Schadensersatz für Abriss und Neubau des Kellers.

2. Entscheidung

Der AG erhält nur teilweise Recht und insoweit auch nur die teilweisen Kosten zugesprochen, die auch bei einem sofortigen Baustopp nach Einbau des Kellers entstanden wären (Abbruch und Neubau der Fundamentplatte). Der AN haftet wegen Verletzung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht als Nebenpflicht zum Werkvertrag. Als Fachmann hätte er auf die widersprüchlichen Angaben betreffend Baugrubentiefe und Fertigteilkeller hinweisen müssen. Er hätte erkennen können, dass der Keller nach Festlegung des Nullpunkts entgegen der Bauzeichnung deutlich aus der Baugrube herausragen würde. Ab dem Zeitpunkt des Kellereinbaus war aber offensichtlich, dass die Baugrube nicht ausreichend tief war und der Fertigteilkeller um 80 cm überstand und die genehmigten Pläne nicht eingehalten wurden. Der AG hätte dann nicht weiterbauen dürfen. Den AG trifft daher ein Mitverschulden. Sämtlich Schäden und damit einhergehende Kosten, die aus dem Weiterbau nach dem Kellereinbau entstanden sind (Abriss Mauerwerk des Erdgeschoss und Beseitigung Geländeanschüttung) sind daher vom AG zu tragen. Dem AG stehen aber keine Mängelrechte zu. Dem AN wurde nicht die klare Vorgabe gemacht, dass der Keller eben mit dem Gelände abschließen soll. Nach Vorgabe hatte der AN die Baugrube ordnungsgemäß ausgehoben (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 10.08.2017, Az.: 7 U 120/15; mit Beschluss des BGH vom 05.12.2018, Az.: VII ZR 194/17 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

3. Grundsätzliches und Fazit

Die Prüfungs- und Hinweispflicht besteht für den Planer und das ausführende Unternehmen im Werkvertragsrecht gemäß § 241 BGB oder beim VOB/B-Vertrag nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Der Bauunternehmer muss auf erkennbare Widersprüche der Angaben des Bauherrn hinweisen. Die Prüf- und Hinweispflicht erstreckt sich auf die Tauglichkeit von Planung, Vorarbeiten und Materialien. Dabei wird das Normalwissen eines Fachmanns erwartet. Grenze der Prüfpflicht ist die eigene Vertragsleistung: Nachfolgegewerke oder Leistungen sonstiger Unternehmer müssen nicht geprüft werden. Dabei wird häufig übersehen, dass die Mängelhaftung nach dem funktionalen Mangelbegriff bereits durch die mangelhafte Werkleistung und nicht erst durch die unterlassene Prüfungs- und Hinweispflicht ausgelöst wird. Das ausführende Unternehmen oder der Planer können sich danach von der Mängelhaftung nur dann befreien, wenn sie ihrer Prüfungspflicht nachkommen und Bedenken gegen die Art der Ausführung anmelden

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