Fiktive Abnahme trotz Mängeln: Werk gilt als abgenommen bei ausbleibender Reaktion

Sachverhalt
Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Nach der Fertigstellung übermittelte der AG dem AN eine Liste mit Mängeln und ergänzte diese später um weitere Punkte. Zum ursprünglich vereinbarten Abnahmetermin verweigerte der AG die Abnahme unter Verweis auf die Mängelliste.
Nach einer behaupteten Mängelbeseitigung setzte der AN dem AG erneut eine Frist zur Abnahme. Er wies dabei darauf hin, dass gemäß § 640 Abs. 2 BGB die Abnahme als erfolgt gilt, wenn der AG die Frist verstreichen lässt, ohne mindestens einen Mangel anzugeben und die Abnahme ausdrücklich zu verweigern. Der AG reagierte darauf lediglich mit dem Hinweis, dass die Mängelbeseitigung nicht nachvollziehbar sei. Daraufhin klagte der AN den Werklohn ein. Der AG verteidigte sich mit der Argumentation, die Abnahme sei verweigert worden.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der Werklohn fällig ist, da die Voraussetzungen der fiktiven Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB vorlagen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 21.11.2024, Az.: 10 U 131/23). Zwar hatte der AG das Werk weder ausdrücklich noch konkludent abgenommen, jedoch war die gesetzte Frist zur Abnahme ohne konkrete Benennung von Mängeln verstrichen.
Gemäß § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist verweigert, indem er mindestens einen konkreten Mangel benennt. Ein Verbraucher muss dabei auf die Rechtsfolge der fiktiven Abnahme in Textform hingewiesen werden. Die bloße Mitteilung, dass eine behauptete Mängelbeseitigung nicht nachvollziehbar sei, reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die fiktive Abnahme zu verhindern.
Das Gericht betonte, dass es dem Besteller zuzumuten ist, innerhalb der gesetzten Frist einen konkreten Mangel zu benennen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
3. Grundsätzliches und Fazit
Das Urteil zeigt, dass die fiktive Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB auch ohne Zustimmung des Bestellers wirksam wird, wenn dieser nicht rechtzeitig und ausreichend auf eine Fristsetzung reagiert. Auch das Vorhandensein von Mängeln – selbst wesentlicher Art – steht der Fertigstellung und damit der Abnahme nicht entgegen.
Bestellern wird geraten, Fristsetzungen zur Abnahme ernst zu nehmen und auf diese stets konkret und fristgerecht zu reagieren, um die Wirkungen der fiktiven Abnahme zu vermeiden.