Tipp vom Anwalt: Kosten sparen bei der Mängelbeseitigung
Häufigster Anwendungsfall dieser Vorteilsausgleichung ist der Abzug - neu für alt - beim Einbau neuer Teile zur Reparatur der beschädigten Sache (z.B. Neuerrichtung von Anlage- und Gebäudeteilen, Eindecken eines Daches; auch Anstrich einer Fassade).
Die Werterhöhung muss sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken. Bei der Reparatur von Sachen genügt es z.B, wenn sich die Lebensdauer der Sache oder eines Verschleißteils verlängert oder künftige (Instandhaltungs-)Aufwendungen erspart werden.
Die Höhe des Abzugs ist anhand des Marktwerts des Vorteils zu bestimmen. Fehlt ein Verkehrswert für die gebrauchte Sache, so ist ihr Wert zu ermitteln, indem der Neuwert der Sache und die voraussichtliche Nutzungsdauer ins Verhältnis gesetzt werden. Als Neuwert sind die normalen Beschaffungs- bzw Herstellungskosten anzusetzen, nicht die schadensbedingt erhöhten Wiederherstellungskosten. In Einzelfällen kann die Entscheidung nur ein Sachverständiger begutachten.
Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs "Neu für Alt" kommt nicht in Betracht, wenn diese Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste (vgl. OLG Celle, Urteil v. 01.02.2018, Az.: 16 U 73/17)
In der Praxis
Der Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmer (AN) streiten um Schadensersatz aus einem geschlossenen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Gebäudekomplexes „Nahversorgungszentrum“, weil die nach dem Vertrag geschuldeten Dacheindeckungsarbeiten des AN mangelhaft ausgeführt worden seien. Insbesondere streiten die Parteien über die Höhe des Ersatzanspruchs. Ferner meint der AN, dass sich der AG einen Abzug "Neu für Alt" anrechnen lassen muss, weil zwischen der Fertigstellung und der notwendigen Sanierung mehrere Jahre lagen. Nach den Feststellungen des Gerichts führte das Handeln des AN zu der zeitlichen Verzögerung zwischen mangelhafter Fertigstellung und Sanierung.
Urteil
In der Frage, ob dem AN ein Abzug "Neu für Alt" zugutekommt, fällt die Entscheidung hier zugunsten des AG´s aus. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn der AN - wie hier - die Mängelbeseitigung verzögert und sich der AG deshalb mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.
Grundsätzlich gilt
Ein Abzug "Neu für Alt" kommt in Betracht, wenn sich ein Mangel verhältnismäßig spät auf ein Bauwerk auswirkt und der AG bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Für den Abzug "Neu für Alt" ist ebenso entscheidend, ob und wie sich das individuelle Nutzungspotenzial an der neuen Sache gerade für den Geschädigten objektiv und subjektiv im Vergleich zur alten Sache erhöht hat (z.B. mit der Nachbesserung erzielte längere Lebensdauer).
Eine Vorteilsanrechnung "Neu für Alt" kommt nach vorstehendem Urteil allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste (z.B. die Nachbesserung wird vom AN verzögert bzw. der AG wird hingehalten und nur deswegen muss das mangelhafte Werk länger genutzt werden).
Sofern eine Nachbesserung durchgeführt werden muss, sollte jeder Handwerker daran denken, dass ggf. ein Abzug „Neu für Alt“ berechtigt ist, um im Einzelfall nicht zu Unrecht auf dem Gesamtbetrag der angefallenen Mangelbeseitigungskosten sitzen zu bleiben.