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Tipp vom Anwalt: Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eisglätte

Matthias Scheible
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Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte dadurch gefährdet werden. Es stellt sich dabei die Frage, welche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind.

Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet z.B. auch, dass der Eigentümer eines Grundstücks dafür sorgen muss, dass auf seinem Grund und Boden niemand zu Schaden kommt. Gleiches gilt auch für andere Gefahrenquellen, wie z.B. die Einrichtung einer Baustelle oder das Abhalten von Veranstaltungen.

Kommt eine Person infolge der Missachtung der Verkehrssicherungspflicht zu Schaden, so kann der Geschädigte gegenüber dem Eigentümer, Gefahrverursacher bzw. Veranstalter Schadensersatzansprüche geltend machen.

Räum- und Streupflicht im Winter

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, wird im praktischen Leben kaum erreichbar sein. Für die Sicherheit auf den Gehwegen sind die Städte und Gemeinden selbst verantwortlich. In der Regel übertragen sie aber die Winterpflichten auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

Geräumt und gestreut werden muss regelmäßig von 7 Uhr bis 20 Uhr. Aus Umweltgründen darf oft nur mit Sand, Splitt oder Sägespänen gestreut werden. Nur in Ausnahmefällen ist das Streuen mit Salz erlaubt (z.B. Blitzeis und Glätte). Wer für die Sicherheit verantwortlich ist, muss auch für mögliche Schäden aufkommen – das gilt auch für Unternehmen und dem Betriebsgelände.

Verantwortliche brauchen Zeit, um reagieren zu können

Gerade in der Winterzeit stellt sich jedoch die Frage, welche Anforderungen an die Räum- und Streupflicht im Sinne der Verkehrssicherung gestellt werden. Hiermit hatte sich unter anderem das KG (Berlin) zu beschäftigen:

Wann eine Streupflicht unabhängig vom Vorliegen einer allgemeinen Glätte aufgrund einer ernsthaften lokalen Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidend sind insbesondere die Lage und Größe der örtlichen Glättestellen, der Zeitpunkt ihres Auftretens und die Wahrscheinlichkeit ihres Fortbestands in Anbetracht der herrschenden Temperatur.

Zudem ist zu beachten, dass eine örtlich auftretende Glättegefahr, die eine Streupflicht auslöst, in aller Regel keine sofortige Reaktion des Verpflichteten verlangt, sondern dass diesem eine den Umständen angemessene Reaktionszeit zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11).

Bei dieser Prüfung des Einzelfalls kommt es allerdings in jedem Fall auf den Pflichtenmaßstab an, der an denjenigen zu stellen ist, der den Verkehr auf den in Rede stehenden Flächen eröffnet hat, also den primär Verkehrssicherungspflichtigen. Wenn eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, ist es von Bedeutung wann der Streupflichtige ernsthafte örtliche Gefahrenstellen hätte wahrnehmen müssen.

Gewissenhafte Sorgfalt reicht aus

Man sollte so viel Sorgfalt aufbringen, dass ein Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Es reicht anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

Bei der Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis gilt dies entsprechend. Insoweit ist bei der winterlichen Räum- und Streupflicht nicht nur auf die allgemeine Glättesituation abzustellen, sondern auch darauf, ob am Ort die ernsthafte Glättegefahr besteht, was wiederum zum Tätigwerden verpflichtet.

Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen und verfasst Artikel zu rechtlichen Themen auf haustec.de.

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