Tipp vom Anwalt: Steuerrecht bei Vergütungsregelung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
Ein Auftraggeber (AG) und ein Auftragnehmer (AN) schlossen einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses sowie einen Vertrag über den Erwerb des zugehörigen Grundstücks. Beide gingen zunächst von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung aus.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrags enthielten folgende Klausel: "Bei Veränderungen der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt." Nach Fertigstellung des Hauses stellte der AN eine Schlussrechnung, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Im Rahmen der steuerrechtlichen Prüfung wurde festgestellt, dass es sich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelte. Der AG forderte daraufhin die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer mit der Begründung, diese sei nicht angefallen und somit zu Unrecht berechnet worden. Der AN argumentierte hingegen, die vertragliche Regelung sei so zu verstehen, dass der als Umsatzsteuer ausgewiesene Betrag unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung geschuldet sei.
So entscheidet das Gericht
Das OLG Brandenburg sprach dem AG einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch zu. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um einen einheitlichen Grundstücksumsatz handelte, der der Grunderwerbsteuer unterlag und daher umsatzsteuerfrei war.
Die Vertragsklausel "zzgl. gesetzlicher USt" wurde dahingehend ausgelegt, dass die Umsatzsteuer nur dann geschuldet ist, wenn tatsächlich eine Steuerpflicht besteht. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 2005, 205 = NJW 2005, 671) und stellte fest, dass eine solche Vereinbarung regelmäßig bedeutet, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn die Umsatzsteuer irrtümlich angesetzt wurde. Folglich konnte der AG die gezahlte Umsatzsteuer vollständig zurückfordern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 205 = NJW 2005, 671)“.
Fazit
Wer ein unbebautes Grundstück erwirbt, auf dem erst ein Gebäude errichtet werden soll, sollte nicht nur die ertragsteuerlichen Folgen, sondern auch die Auswirkungen auf die Grunderwerb- und Umsatzsteuer prüfen. Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass eine irrtümlich berechnete Umsatzsteuer zivilrechtliche Rückforderungsansprüche auslösen kann. Eine rechtliche und steuerliche Beratung ist daher in solchen Fällen dringend zu empfehlen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.