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Neue Vorschriften zur Leiharbeit: Das hat sich 2017 geändert

Jürgen Wendnagel

Die so genannte Leih oder Zeitarbeit ist darauf ausgerichtet, fehlendes eigenes Personal temporär, also für einen begrenzten Zeitraum, zu ersetzen oder zu ergänzen. Dies kann für Auftragsspitzen genauso gelten wie für Erkrankungen von Mitarbeitern.

Wie unterscheiden sich Leiharbeit, Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung?

Es besteht kein rechtlicher Unterschied zwischen "Leiharbeit", "Zeitarbeit" und "Arbeitnehmerüberlassung". Gleiches gilt für die Bezeichnungen "Leiharbeitnehmer" und "Zeitarbeitnehmer" sowie "Verleiher" und "Zeitarbeitsunternehmen".

Im offiziellen Sprachgebrauch werden vor allem die Begriffe "Arbeitnehmerüberlassung", "Leiharbeitnehmer" und "Verleiher" verwendet, weil diese explizit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorkommen. Das AÜG regelt die erforderliche Verleiherlaubnis der Arbeitsverwaltung als auch die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern. Daneben gelten für das Leiharbeitsverhältnis auch die allgemeinen Regelungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.

Was genau bedeutet „Arbeitnehmerüberlassung“?

Die Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Personaldienstleistung und stellt für die Einsatzunternehmen eine besondere Form des flexiblen Personaleinsatzes dar. Sie bietet den Unternehmen die Möglichkeit, Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarf zu decken.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden (Leih-) Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Leiharbeitnehmer sind während der Überlassung in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und führen ihre Arbeiten nach dessen Weisungen aus.

Welche Unterschiede gibt es zu Werkverträgen?

Über Werkverträge können Unternehmen Aufträge vergeben, für die das notwendige Know­how oder die personellen Kapazitäten im Betrieb fehlen. Was ein Werkvertrag ist, und welche Rechte und Pflichten bestehen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Gemäß § 631 Abs. 1 BGB ist Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung eines Werkes. Geschuldet ist damit ein bestimmter Erfolg (z. B. die erfolgreiche Reparatur einer Sache oder ein durchgeführter Transport).

Bei Dienst- und Arbeitsverträgen wird dagegen die Tätigkeit als solche geschuldet.

Die Erfüllung eines Werkvertrages stellt eine selbstständige Tätigkeit dar. Der Werkunternehmer organisiert eigenverantwortlich die für die Erreichung des geschuldeten Erfolgs notwendigen Handlungen und Personaleinsätze.

Welche Neuregelungen gelten seit dem 1. April 2017?

Mit den gesetzlichen Neuregelungen will der Gesetzgeber die Arbeitnehmerüberlassung wieder auf ihre ursprüngliche Kernfunktion als flexibles Instrument des Personaleinsatzes zurückführen. Zudem sollen missbräuchliche Anwendungen beendet sowie die Transparenz und die Stellung von Leiharbeitern verbessert werden.

Mit den Neuregelungen soll auch die missbräuchliche Verwendung von Werkverträgen entgegengewirkt werden, die in der Praxis letztlich einen Arbeitsvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung darstellen.

Im Einzelnen gelten seit dem 1.4.2017 folgende Neuregelungen für das AÜG:

  • Die Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monaten; Abweichungen sind nur durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche möglich.
  • Klargestellt wurde im AÜG das Verbot des Kettenverleihs
  • Gleicher Lohn für gleiche Arbeit („Equal Pay“): Das bedeutet, dass einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers gewährt wird.
  • „Equal Pay“ tritt nach spätestens 9 Monaten in Kraft. Abweichungsoption gibt es für (Branchen-)Zuschlagstarifverträge.
  • Verpflichtungen zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag und gegenüber dem Leiharbeitnehmer
  • Wegfall der statistischen Meldepflichten für Verleiher
  • Verbot des Einsatzes von Leiharbeitskräften als Streikbrecher
  • Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten in der Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung

Zuständig für die Umsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist die Bundesagentur für Arbeit. Neben der Durchführung des Erlaubnisverfahrens ist sie auch für die die Überprüfung der Erlaubnisinhaber zuständig – inklusive der Verfolgung und Ahndung (durch z. T. hohe Bußgelder) von Verstößen gegen das AÜG.

Weitere Infos gibt hier auf der Webseite des Bundesarbeitsministeriums (BMAS)

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