Tipp vom Anwalt: Gewährleistung bei Bauteilen ohne Prüfzeichen
1. Der Fall
Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Sanitärinstallationsarbeiten. In einer Dachgeschosswohnung, die von dem AG erworben wurde, installierte der AN einen Kugelhahn mit einem Zwei Wege-Kugelventil mit zwei seitlichen Öffnungen. Bei einer der beiden Öffnungen handelte es sich um einen Blindstopfen mit Flachdichtung. Das verbaute Produkt war nicht mit einem Herstellerkennzeichen versehen. Der AN hatte das Bauteile im Fachhandel erworben und vor Einbau einer Sichtprüfung unterzogen. Anschließend hatte der AN die Dichtigkeit der Trinkwasserinstallation durch eine Druckprüfung sichergestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde festgestellt, dass aus dem Kugelhahn erhebliche Wassermengen austraten. Die Dichtung der mit einem Blindstopfen versehenen Öffnung war zu diesem Zeitpunkt undicht. In der Wohnung des AGs und in einer darunter liegenden Wohnung entstanden erhebliche Wasserschäden. Ein Sachverständigengutachten konnte nicht abschließend klären, ob eine mangelhafte Arbeit des AN vorlag. Vielmehr ergab das Gutachten, dass ein mechanisch beschädigter Dichtring nicht die einzige Ursache sei.
Der AN wird auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
2. Das Urteil
Ohne Erfolg! Zwar seien Schadensersatzansprüche gegen den AN denkbar, wenn infolge mangelhafter Installation ein Wasserschaden eintrete. Dies sei im konkreten Fall jedoch nicht nachgewiesen. Das Fehlen des Herstellerkennzeichens stelle per se keinen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem Verstoß gegen maßgebliche DIN-Norm und dem eingetretenen Schaden her.
Das Herstellerzeichen diene zunächst nur dazu, dass erkennbar werde, von welchem Hersteller das verwendete Produkt stamme. Eine Aussage über die Funktionsfähigkeit sei damit jedoch nicht verbunden. Zwar könne das Fehlen eines Herstellerkennzeichens bzw. die Verwendung eines nicht gekennzeichneten Produkts an sich ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstellen, jedoch führe das Fehlen allein nicht zu der Annahme, dass die Funktionsfähigkeit (hier die Dichtigkeit) fehle. Das Prüfzeichen sei nur ein möglicher Nachweis der Beschaffenheit. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2017, Az.: 9 U 21/16).
3. Grundsätzliches
Grundsätzlich trifft ein Herstellerkennzeichen keine Aussage über die Funktionalität eines Produkts. Etwas anderes gilt bei CE- oder ÜZ-Kennzeichnungen. Verwendet der Unternehmer Bauprodukte, die entgegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften (u.a. § 20 LBO-BaWü) weder ein Übereinstimmungszeichen noch die Konformitätskennzeichnung der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichnung) tragen, stellt sich das Werk regelmäßig als mangelhaft dar. Ob die Produkte die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.