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Gesteigerte Einkaufspreise bei Bauherren geltend machen

Handwerker müssen diese Kostensteigerung nicht allein verantworten und stemmen: Es gibt Möglichkeiten, Preissteigerungen dem Auftraggeber weiterzureichen!

Erster Fall: Es liegt einen Vertrag mit einem offiziellen Baubeginn vor, der nicht eingehalten werden kann, obwohl der Handwerker, leistungsbereit ist. Der Rohbau ist nicht fertig, die Ausführungspläne sind nicht da oder es darf aus welchen externen Gründen auch immer nicht angefangen werden. Wichtiger erster Schritt in so einer Situation: Behinderungsanzeige und Anzeige zur Leistungsbereitschaft nach Vorgaben der Rechtsprechung an den Bauherren schicken. Jetzt wurde ein sogenannter Annahmeverzug hergestellt, der im späteren Verlauf eine Schadenersatzforderung sicherstellt. Denn: Dadurch, dass der Handwerker jetzt nicht anfangen, also bestellen kann, entsteht durch die folgenden Preissteigerungen ein Schaden. Später bestellen bedeutet höhere Einkaufspreise. Wie man das alles nachweist und durchsetzt, ist die hohe Kunst des Nachtragsmanagements, und die ist erlernbar.

Zweiter Fall: Die Baustelle steht, die Arbeiten müssen unterbrochen werden, weil zum Beispiel ein Vorgewerk kein Material mehr bekommt oder ganz einfach nicht in die Pötte kommt. Auch diese Unterbrechung muss entsprechend vom Handwerker angezeigt werden. Nun gilt dasselbe wie im ersten Fall: Wenn er jetzt bestellen müsste, aber nicht kann, sondern verschieben muss und dann die Preissteigerung dazwischen grätscht, kann man diesen Schaden geltend machen.

Dritter Fall: Ein ebenfalls ständiges Muster von Baustellen ist, dass sie nicht rechtzeitig fertig werden. Das bedeutet, dass beispielsweise auch nach Vertragsende noch gebaut wird, weil Vorleistungen nicht beendet wurden. Wie geht man hier vor? Wieder mittels Anzeige am Stichtag des formalen Vertragsendes. Wenn man genau jetzt ein Aufmaß macht, kann man Leistungen ganz klar abgrenzen. So lässt sich ein Restauftragsvolumen in Einheitspreisen erkennen. Wie lang es ab hier noch dauern kann, lässt ja nie genau sagen. Die erste Frist wurde schließlich schon überfahren. Und wieder ist die Situation: Man kann nicht nach Vertragszeitraum bestellen und hat denselben Anspruch auf Schadenersatz. Grundsätzlich gilt: Wenn sich der Vertrag, also das Bausoll verändert, stehen neue Preise zu.

Neben der Behinderung gibt es noch den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage, der ebenfalls als valides Werkzeug zum Auffangen von Preissteigerungen dient. Beide Mittel funktionieren auch ohne Rechtsbeistand. Handwerker müssen bei Preissteigerungen keine Rechtsanwälte anheuern. Man kann die Forderungen ganz einfach selbst und professionell durchsetzen. Rechtssichere Vorlagen gibt's bei mir genauso wie Rückenwind, die erste Schadenersatzforderung auch endlich mal anzugehen.

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